Kein Asyl für PKK-Funktionäre

Höhergestellte Funktionäre der Kurdischen Arbeiterpartei PKK haben in der Bundesrepublik keinen Anspruch auf Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht beschloß vergangene Woche, daß die PKK-Aktivisten "aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen" seien. Damit ist auch der Abschiebeschutz aufgehoben, der für gewöhnlich in Kraft tritt, wenn ein Ausländer "wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung" in Gefahr geraten könnte. Vor einer zwangsweisen Rückführung in die Türkei muß das Bundesverwaltungsgericht nun noch prüfen, ob ein sogenanntes "Abschiebehindernis" vorliegt, also Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit, z.B. Folter oder Todesstrafe, drohen. Ein Abschiebehindernis wird jedoch nur bei "erheblicher, konkreter Gefahr" angenommen.

Eine bloße einfache Mitgliedschaft in der PKK reicht indes nicht aus, um eine Aufhebung des Abschiebeschutzes zu begründen - eine "schwerwiegende, persönliche Gefährlichkeit" sei notwendig, so das Bundesverwaltungsgericht. In beiden Fällen steht einer Ausweisung die europäische Menschenrechtskommission entgegen, die eine Abschiebung verbietet, wenn Folter oder Todesstrafe drohen. Politisch Verfolgte genießen Asyl - wenn sie sich zu exponiert betätigen, gilt dieser Satz nicht mehr. Wenn sie sich nicht exponiert genug betätigen, gelten Asylbewerber womöglich nicht als politisch verfolgt - und kommen somit auch nicht in den Genuß des Asylrechtes.