Der BGS rechnet ab
Bernd Heinz L. staunte nicht schlecht, als ihm eine Rechnung über 4 443,73 Mark ins Haus flatterte. Der Absender: Die Grenzschutzdirektion Koblenz. Anhand einer exakten Auflistung erläuterte die Behörde dem Zwickauer Taxifahrer, wofür er denn bezahlen soll: Unterbringung, Transport und Abschiebung dreier rumänischer Männer sowie Dienststunden für einen Beamten und zwei Angestellte, die die glücklosen Grenzgänger auf dem Flug nach Bukarest begleiteten. Bernd Heinz L. soll, so die Begründung, die drei illegalen Ankömmlinge kostenlos zum Taxistand am Zittauer Marktplatz gebracht und einem Kollegen zur Weiterfahrt übergeben haben. In dessen Droschke wurden die Flüchtlinge später von Beamten des Bundesgrenzschutzes (BGS) gestellt. Die Rumänen gelten nun ohne Gerichtsurteil als von L. eingeschleust, und er sei deswegen zahlungspflichtig.
L. hat zwar gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt, ob er damit aber durchkommen wird, ist ungewiß. Der BGS bezieht sich in seinem Leistungsbescheid auf den Paragraphen 83 des Ausländergesetzes, nach dem für Kosten, "die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen", haftbar gemacht wird, wer gegen den Paragraphen 92 verstößt. Die bedeutet: Wer Ausländer einfach einschleust oder gar "gewerbs- oder bandenmäßig" Flüchtlingen beim illegalen Grenzübertritt zur Seite steht, soll zahlen. Die entsprechende juristische Regelung wurden 1994 im Zuge der Verabschiedung des Verbrechensbekämpfungsgesetzes neu geschaffen.
Für Taxifahrer L. ist nicht neu, daß die Grenzschützer gegen ihn vorgehen. Am 19. Dezember vergangenen Jahres wies das Landgericht Görlitz in einer Berufungsverhandlung einen Widerspruch des Chauffeurs ab und bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichtes Zittau, nach dem L. für ein Jahr und vier Monate hinter Gittern soll. Selbst auf eine Bewährung wollten sich die Richter nicht einlassen. Der Vorwurf: Bernd Heinz L. soll drei Männer aus Ex-Jugoslawien nach Deutschland eingeschleust haben.
Zwischen zwei Verhandlungstagen in diesem Verfahren wurde er zum Bahnhof gerufen. Dort stieg ein ausgezeichnet deutsch sprechender Mann mit seiner Frau und einem Verwandten ein. Als L. merkte, daß sie sich in einer Fremdsprache unterhielten, lehnte er die Fahrt nach Hoyerswerda ab, fuhr die drei Rumänen, deren Abschiebung er jetzt finanzieren soll, jedoch auf ihre Bitte hin zum nächsten Taxistand.
Bei der laufenden Prozeßwelle gegen Taxifahrer aus dem deutsch-tschechisch-polnischen Grenzgebiet um Zittau und Görlitz kommen die 92er Paragraphen mit besondere Härte zur Anwendung. So laufen gegen 22 der insgesamt 73 Chauffeure des Landkreises Zittau-Löbau momentan 36 Ermittlungsverfahren wegen dieses Vorwurfs. Einige wurden bereits zu Haftstrafen bis zu zweieinhalb Jahren ohne Bewährung verurteilt. Nicht nur die Berufung von Heinz Bernd L. , sondern noch weitere Einsprüche sind im Dezember und Januar bereits abgelehnt worden.
Ein Berufungsprozeß begann am vergangenen Dienstag vor dem Landgericht in Görlitz. Dort sorgte eine seltsame Personalunion für Verwunderung unter Prozeßbeobachtern. Hermann Jöst, der Vorsitzende der Strafkammer, die mit den Berufungen der Taxifahrer befaßt ist, war, wie sich jetzt herausstellte, noch bis November 1997 als Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Görlitz tätig, und zwar als Abteilungsleiter für den Bereich Zittau. Nach Informationen der Berliner Forschungsgesellschaft Flucht und Migration (FFM), die die Taxifahrer-Prozesse beobachtet, will Richter Jöst selbst nicht an Ermittlungen gegen die betroffenen Taxifahrer beteiligt gewesen sein. Diese oblägen, so Jöst, einzig der AG Organisierte Kriminalität bei der Staatsanwaltschaft. Immerhin sei er aber als unmittelbarer Vorgesetzter gegenüber diesen Ermittlern weisungsbefugt gewesen, gab eine prozeßbeteiligte Anwältin zu bedenken.
In seinen harten Urteilen bezieht sich Jöst auf eine "Leitentscheidung" des Oberlandesgerichtes (OLG) Dresden. Mit ihr wird begründet, daß keine der Strafen gegen die Zwickauer Chauffeure zur Bewährung ausgesetzt wurde. In diesem Urteil des OLG vom 26. März vergangenen Jahres heißt es, das Bedürfnis des Täters nach Resozialisierung habe hinter der "Generalprävention" - also der Abschreckung - und der "Verteidigung der Rechtsordnung" zurückzustehen. In bestem Juristendeutsch fordern die Richter, endlich durchzugreifen: Das "Massendelikt" der Einschleusungen und seine "lokale Häufung" im Grenzgebiet seien "Ausdruck einer verbreiteten Einstellung, die eine durch einen erheblichen Unwertgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt". Bei "einem zu engen und undifferenzierten Verständnis der Generalprävention", wie sie das Amtsgericht Görlitz durch zunächst milde Strafen an den Tag gelegt habe, berge der Verzicht auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe "die Gefahr der Beeinträchtigung der Rechtstreue der Bevölkerung" und "eine Abschwächung der Wirkung der Strafandrohung" in sich. Ausgebuffte Schleuser könnten schließlich zu einem "dreisten Spekulieren auf eine Strafaussetzung bereits bei Tatbegehung" verleitet werden, meinte das Revisionsgericht. Zudem halten die Richter die Kosten, die mit der illegalen Einwanderung und durch die "in der Regel mittellosen Personen, soweit sie nicht in die Kriminalität abgleiten", entstünden, für geeignet, in der Bevölkerung "die positive Einstellung gegenüber legal anwesenden Asylsuchenden und anderen Ausländern" zu beeinträchtigen.
"Abenteuerlich" nennt Rechtsanwalt Ulrich von Klinggräff vom Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins die Argumentation des OLG. Es sei geradezu zynisch, zu behaupten, daß harte Urteile den legal in Deutschland lebenden Ausländern dienten, so Klinggräff. Das Gericht verkenne, daß genau solche Urteile und die restriktive Ausländer- und Grenzpolitik immer mehr Migranten und Migrantinnen in die Illegalität zwängen, und nicht die sogenannten Schleuser.