Eine Zensur findet statt

Der Heise-Verlag kämpft weiter darum, Links zu verbotener Software veröffentlichen zu dürfen. von matthias spielkamp

Es ist noch nicht lange her, da stand in Deutschland der Untergang der Pressefreiheit bevor. Zumindest konnte man das glauben, wenn man den Chefredakteuren von annähernd 70 deutschen Zeitungen und Magazinen glaubte. Der europäische Menschenrechtsgerichtshof hatte in seinem so genannten Caroline-Urteil entschieden, dass die Medien keine Bilder von Prominenten in ihrer Privatsphäre veröffentlichen dürfen, wenn sie nicht die Genehmigung der betreffenden Person haben.

Als Reaktion auf die Entscheidung taten sich die Chefredakteure und Verleger zusammen, vom Neuen Blatt bis zum Playboy, in ungewohnter Eintracht angeführt von Spiegel und Focus, um die Bundesregierung dazu aufzufordern, gegen dieses Urteil vorzugehen.

Das Problem an der Kampagne ist: Alle ernst zu nehmenden Presserechtler – und auch Journalisten wie Hans Leyendecker von der SZ – hatten das Urteil unaufgeregt zur Kenntnis genommen. Keine seriöse Berichterstattung werde darunter leiden, keine aufdeckende, keine kritische – und auch keine, die es wagt zu überprüfen, wie es sich denn mit dem Verhalten von Prominenten in der Öffentlichkeit verhält. Es werde sogar weiterhin möglich sein, den Prinzen von Hannover dabei zu fotografieren, wie er an einen Landespavillon pinkelt, nur eben nicht, wie er sich vor dem heimischen Kamin beim Lesen des Caroline-Urteils vor Genugtuung in die Hosen macht.

Das wäre alles nicht weiter beachtenswert, wenn nicht aufgrund der ganzen Aufregung aus dem Blick geriete, wo die Pressefreiheit tatsächlich in Gefahr ist: im Cyberspace.

Folgendes ist vorgefallen: Am 28. Januar hat der Zeitschriften-Verlag Heise in Hannover eine Abmahnung von der Münchener Kanzlei Waldorf zugestellt bekommen, in Auftrag gegeben von acht Firmen der Musikindustrie.

Beide Parteien sind in der Branche keine Unbekannten. Heise gibt inzwischen seit mehr als zwei Jahrzehnten die äußerst erfolgreiche Computerzeitschrift c’t heraus. Zusätzlich veröffentlicht der Verlag im Internet den Heise-Newsticker, den man als Pflichtlektüre für alle bezeichnen kann, die im weitesten Sinn mit Informationstechnologie zu tun haben. Die Kanzlei Waldorf wiederum ist die Leib- und Magenkanzlei der Musikindustrie, beauftragt, mit Hilfe anwaltlicher Unterlassungsverfügungen alle in die Knie zu zwingen, die sie für eine Gefahr ihres Geschäftsmodells hält.

Im Heise-Newsticker nun war am 19. Januar ein Artikel zu lesen, dessen Bedeutung nur wenigen klar gewesen sein dürfte. Die Redaktion berichtete über das Programm »AnyDVD«, mit dem PC-Nutzer in der Lage sind, DVDs zu kopieren, die vom Hersteller mit einem Kopierschutz versehen sind – was für die weitaus meisten kommerziellen DVDs zutrifft. Derartige Programme verbietet in Deutschland der Paragraf 95a des novellierten Urheberrechtsgesetzes, das im September 2003 in Kraft trat. Das so genannte Umgehungsverbot ist unter Wissenschaftlern, Technikern, Aktivisten und Industrievertretern einer der am heftigsten umstrittenen Punkte der Novelle, weil es etwa so interpretationsbedürftig ist wie ein Spruch des Orakels von Delphi.

Doch die Auswirkungen des Paragrafen 95a gehen über Fragen der technischen Machbarkeit weit hinaus. Denn er verbietet nicht nur, »Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen« herzustellen, zu verbreiten, zu verkaufen, zu vermieten und einzuführen, sondern auch, für derartige Soft- und Hardware zu werben. Genau das aber soll Heise getan haben, indem dort eine »Anleitung zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen« zu lesen war, wie die Kanzlei Waldorf schreibt. Weiterhin sei es bereits ein Verstoß gegen das Gesetz, einen Link auf die Eingangsseite des Online-Angebots zu setzen, auf dem man die im Artikel besprochene DVD-Kopiersoftware kaufen kann. Damit nicht genug, warf die Anwaltskanzlei dem Verlag sogar vor, der Beitrag sei »verbotene Werbung« für den Verkauf der Software.

