Die Verfolgung von Schwulen in der BRD nach 1945

Schwul im Rechtsstaat

Auch nach 1945 wurden Schwule in der Bundesrepublik verfolgt – aufgrund eines Paragraphen aus der Nazizeit. Nun fordert der Berliner Senat im Bundesrat, die Straf­urteile aufzuheben und eine Entschädigung zu prüfen.

»Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen lässt, wird mit Gefängnis bestraft.« Das war der Wortlaut des Paragraphen 175, der Generationen homosexueller Männer ihren Namen gab: »175er« war noch lange eine Bezeichnung für Schwule. In dieser Fassung stand der Paragraph zuerst im Reichsstrafgesetzbuch von 1935 und wurde nach Kriegsende unverändert in das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik übernommen. Nach den Ende der Verfolgung durch die Nationalsozialisten blieb einvernehmlicher Sex zwischen erwachsenen Männern auch in der Bundesrepublik strafbar. Zwischen 1945 und 1969 wurden rund 50 000 Männer wegen homosexueller Handlungen verurteilt und etwa doppelt so viele Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Es kam vor, dass Schwule, die während der NS-Zeit in Konzentrationslager verschleppt worden waren, ihre verbleibende Haftstrafe in bundesdeutschen Gefängnissen absaßen. Endgültig abgeschafft wurde der Paragraph 175 erst 1994. Der Bundestag hat die Urteile der nationalsozialistischen Gerichte 2002 pauschal aufgehoben, seit 2004 gibt es für die Verurteilten einen Entschädigungsanspruch. Diejenigen, die nach 1945 aufgrund desselben Paragraphen verurteilt wurden, blieben jedoch außen vor. Nun hat der Berliner Senat einen Entschließungsantrag in den Bundesrat eingebracht, mit dem die Bundesregierung aufgefordert werden soll, Maßnahmen zur Rehabilitierung und Unterstützung der nach 1945 Verurteilten zu ergreifen.
Von der Strafverfolgung betroffen waren Schwule in beiden deutschen Staaten, in der Bundes­repu­blik allerdings deutlich mehr als in der DDR. Der Berliner Senat geht in einer Studie für die DDR von rund 1 300 Verurteilungen in den Jahren 1946 bis 1959 aus. Anders als in der Bundesrepublik galt hier nicht die nationalsozialistische Fassung des Paragraphen 175, sondern die Vorgängerversion aus dem Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches. Sie stellte lediglich »beischlafähnliche« Handlungen unter Strafe, dazu gehörte etwa nicht »gegenseitige Onanie«. Die Nationalsozialisten hatten den Tatbestand erweitert, die bundesdeutschen Gerichte legten den Paragraphen 175 entsprechend weit aus. Dem Oberlandesgericht Stuttgart genügte noch 1963 ein Zungenkuss für eine Verurteilung. Vor allem galt in der DDR bereits ab 1957, dass von der Strafverfolgung Schwuler abgesehen werden konnte, wenn »keine Gefahr für die sozialistische Gesellschaft« bestand, daher wurden die meisten Verfahren eingestellt.
Dagegen lehnte das Bundesverfassungsgericht im gleichen Jahr eine Verfassungsbeschwerde gegen den Paragraphen 175 ab und bestätigte damit die bundesdeutsche Praxis der Schwulenverfolgung. Die Verfassungsrichter argumentierten in einem äußerst konservativen Urteil, schwuler Sex sei nicht von der Persönlichkeitsfreiheit gedeckt, weil er »gegen das Sittengesetz verstößt«. Zudem seien »lesbische Liebe und männliche Homosexualität« rechtlich nicht vergleichbar. Schließlich seien »bei der Frau körperliche Begierde (Sexualität) und zärtliche Empfindungsfähigkeit (Erotik) fast immer miteinander verschmolzen«, während »beim Manne, und zwar gerade beim Homosexuellen, beide Komponenten getrennt bleiben«. Das Urteil bestätigte damit die gesellschaftliche Ächtung schwuler Beziehungen.

