10.04.2002

Demokratie und Polizeistaat

Die Kritik der Bürgerrechtler an den Sicherheitsgesetzen konserviert das Ideal vom demokratischen Staat.

Eine Koalition besorgter Bürger, die vom Bundesdatenschutzbeauftragten über Juristenvereinigungen und wenige Freidemokraten bis zum Komitee für Grundrechte und Demokratie reicht, sieht den Untergang des Rechtsstaates auf sich zukommen. Das zivilisierte Gemeinwesen gehöre nun endgültig der Vergangenheit an, wir stünden vor dem Beginn des Polizeistaates und die Freiheit der Bürger werde geopfert. Die öffentliche Kritik der Linken erschöpft sich dabei in der Aussage: »Freiheit stirbt mit Sicherheit.«

Doch das ist eine Auffassung, die dem Staat alles zutraut, was mit Repression zu tun hat, und dabei den Nutzen der Freiheit für die bürgerliche Herrschaft einfach übersieht. So teilt selbst das Bundesinnenministerium die Sorge um ein ausgewogenes Verhältnis von Freiheit und Sicherheit. Es hat gerade einen Wettbewerb ausgeschrieben zum Thema: »Denn ohne Sicherheit keine Freiheit - Freiheitliche Demokratie zwischen Bürgerrecht und Bürgerschutz«.

Um den vermeintlich übereilten und unüberlegten Gesetzen argumentativ entgegenzutreten, warnen die Kritiker der Sicherheitspakete nicht nur vor dem totalitären Staat, sondern entdecken einen Widerspruch innerhalb der Rechtsstaatlichkeit selbst. Der Staatsrechtler Martin Kutscha etwa meint: »Im übrigen ist es ein Widerspruch in sich selbst, wenn zum Schutze eines 'zivilisierten Staates' (...) gerade solche rechtsstaatlichen und die Zivilität ausmachenden Elemente wie die Gewährleistung von Grundrechten zum Schutz der Privatsphäre und der grundsätzlich überwachungsfreien Kommunikation weitgehend preisgegeben werden.« (9)

In dieser Rechtstheorie ist die Behauptung impliziert, dass die Freiheits- und Grundrechte der bürgerlichen Gesellschaft dazu da seien, die Einzelnen vor dem Staat zu schützen. Der Staat wird als Garant der Freiheit gesehen. Die Freiheiten jedoch, die ein Staat seinen Bürgern garantiert, sind mit der Zuständigkeit des Staates für diese Freiheit verbunden. Der Widerspruch liegt in der Logik der Sache. Allein die Tatsache, dass der Staat Rechte gewährt, zeigt, dass er selbst die Macht hat, über Leben, Freiheit und andere »Menschenrechte« zu verfügen. Mit der Gewährung der Freiheitsrechte wird er zur Voraussetzung der Freiheit, die ohne Staat nicht denkbar ist.

Hegel schreibt in seiner Philosophie des Rechts: »Gegen die Sphären des Privatrechts und Privatwohls, der Familie und der bürgerlichen Gesellschaft ist der Staat einerseits die äußerliche Notwendigkeit und ihre höhere Macht, deren Natur ihre Gesetze sowie ihre Interessen untergeordnet und davon abhängig sind; aber andererseits ist er ihr immanenter Zweck und hat seine Stärke in der Einheit seines allgemeinen Endzwecks und des besonderen Interesses der Individuen, darin, dass sie insofern Pflichten gegen ihn haben, als sie zugleich Rechte haben.« (10)

Hier wird ein positiver Rechtsbegriff unterstellt. Recht im Sinne des Nutzens und Recht im Sinne der Pflicht fallen nicht auseinander, sondern bilden eine Einheit. Diese Dialektik des Rechts bestimmt nicht nur die unterschiedlichen Bedenkenträger des Rechtsstaates - Schily und die Bürgerrechtler - als Teilnehmer am gleichen nationalen Diskurs, sondern verweist bereits darauf, dass die wahrhafte bürgerliche Freiheit in der Einsicht in die Notwendigkeit des Staates liegt und somit Staat und Bürger jeweils ihren immanenten Zweck wechselseitig im anderen haben.

Die Verwechslung dieses Verhältnisses in dem Sinne, die Menschenrechte als bloßen Schutz der Bürger vor dem Staat zu sehen, ist der bürgerlichen Gesellschaft eigen und Teil des fetischisierten Blicks auf die Verhältnisse.

Die staatliche Garantie des Eigentums trennt das Recht der Eigentümer auf exklusive Nutzung ihres Eigentums von der Reichweite ihrer privaten Gewalt und wird so zum abstrakten Recht. Damit erscheint der bürgerliche Staat nicht als Stifter des Gewaltverhältnisses des Eigentums, das eine Gesellschaft konstituiert, die die »abstrakte Vermehrung des Wertes als Selbstzweck« verfolgt, sondern als unbeteiligter Schiedsrichter, der sich und seine Bürger vor unlauteren, egoistischen und anderen individuellen und staatlichen Zugriffen schützt.

