Die Gesetzgebung in der EU

Urheber aller Länder

Seit einigen Jahren versucht die EU, das System der Verwertungsgesellschaften auf europäischer Ebene zu vereinheitlichen, insbesondere im Online-Bereich. Im Vordergrund stehen dabei nicht die Interessen der Urheber.

In den 27 Mitgliedsstaaten der EU gibt es rund 250 verschiedene Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte. Neben den gesetzlichen Regelungen unterscheidet sich auch die Aufteilung der Werke in verschiedene Kategorien und damit die Anzahl der Gesellschaften in den einzelnen Ländern. Eine Dachorganisation auf EU-Ebene gibt es nicht – nationale Verwertungsgesellschaften können lediglich Mitglieder des globalen Dachverbands Confédération Internationale des Sociétés d’Auteurs et Compositeurs (Cisac) werden. Weltweit sind aber nur 181 Verwerter aus 87 Ländern Mitglied der Cisac.
Weil die meisten Gesellschaften auf ihrem Gebiet in ihrem Land Monopolisten sind – in vielen Fällen ist dieser Status gesetzlich festgelegt, in anderen handelt es sich um ein faktisches Monopol – können sich die Urheber nicht aussuchen, von welcher Verwertungsgesellschaft sie vertreten werden möchten, sondern nur entscheiden, ob sie einer Verwertungsgesellschaft beitreten oder sich selbst um ihre Rechte kümmern.
Einige Verwerter legen nicht einmal die Kriterien offen, nach denen sie Geld an die Künstler ausschütten. Manche lassen sich mehrere Jahre mit den Auszahlungen Zeit – zehn Prozent der Ausschüttungen in der EU werden bis zu drei Jahren einbehalten. In der Zwischenzeit wirtschaften die Verwerter mit dem eingenommen Geld, und wo spekuliert wird, droht auch Verlust. Die italienische Siae etwa, die für alle Arten urheberrechtlich geschützter Werke in Italien zuständig ist, verlor bei der Pleite von Lehman Brothers 35 Millionen Euro, die sie dort investiert hatte. Während in Deutschland die Verwertungsgesellschaften vom Patentamt beaufsichtigt werden, ist eine vergleichbare Kontrolle in vielen Ländern nicht gegeben.
Bestrebungen, im Zuge der Debatte um das Urheberrecht und die Bekämpfung sogenannter Raubkopien auch das System der Verwerter auf EU-Ebene zu vereinheitlichen, sind bisher am Gewirr der verschiedenen Regelungen in den jeweiligen Ländern gescheitert. Die unterschiedliche Handhabe und die Vereinbarungen der europäischen Verwertergesellschaften untereinander erschweren das Vorhaben zusätzlich.
Das Europäische Parlament gab 2001 eine Studie darüber in Auftrag, wie denn die Regelungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten überhaupt aussehen. Die österreichische Abgeordnete Mercedes Echerer legte 2003 den entsprechenden Bericht vor und stellte dabei fest, dass es in den einzelnen Ländern viele Unterschiede gibt: in der Organisation, in der Kontrolle, in der Transparenz sowie in der Abdeckung der verschiedenen Sparten.
Die Verwertungsgesellschaften der einzelnen Mitgliedsstaaten haben zudem Verträge untereinander geschlossen, welche die internationalen Verwertungsrechte regeln, unter anderem sogenannte B-Verträge, die sehr umstritten sind. Es handelt sich dabei um bilaterale Verträge, welche Inhalte lizensieren, ohne dass dies bei der Ausschüttung an die Urheber berücksichtigt wird. In der Abrechnung ist das einfacher, aber der Echerer-Bericht kritisiert, dass dadurch die Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft zwar die Anteile bekommen, die eigentlich ihren Kollegen im Ausland zustehen, dafür aber auch auf die Einnahmen an den eigenen Werken in dem jeweiligen Land verzichten müssen. Echerer nannte allerdings keine konkreten Beispiele.
