Werner Renz im Gespräch über die Auschwitz-Prozesse

»Den Deutschen ›Lektionen‹ erteilen«

Am 20. Dezember 1963 begann in Frankfurt am Main der erste Auschwitz-Prozess. Die Jungle World sprach mit Werner Renz, dem Leiter des Archivs des Fritz-Bauer-Instituts, über die Bedeutung des Prozesses, über die Rolle, die Fritz Bauer als damaliger hessischer Generalstaatsanwalt für das Zustandekommen des Verfahrens spielte, und die derzeitigen Ermittlungen gegen ehemalige SS-Wachmänner.

Der erste  Frankfurter Auschwitz-Prozess vor 50 Jahren gilt als der erste große Versuch, die Täter des NS-Regimes vor deutsche Gerichte zu bringen und für ihre Taten zur Rechenschaft zu ziehen. Zu Recht?
Was die öffentliche Wirkung betrifft, ja. Der Prozess hatte rund 20 000 Besucher. In etwa einem halben Dutzend Zeitungen gab es im Zeitraum von 20 Monaten rund 1 000 Artikel. Auch Rundfunk und Fernsehen berichteten über das Verfahren. Doch schon vor der Eröffnung des Auschwitz-Prozesses im Dezember 1963 fand vor dem Landgericht Bonn ein Prozess gegen Angehörige des Vernichtungslagers Chelmno/Kulmhof statt. Nach dem Ulmer Prozess gegen Angehörige des Einsatzkommandos Tilsit im Jahr 1958 wurde die »Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen« in Ludwigsburg gegründet. Der Frankfurter Auschwitz-Prozess war also nicht der erste, wohl aber der größte und wichtigste NS-Prozess in der Bundesrepublik, wobei seine Wichtigkeit eher an der Öffentlichkeitswirksamkeit zu bemessen ist. Die Informationen lagen jedem, der sich für den Prozess interessierte, vor. In der breiten Öffentlichkeit wurde das Verfahren stark abgelehnt.
Wurde die Vorbereitung des Prozesses davon beeinträchtigt?
Die Mehrheit der deutschen Bevölkerung wollte 15 Jahre nach dem Ende des NS-Regimes einen Schlussstrich unter die Vergangenheit ziehen. Die Ankläger erhielten »irre Zuschriften«. So betitelte jedenfalls die Frankfurter Staatsanwaltschaft den Aktenband, in dem sie die Briefe von Gegnern der NS-Prozesse sammelte. Die Staatsanwälte ließen sich aber von den Angriffen von Alt- und Neonazis nicht beirren, denn sie hatten ja Recht und Gesetz auf ihrer Seite.
Der Initiator des Prozesses, Generalstaatsanwalt Fritz Bauer, stammte aus einer jüdischen Familie und war selbst ein Verfolgter des NS-Regimes. Er sagte später, dass er vielen seiner damaligen Kollegen misstraute.
Bauer fand unter seinen Kollegen auf Länder­ebene, den Generalstaatsanwälten, in Teilen Zustimmung. Auch die veröffentlichte Meinung in der Bild-Zeitung, der FAZ, dem Spiegel bis zur Zeit stimmte größtenteils der justitiellen Aufarbeitung der NS-Vergangenheit zu. Hingegen war die die Bundesregierung in Bonn von den umfassenden Ermittlungen gegen NS-Täter, insbesondere gegen »Schreibtischtäter«, nicht erbaut. Verfahren gegen Direkttäter an den Tatorten wurden gutgeheißen, Untersuchungen gegen NS-Funktionäre in höheren Stellungen weniger.
Konnte sich Bauer überhaupt auf offizielle Stellen verlassen?
Bauer hatte seit 1956 in Hessen durch die Landesregierung freie Hand in Sachen Ahndung der NS-Verbrechen. In Georg-August Zinn (SPD), der Ministerpräsident und Justizminister in Personalunion war, hatte er einen Vorgesetzten, der ihn unterstützte. Bauer setzte Verfahren in Gang, indem er die ihm nachgeordneten neun landgerichtlichen Staatsanwaltschaften Hessens anhielt, Ermittlungsverfahren gegen NS-Täter einzuleiten. Auch durch seine eigene Behörde, die Frankfurter Generalstaatsanwaltschaft, ließ Bauer zum Beispiel Verfahren gegen NS-Ärzte im Rahmen der »Euthanasie«-Verbrechen einleiten. Bauer war der Meinung, mit Hilfe der Strafjustiz durch NS-Prozesse Aufklärung betreiben zu können, den Deutschen »Lehren« und »Lektionen« erteilen zu können. Er hatte neben dem strafrechtlichen Zugang einen sozialpädagogischen Ansatz. Die Deutschen sollten durch die Prozesse einen »Unterricht« in Sachen Menschenrechte erhalten. Die kritische Generation der Achtundsechziger war zu dem Zeitpunkt noch im Kindesalter.
Der Historiker Götz Aly hat der Generation der Achtundsechziger vorgeworfen, sie hätte spätestens Ende der sechziger Jahre das Interesse an der Aufarbeitung der NS-Zeit verloren.