Unterstellt ist darin ein Dualismus zwischen Bürgern und Staat, den die Bürgerrechtler gleichzeitig immer im Ideal des demokratischen Staates aufgehoben sehen möchten. Nichtsdestotrotz sind sie bereit, die vermeintlichen Abwehrrechte immer wieder einzufordern, wenn sich der demokratische Staat durch eine Erweiterung seines gesetzlichen Inventars repressiv gegen die Gesellschaft verhält. Dabei entscheiden sie sich aber nie endgültig, ob die Grenze zwischen demokratischem Rechtsstaat und Polizeistaat nun wirklich überschritten sei, womit die Klage über den Demokratieverlust dann ihr berechtigtes Ende gefunden hätte.

Wenn die kapitalistischen Verhältnisse als zweite Natur erscheinen, eben weil sie es auf der Ebene des Individuums auch sind, ist der Staat mit seiner den Gesellschaftskörper regelnden Gewalt Ausdruck ihrer Freiheit. Die von ihm geschaffenen grundsätzlichen Interessenskollisionen innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft würden sich für einen Großteil der Menschen verheerend auswirken, gäbe es diese Schutzmacht aller erlaubten Interessen nicht. Dieses Selbstbewusstsein der Untertanen eines kapitalistischen Gemeinwesens führt dazu, dass sie in ihrer Majorität allen Grund haben, den Staat mitsamt seiner Souveränität nach innen zu befürworten. Dieser Staat muss aber deshalb nicht zwangsläufig demokratisch verfasst sein. Demokratie als Ausdruck bürgerlicher Herrschaft aufzufassen, stellt den Anspruchstitel der politischen Kaste dar, den Bürgern ihre Zustimmung zum Staat und zu dessen konkreten Vorhaben immer wieder aufs Neue abzuringen.

Nun ist der Wille zum Staat aber auch in sich widersprüchlich. Marx wies auf diesen Widerspruch zwischen dem privaten Willen des Bürgers (bourgeois) und dem allgemeinen Willen des Staatsbürgers (citoyen) hin. Zum einen will der Bürger, dass der Staat sich als sein Mittel in der Konkurrenz der bürgerlichen Gesellschaft betätigt, und zum anderen, dass der Staat als unparteiischer Dritter die Interessen der Allgemeinheit fördert.

Der Widerspruch zwischen allgemeinem Interesse und Privatinteresse macht den Bürger und sein Wollen aus. Diese widersprüchliche Figur an ihr Ende gedacht, will der Bürger seine eigene Beschränkung durch den Staat, weil er weiß, dass der Staat immer auch seine, des Bürgers Interessen voranbringt. Es gilt, nur das zu wollen, was erlaubt ist - und zwar nicht als bloße opportunistische Unterwerfung, sondern als Ausdruck freien Willens.

Dieser Wille zum Staat, der sich aus dem bloßen Interesse ergibt, in den bestehenden Verhältnissen zurechtzukommen, macht den Bürger zum Nationalisten und Patrioten. Dieser eigene Wille der Bürger bringt ihn logisch - nicht historisch - hervor. Sie wollen den Staat und wollen ihn zugleich nicht, und zwar dann nicht, wenn er als Schranke ihrer privaten, zum Großteil geschaffenen Interessen auftritt.

Wegen dieses Widerspruchs ist in einer bürgerlichen Demokratie das Volk der höchste Souverän, und trotzdem muss zugleich die Regierungsgewalt des bürgerlichen Staates mitsamt ihrem Sicherheitsapparat möglichst unabhängig vom Volkswillen organisiert sein.

»Die Sicherheit ist der höchste soziale Begriff der bürgerlichen Gesellschaft, der Begriff der Polizei, dass die ganze Gesellschaft nur da ist, um jedem ihrer Glieder die Erhaltung seiner Person, seiner Rechte und seines Eigentums zu garantieren. Hegel nennt in diesem Sinn die bürgerliche Gesellschaft 'den Not- und Verstandesstaat'«, schreibt Karl Marx. (11)

Die wehrhafte Demokratie will dementsprechend konsequent, dass sich die Bürger als Teil des Staates begreifen. Selbst der Schutz der Verfassung soll dem Individuum eingeschrieben sein. »Der beste Verfassungsschutz sind aufgeklärte Bürgerinnen und Bürger«, ist in einer Broschüre des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu lesen. (12)

An diesem Anspruch blamiert sich ganz grundsätzlich die Entgegensetzung von Demokratie und Polizeistaat. Weil die kapitalistische Gesellschaft die staatliche Gewalt braucht, um bestehen zu können, ist die bürgerliche Demokratie notwendig Polizeistaat - nur eben nicht so, wie es sich die Bürgerrechtler vorstellen. Diese den Gesellschaftskörper durchdringende Gewalt steht der Gesellschaft nicht nur gegenüber, sondern sie kommt auch aus ihr heraus. Deshalb ist es auch möglich, überall »Sicherheitspartner« für die Übernahme von Polizeiaufgaben zu finden. Die immer größer werdende Zahl von Sicherheitsräten, Hobby-Polizisten und privaten Sicherheitsfirmen belegt dies.

Daher steht der Übergang zur Diktatur heute gewiss nicht auf der Tagesordnung. Die Demokratie kann sich allemal mit der Vergesellschaftung, die in »Diktaturen« stattfindet, messen.

Anmerkungen

(9) Martin Kutscha: Kurze Stellungnahme zum Entwurf des Terrorismusbekämpfungsgesetzes, 27. November 2001

(10) G.W.F. Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts. Paragraf 261

(11) Karl Marx: MEW 1, S.365f.

(12) BfV-Broschüre: Aufgabe - Befugnisse - Grenzen. 07/99, S.2