Theorie
Christbaumkugeln, Lebkuchen, Besuch der Schwiegereltern okay, aber nicht zuletzt das Weihnachtsgeld sorgt bei der werktätigen Bevölkerung - auch wenn das immer weniger werden - dafür, dass das Weihnachtsfest tatsächlich ein Fest der Freude wird.
Vor allem jüngere Beschäftigte und Azubis sind wegen der miesen Einkommenssituation auf jede zusätzliche Zahlung angewiesen. Aber wann hat man Anspruch auf die Weihnachtsmucken? Ein Gesetz, dass den Arbeitgeber oder Ausbilder verpflichtet, zu zahlen, gibt's nämlich nicht. Der rechtliche Anspruch basiert auf anderen Grundlagen:
1. Tarifvertrag
2. Betriebsvereinbarung
3. Vereinbarung im Arbeits-/Berufsausbildungsvertrag.
Dort sind übrigens auch Bezeichnungen wie »Weihnachtsgratifikation«, »freiwillige Sonderzahlung«, »Jahresprämie« und »13. Monatsgehalt« üblich. (Anmerkung: Mitarbeiter der Wochenzeitung Jungle World können den Begriffswirrwarr allerdings gleich wieder vergessen. Geschäftsführer Muggenthaler (Superschwergewicht) verfrisst alle denkbaren Gratifikationen sowieso alleine.)
In der Praxis kommt noch eine andere rechtliche Grundlage für die Zahlung in Betracht: die so genannte betriebliche Übung. Sie wird nach der zuständigen Meinung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dann angenommen, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit mindestens drei Mal entsprechende Zahlungen vorbehaltslos gemacht hat.
Was heißt das? Häufig wird von der Arbeitgeberseite bei der Zahlung extra darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Weihnachtsgeld um eine freiwillige, jederzeit widerrufbare Leistung handelt und in den folgenden Jahren kein Anspruch besteht. Taucht ein derartiger Freiwilligkeitsvorbehalt auf, kann die Arbeitgeberseite problemlos die Auszahlung des Weihnachtsgeldes verweigern oder den bisher gezahlten Beitrag kürzen. Verzichtet der Arbeitgeber jedoch drei Jahre hintereinander auf diese Erklärung, kann jeder Beschäftigte diesen Anspruch mit Erfolg beim Arbeitsgericht durchsetzen. Der Arbeitgeber kann eine Änderung nur noch einvernehmlich erreichen. Er benötigt deshalb das Einverständnis jedes einzelnen Beschäftigten oder muss im Einzelfall sogar Änderungskündigungen aussprechen.
Wie sieht eine Anspruchsberechtigung nun aus? Viele Tarifverträge enthalten die Bestimmung, dass die Arbeitnehmer und Auszubildenden am Auszahlungsstichtag in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen müssen, dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören müssen und dürfen nicht selbst gekündigt haben dürfen. Derartige Voraussetzungen können auch in Betriebsvereinbarungen und Arbeits- und Ausbildungsverträgen stehen.
Streitereien ums Weihnachtsgeld - da geht's oft um Fehlzeitenabzüge. Die Berechtigung zur Kürzung hängt von der jeweiligen Anspruchsgrundlage ab. Das BAG sagt leider: Die Vereinbarung über eine Kürzung der Zahlung ist grundsätzlich für jede Art von Fehlzeit zulässig. Da kann eine längere Erkrankung zu einem anteiligen Abzug führen, wenn ausschließlich arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen vereinbart wurden. Auch leider zulässig: Arbeitsunterbrechungen im Zusammenhang mit Wehr- und Zivildienst können ebenfalls zu Kürzungen führen.
Vertrauen ist schön, Kontrolle ist besser. Als erstes sollte man sich beim Betriebsrat oder bei der Gewerkschaft erkundigen, ob Weihnachtsgeld gezahlt wird, und wenn ja, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt. Überprüft die Lohnabrechnung, ob ihr die Zahlung auch termingerecht bekommen habt. Wenn nicht, sollte der Anspruch schleunigst gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Dabei muss man die Ausschlussfristen für eine Geltendmachung zwingend beachten. Für mögliche Fehlzeitenabzüge gilt dasselbe. Das müsst ihr machen, sonst kommt euer Arbeitgeber irgendwann auf die Idee, das gesamte Gehalt als freiwillige Leistung zu betrachten! Aber auch bei Abzügen hilft der Betriebsrat oder die zuständige Gewerkschaft weiter. Wenn's sein muss: bis ins frohe neue Jahr hinein!
Praxis
Rüdi sitzt im Saal des Arbeitsgerichts Mainz und macht ein trauriges Gesicht. Zu Weihnachten wollte er sich und seiner Freundin eine neue Mikrowelle gönnen - es gibt ja Weihnachtsgeld, wie jedes Jahr. Doch sein Chef wollte dieses Mal partout nichts rausrücken - schlechte Auftragslage in der Spedition. Rüdi hat auf den Richter gehofft. Aber der macht ihm gerade einen Strich durch die Rechnung. In Rüdis Arbeitsvertrag werde hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei der Zahlung um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handele.
Dabei hatte der Anwalt Rüdi Mut gemacht. Der Typ muss zahlen, denn bei der jahrelangen regelmäßigen Zahlung handele es sich um eine betriebliche Übung. Nur: In den Arbeitsvertrag, da hatte er nicht reingeguckt. Der Doof!