31.01.2001
Gericht erleichtert Abschiebung

Flucht nach vorn

Das Bundesverwaltungsgericht macht es möglich: Nichtregierungsorganisationen nehmen die Abschiebung von Flüchtlingen in den Nordirak selbst in die Hand.

Ausgerechnet das Bundesverwaltungsgericht sorgte zum zehnten Jahrestag des Golf-Krieges für eine Meldung, die klar machte, dass selbst die unmittelbaren Folgen des Krieges längst nicht Historie sind. Mitte Januar quälten sich die obersten Verwaltungsrichter mit der Frage, ob im kurdischen Nordirak eine »sichere Fluchtalternative« bestehe, obwohl viele Bewohner seit zehn Jahren aus der von rivalisierenden Kurdenfraktionen umkämpften Region fliehen.

Nicht zuletzt nach Deutschland. Im vergangenen Jahr stellten Flüchtlinge aus dem Irak die meisten Asylanträge. Doch trotz der unveränderten politischen Lage ist die Anerkennungsquote in den vergangenen Jahren stetig gesunken. Den Grund für die negativen Asylbescheide lieferte eben jene »inländische Fluchtalternative«, die bereits 1998 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde. Demnach gibt es in den kurdischen Autonomie-Gebieten einen sicheren Schutz vor den staatlichen Verfolgungsbehörden Saddam Husseins. Da die deutschen Gerichte den kurdischen Parteien KDP und Puk trotz ihrer hegemonialen Stellung in der Region keinen staatsähnlichen Charakter zugestehen, herrscht im asylrechtlichen Sinne eine Art verfolgungsfreier Zustand im Nordirak.

Vielen irakischen Flüchtlingen in Deutschland ist diese Konstruktion zum Verhängnis geworden. Denn mit Verweis auf den vermeintlich sicheren kurdischen Nordirak ist die Aberkennung des Flüchtlingsstatus und die Aufforderung zur Ausreise gängige Praxis geworden. Betroffen davon waren zuletzt auch Flüchtlinge, denen bereits vor Jahren wegen der erlittenen Verfolgung durch das Hussein-Regime der volle Flüchtlingsstatus - das so genannte große Asyl - zuerkannt wurde. Dabei stellte sich auch den Ausländerbehörden der abschiebewilligen Kommunen die sichere Alternative Nordirak bislang nur als eine theoretische dar. Denn es gibt keinen Abschiebeweg in die Region, vor allem weil die türkische Regierung fürchtet, durch eine Zusammenarbeit bei der Rückführung von Asylsuchenden selbst zum Aufnahmeland kurdischer Flüchtlinge zu werden.

Auf diesen Widerspruch in der asylpolitischen Praxis reagierte das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vor zwei Wochen. Gegenüber den Klägern aus dem Nordirak räumten die Richter prinzipiell die Möglichkeit ein, dass auch Flüchtlinge, die auf eine »sichere Fluchtalternative« in ihrem Herkunftslandes verwiesen worden sind, Abschiebeschutz genießen. Und zwar dann, wenn keine Chance besteht, sie gefahrlos zu erreichen.

Doch was wie die höchstrichterliche Anerkennung der Binsenweisheit klingt, dass eine theoretische Alternative zwar denkbar, aber nicht notwendigerweise auch praktikabel sei, ist tatsächlich nichts weiter als die Beseitigung formaler Lücken in der Konstruktion der »sicheren Fluchtalternative«. Verhandelt wurde schließlich nicht allein über diesen asylrechtlichen Trick, sondern auch darüber, wie eine Rückführung irakischer Flüchtlinge verwaltungstechnisch zu bewerkstelligen sei. Deshalb wurde der Fall der beiden irakischen Kurden an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, der nun prüfen muss, ob eine gefahrlose »freiwillige Rückkehr« in den kurdischen Nordirak mit deutschen Reisedokumenten möglich ist.