Es ist unstrittig, dass diese Software unter die Verbotsbestimmungen des Paragrafen 95a fällt. Für Christian Persson, Chefredakteur von heise online und damit verantwortlich für den Newsticker, ist es allerdings ebenso klar, dass es sich bei dem inkriminierten Artikel nicht um eine Werbung handelt: »Der Artikel enthält weder eine Anleitung noch Werbung, es wird im Gegenteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nutzung dieser Software in Deutschland verboten ist.« Einen Link auf die Webpräsenz des Herstellers zu setzen, sei in der Online-Berichterstattung selbstverständlich. Außerdem müsse es im Interesse der Rechteinhaber von Software, Filmen und Musik liegen, rechtzeitig darüber informiert zu werden, dass ihre Kopierschutztechniken zu knacken seien. Persson: »Nach der verqueren Logik der vorgetragenen Beschuldigung müsste sich die Presse künftig Beihilfe zu schwerem Diebstahl vorwerfen lassen, wenn sie Hausbesitzer wahrheitsgemäß davor warnt, auf bestimmte Sicherheitsschlösser zu vertrauen, die unzutreffend als unüberwindbar angepriesen werden.«

Jörn Frommer, Partner in der Kanzlei Waldorf, verteidigt dagegen sein Vorgehen. Heise stelle mit seiner Argumentation das Rechtswesen auf den Kopf. »Da kann man auch eine Anleitung zum Bau schmutziger Atombomben ins Netz stellen, mit der Begründung, man müsse den Staatsschutz darauf aufmerksam machen, dass es so etwas gibt«, sagt er. Seiner Ansicht nach gehe es lediglich darum, dem Verlag aufzuzeigen, dass er zu weit gehe: »Diese Form der Berichterstattung ist schädlich, das ist Sensationsjournalismus auf Technik-Ebene.«

Dass die Musik- und Filmindustrie das so sieht, war zu erwarten. Ob es eine angemessene Strategie ist, mit teuren Abmahnungen Druck auf Journalisten und Verlage auszuüben, ist eine andere Frage. Die Rechteinhaber sind zudem bekannt für ihre Strategie des so genannten FUD. Das Kürzel steht für fear, uncertainty and doubt – Angst, Unsicherheit und Zweifel sollen gesät werden bei allen, die sich mit einem unliebsamen Thema auseinandersetzen. Und zwar dadurch, dass niemand sicher davor sein kann, nicht das nächste Opfer ihrer Abmahnpolitik zu werden.

Im vergangenen Jahr hat es den Ulmer Softwarehersteller S.A.D. getroffen, ebenfalls Anbieter eines DVD-Kopierprogramms. Die Firma hatte ein Programm auf den Markt gebracht, mit dem es möglich war, geschützte DVDs mehrfach zu kopieren. Gestützt auf das Rechtsgutachten eines prominenten Informationsrechtlers hielt S.A.D. das für rechtens. Prompt flatterte die Abmahnung der Musikindustrie ins Haus. S.A.D. gab sich kampfeslustig und versprach, den Weg durch die Instanzen anzutreten, gab jedoch angesichts der drohenden Prozesskosten klein bei, als der Richter sich weigerte, den von der Industrie angesetzten Streitwert von einer Million Euro zu überprüfen.

Den Streitwert im »Fall Heise« haben die Musikunternehmen bei 250 000 Euro angesetzt, berichtet Joerg Heidrich, Justiziar das Verlags. Wie beim Vorgehen gegen S.A.D. wurde die Abmahnung von acht Firmen der Musikindustrie veranlasst. Ein Blick ins Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zeigt, dass bei acht Parteien die Gebühren das Maximum erreichen. Das sei aber nicht der Grund für die Anzahl der Mandanten, sagt Frommer: »Wenn wir das Mandat von zehn Firmen bekommen hätten, wären es eben zehn gewesen.« Verwunderlich ist nur, dass die Unternehmen Bertelsmann und Edel jeweils von zwei Tochterfirmen vertreten sind.

Nun sind derartige Methoden von juristischen Tricksereien in der Geschäftswelt üblich. Man kann das bedauern, aber es geht nicht darum, über die Ungerechtigkeit der Welt zu lamentieren, sondern darum, darauf hinzuweisen, dass die Produktion von Meinung in Wort, Schrift und Bild etwas anderes ist als die Herstellung von Dachpappe, wie es Herbert Riehl-Heyse einmal formulierte.

Insofern kann man froh sein, dass die Abmahnung den Heise-Verlag getroffen hat und nicht einen Ärmeren oder Nachgiebigeren aus der Branche. Der Verlag hat die Abmahnung zurückgewiesen, die Musikkonzerne haben eine einstweilige Verfügung beantragt. Und siehe da, am Montag vergangener Woche hat das Landgericht München den Antrag zurückgewiesen – allerdings nur in Teilen: Heise muss demnach den Link aus dem Artikel entfernen. Natürlich tauchte er Minuten später in einem Forumsbeitrag zum Artikel wieder auf.

Noch liegt die schriftliche Urteilsbegründung nicht vor. Der Verlag kündigt an, das Urteil zu prüfen und dann zu entscheiden, ob man weiter dagegen vorgehen werde. Trotz der zu erwartenden hohen Prozesskosten werde man das Verfahren auch über mehrere Instanzen führen. Auf den Fortgang darf man gespannt sein. In den Redaktionen natürlich, aber auch im Bundesjustizministerium.