Manfred Bruns, Sprecher des Schwulen- und Lesbenverbandes Deutschland, ist 77 Jahre alt und hat diese Zeit noch selbst miterlebt. »Die Verfolgung war sehr intensiv, schon ein Ermittlungsverfahren war ja schlimm.« Die Polizei führte Razzien im Schwulenmilieu durch und legte »rosa Listen« an. Selbst wenn die Gefängnisstrafe auf Bewährung ausgesetzt wurde, waren die Betroffenen stigmatisiert. »Wenn da jemand verurteilt wurde, dann war das praktisch sein bürgerlicher Tod, der bekam dann nicht mal einen Führerschein und verlor seinen Beruf«, sagt Bruns. Noch heute kennt er niemanden, der bereit wäre, öffentlich über die eigene Strafverfolgung zu sprechen. »Diese Generation hat das sich verstecken müssen sehr verinnerlicht.« Erst mit der Achtundsechziger-Bewegung änderte sich das gesellschaftliche Bewusstsein. In beiden deutschen Staaten wurde die generelle Strafbarkeit einvernehmlicher sexueller Handlungen zwischen Männern aufgehoben. Stattdessen führte man Altersgrenzen ein, die sich von denen für heterosexuelle Handlungen unterschieden. Demnach konnten sich Jugendliche zwar eigenverantwortlich für heterosexuelle Kontakte entscheiden – aber nicht für Sex mit gleichgeschlechtlichen Partnern. Die Ungleichbehandlung homosexueller Handlungen wurde erst 1994 endgültig aufgehoben.
Die Urteile, die nach 1945 gegen Schwule ergangen sind, gelten jedoch fort. Bisher wurde ihre Aufhebung mit dem Argument abgelehnt, der Gesetzgeber dürfe in die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht eingreifen. Bruns widerspricht: »Bei Paragraph 175 hat sich ja nicht nur die Auffassung über die Strafbarkeit geändert, es hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass diese Strafbarkeit menschenrechtswidrig war.« Das heißt, das Bundesverfassungsgericht hätte schon damals nicht so entscheiden dürfen. Zu dem gleichen Schluss kommt der Jurist und Po­litikwissenschaftler Hans-Joachim Mengel in einer Expertise für den Berliner Senat: »Das Bundesverfassungsgericht versagte in rechtswidriger Weise bei der Überprüfung dieser politisch legislato­rischen Fehlentscheidung und verkannte zudem die Schutzwirkung elementarer Grundrechte«, heißt es darin. Bruns, selbst ehemaliger Bundesanwalt am Bundesgerichtshof, erklärt: »Nach Artikel 1 unseres Grundgesetzes ist es die oberste Aufgabe des Staates, die Menschenwürde jedes Einzelnen zu schützen. Und wenn er die Menschenwürde verletzt hat, dann muss er sie auch wieder herstellen, durch einen Akt der Rehabilitierung.«

Wie eine finanzielle Entschädigung aussehen könnte, ist bisher noch unklar. Der Berliner Senat hat die Einrichtung eines Runden Tisches vorgeschlagen, der ein Verfahren zur Wiedergutmachung regeln soll. Bruns könnte sich auch ein Aufstocken des Etats der Magnus-Hirschfeld-Stiftung vorstellen, die voriges Jahr vom Bund gegründet wurde, um die nationalsozialistische Verfolgung Homosexueller in Erinnerung zu halten.
Zunächst ist aber die Frage, ob überhaupt Bewegung in diese Sache kommt. Die Berliner Senatorin Dilek Kolat (SPD) hatte ihre Worte wohl gewählt, als sie im Bundesrat für den Antrag warb: »Die noch Lebenden, die durch Paragraph 175 StGB existentiell beeinträchtigt wurden, sind heute 70 bis 90 Jahre alt. Die Zeit drängt also, um wenigstens einigen Überlebenden noch die Rehabilitierung und mögliche Entschädigung zuteilwerden zu lassen, die ihnen zusteht.« Sie trat jedoch nicht vor das Plenum, sondern gab ihre Rede »zu Protokoll« – der Text verschwand damit ungehört unter einem Papierberg von Bundesratsdrucksachen. Der Antrag wurde an den Rechtssausschuss überwiesen. Es steht zu befürchten, dass ihn das gleiche Schicksal ereilt wie ähnliche Anträge im Bundestag. Dort hatten zuletzt vor zwei Jahren die Grünen ein Gesetz zur Rehabilitierung und Entschädigung von Homosexuellen gefordert. Es liegt seit einem Jahr im Rechtsausschuss.