Diese Entscheidung des obersten Gerichts ist symptomatisch für den staatlichen Umgang mit irakischen Flüchtlingen, gewinnen doch entwicklungs- und migrationspolitische Prinzipien gegenüber den rechtlichen Instanzen immer mehr an Bedeutung in der deutschen Asylpolitik. Dabei ist die Behandlung der Flüchtlinge hier nur ein Spiegel der strukturellen Rechtlosigkeit vor Ort. Denn obwohl ein Teil des Nordirak seit 1991 de facto unter kurdischer Verwaltung steht, wurde weder die 1992 von der kurdischen Bevölkerung gewählte Regierung von den Vereinten Nationen oder auch nur bilateral anerkannt, noch fand eine Markierung jener Demarkationslinie statt, die das Gebiet faktisch vom restlichen Irak trennt. Und kein internationales Mandat schützt die Region vor der jederzeit möglichen Rückkehr der irakischen Armee - schon gar nicht vor den militärischen Interventionen der Nachbarstaaten Iran und Türkei.

Das übrigens macht das Urteil besonders pikant. An dem Tag, als der Beschluss über die »sichere Fluchtalternative« im Nordirak fiel, war die türkische Armee gerade mit rund 10 000 Soldaten mehrere hundert Kilometer tief in die Region vorgedrungen. (Jungle World, 3/01) So stützt sich die Asylrechtsprechung auf ein vollkommen rechtloses Gebilde, das nur von privaten Organisationen und Hilfsagenturen der Uno aufrecht erhalten wird. Deren Mitarbeiter müssen selbst über die grüne Grenze einreisen und halten sich deshalb illegal im Lande auf.

Wie bei der Verwaltung des unhaltbaren Zustandes vor Ort, so sind es auch in Deutschland immer öfter so genannte Nichtregierungsorganisationen (NGO), die unterhalb der juristischen Ebene eine Praxis durchsetzen, die staatlichen Institutionen noch nicht möglich ist. So liefert die Internationale Organisation für Migration (IOM) bereits seit zwei Jahren das Vorbild für die vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagene »freiwillige« Rückkehr. Rückflüge für irakische Kurden organisiert die IOM ebenso, wie sie bei Problemen mit den Behörden hilft. Und gegenüber der türkischen Regierung hat die Organisation durchgesetzt, Transitvisa im Einzelfall doch zu vergeben, sofern deutsche Reisepapiere vorliegen.

So erreichte die NGO, was der Bundesregierung in den Verhandlungen mit der Regierung in Ankara verweigert wurde - eine sichere Abschieberoute in den Nordirak. Nach Auskunft der IOM werden auf diesem Wege schon jetzt monatlich zwei Iraker »nach Hause« geschafft; die Flugkosten werden vom Sozialministerium der zuständigen Landesregierung erstattet.

Gerade im Bereich der Fluchtabwehr übernehmen viele NGO Regierungsaufgaben, wie etwa das Rote Kreuz in der Verwaltung von Flüchtlingslagern in der Bundesrepublik oder Cap Anamur in diversen Krisengebieten. Und gerade weil sie nicht in den rechtlichen Rahmen eingebunden sind, den Regierungen oder die Uno achten müssen, kommt ihr Vorgehen der staatlichen Flüchtlingspolitik zugute. Denn »freiwillig« reisen irakische Flüchtlinge erst dann aus, wenn ihnen ihr rechtlicher Status in Europa keine andere Perspektive mehr bietet.

Auch deshalb sieht das Asylbewerberleistungsgesetz Sanktionen für Flüchtlinge vor, die der Aufforderung zur Ausreise nicht freiwillig nachkommen; verweigerte Mitwirkung wird mit der Streichung der Sozialbezüge geahndet. So kommt es, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in Aussicht gestellte Möglichkeit einer Anerkennung trotz inländischer Fluchtalternative in der Praxis kaum eintreten dürfte. Denn mit deutschen Reisepapieren kommt man bekanntlich überallhin.