Besonderes Augenmerk legte der Bericht auf die Abwägung der kulturellen und der wirtschaftlichen Aspekte. In den seither diskutierten Vorschlägen für eine europäische Regelung wird dagegen das Interesse an einer freien Zirkulation kultureller Inhalte überhaupt nicht mehr berücksichtigt. Heute scheint es nur noch um wirtschaftliche Interessen zu gehen. Bemängelt wird, dass Unternehmen, die Inhalte im Internet anbieten, die Rechte daran mit 27 Verwertungsgesellschaften in 27 Mitgliedsstaaten einzeln verhandeln müssen, was den Binnenmarkt behindere.
Die zwei Kernpunkte des aktuellen Vorschlages der EU-Kommission sind die Schaffung von Transparenz und von Möglichkeiten einer europaweiten Lizensierung für den Online-Markt. Die Gesellschaften, die eine Lizensierung für die gesamte EU anbieten wollen, sollen erklären, wie sie die Ausschüttungen vornehmen. Überdies sollen die Ausschüttungen auch innerhalb eines Jahres erfolgen. »Die Rechteinhaber hätten ein direktes Mitspracherecht bei der Verwaltung ihrer Rechte, würden schneller vergütet und erhielten ein gesetzlich verankertes Anrecht auf die Wahl der für ihre Zwecke am besten geeigneten Verwertungsgesellschaft.« So beschreibt die Kommission in einer Presseerklärung die Vorteile einer Neuregelung für die Urheber.
Das eigentliche Ziel ist aber, die Lizensierung für bestehende oder neue Internet-Dienste zu erleichtern, damit diese sich auch auf dem europäischen Online-Markt etablieren können. Bisher mussten in jedem einzelnen Land die Rechte eingeholt werden. So beträgt der Anteil an Online-Musikverkäufen in der EU bisher nur 19 Prozent – in den USA sind es 49 Prozent. Nur iTunes hat sich bisher überhaupt die Mühe gemacht, in allen EU-Mitgliedsstaaten Musik online zum Kauf anzubieten.
Nach dem neuen Entwurf könnten Musikanbieter aber mit irgendeiner Verwertungsgesellschaft, die den EU-Richtlinien entspricht und europaweit Lizenzen anbietet, einen Vertrag abschließen und mit den Inhalten dieser Gesellschaft europaweit die Nutzer bedienen. Doch die damit entstehende Konkurrenz zwischen den Verwertungsgesellschaften könnte sich zum Nachteil der Künstler aus kleineren Ländern auswirken, weil Verträge mit den Verwertungsgesellschaften ihrer Länder für die Musikanbieter uninteressant werden – internationale Hits haben sie schließlich schon aus anderen Quellen.
Auch stellt sich die Frage, wie sich die Verträge zwischen den Verwertungsgesellschaften auf die gegenseitigen Vertretungsrechte auswirken. Denn wenn nur die Werke der einzelnen Künstler lizensiert werden können, dann müssten die Online-Dienste doch wieder mit möglichst vielen Verwertungsgesellschaften Verträge abschließen. Wenn aber die Austauschverträge in Kraft bleiben, können Youtube und ähnliche Portale sich Verwerter mit Dumpingpreisen aussuchen – zum Nachteil der Künstler.
Für die Verwerter aber sind die Online-Lizenzen nur ein Teil des Geschäfts. Die Konzentration auf das Internet führt dazu, dass die Gebühren für Veranstaltungen im Entwurf der EU-Kommission gar keine Rolle spielen. Es stellt sich die Frage, ob in diesem Bereich alles beim Alten bleiben wird oder ob auch hier durch die Reformen im Internet Änderungen bevorstehen. So könnten die Änderungen für das Netz die Austauschverträge der Verwerter gefährden – muss dann ein Diskothekenbetreiber für das Abspielen eines spanischen Liedes in Spanien die Lizenz einholen? Oder werden Diskotheken künftig am Eingang eine kleine Urkunde aushängen, etwa »Dieses Tanzlokal spielt Musik der AKM«, weil die Verwertungsgesellschaft aus Österreich ein günstiges Angebot gemacht hat?