Die NS-Prozesse in der ersten Hälfte der sechziger Jahre, wie etwa der Sobibór-Prozess in Hagen oder der Treblinka-Prozess in Düsseldorf, hatte auf die kritische Generation, die sich mit dem historischen Erbe und mit dem Tun und Lassen ihrer Väter und Mütter auseinandersetzte, mit Sicherheit eine starke Wirkung. Festzustellen ist aber, dass die justitielle Ahndung der NS-Verbrechen im Bewusstsein der Achtundsechziger bald in den Hintergrund trat und die antikapitalistische Systemkritik, da und dort der plakative Antifaschismus, den Holocaust aus dem Blick verlor.
Warum waren es ausgerechnet Juristen, die die ersten Schritte einleiteten, und nicht etwa Historiker?
Die Justiz stand, nachdem im Verlauf der fünfziger Jahre klar geworden war, dass die NS-Verbrechen längst nicht aufgeklärt waren, im Rahmen des Legalitätsprinzips vor der gesetzlichen Notwendigkeit, ermitteln zu müssen. Sie klärte Sachverhalte auf, mit denen sich zum Beispiel die westdeutsche Historiographie nicht oder nur am Rande befasst hat. Insofern leistete die Strafjustiz notgedrungen das, wozu Politik, Gesellschaft und Geschichtswissenschaft noch nicht willens waren. Es gab an Landgerichten aber auch Untersuchungsrichter, die, nachdem die zuständigen Staatsanwaltschaften einen »Antrag auf Eröffnung der gerichtlichen Voruntersuchung« gestellt hatten, die Eröffnung verschleppten. Dadurch konnte ein Verfahren verzögert werden. Die Voruntersuchung wurde 1975 abgeschafft.
Die meisten Akten lagen in den Archiven des damals noch sozialistisch regierten Polen. Wie schwierig war es, die dortigen Behörden zu überzeugen?
Polen kooperierte seit 1960 mit westdeutschen Justizstellen. Die beiden Sachbearbeiter im Auschwitz-Verfahren, die Staatsanwälte Georg Friedrich Vogel und Joachim Kügler, reisten nach Warszawa und Oswiecim, um in den dortigen Archiven zu arbeiten. Der polnische Justizminister hatte den Juristen Jan Sehn aus Kraków zum Bevollmächtigten ernannt. Sehn traf sich mit Bauer und den zuständigen Staatsanwälten. Bei der Bundesregierung waren die Bedenken bezüglich der Kontaktaufnahme mit polnischen Stellen größer. Letztlich konnte sie aber den Gang der Dinge nicht verhindern. Schwierig war vor allem die Suche nach Beweismitteln, das heißt: nach Zeugen und Dokumenten. Diese lagen in den Archiven in Polen und der Sowjetunion, die Opferzeugen, die als Belastungszeugen in Frage kamen, waren über die ganze Welt zerstreut.
Inwieweit waren die Taten der Angeklagten charakteristisch und entscheidend für den Erfolg des NS-Regimes? Hannah Arendt sprach im Fall Eichmann von der »Banalität des Bösen« und bezeichnete ihn als »mittelmäßigen, moralisch deformierten Menschen ohne Vorstellungskraft«.
Die SS-Täter nach ihrem Persönlichkeitsbild zu charakterisieren, ist schwer. Mittelmäßig waren sie nicht, »moralisch deformiert« sicherlich in dem Sinne, dass sie sich trotz möglicher, nicht auszuschließender Widerstände den Zwängen unterwarfen und auf Befehl handelten. Karl Höcker war Adjutant, im SS-Rang Obersturmführer. Er war im Sommer 1944 in Auschwitz, als etwa 300 000 Juden aus Ungarn ermordet wurden. Franz Hofmann war wie der Adjutant des Lagerkommandanten Rudolf Höß, Robert Mulka, SS-Hauptsturmführer und hatte als Schutzhaftlagerführer eine bedeutende Stellung.
An jeden Angeklagten kann man natürlich die Forderung stellen, er hätte sich den verbreche­rischen Befehlen entziehen müssen, hätte Nein zu dem Massenmordgeschehen sagen müssen, indem er sich versetzen lässt. Da die Angeklagten dies nicht taten, zumindest nicht mit Erfolg taten, können wir sie »moralisch deformiert« nennen.
Spielte Antisemitismus eine ebenso wichtige Rolle?
Inwiefern Antisemitismus das Handeln der Angeklagten bestimmte, konnte das Gericht nicht genau und zweifelsfrei feststellen. Bei einigen Angeklagten waren die Richter überzeugt, dass sie den Rassenhass der Staatsführung teilten, dass sie ideologisch im Konsens mit der verbrecherischen Führung handelten. Bei diesen Angeklagten ist anzunehmen, dass sie auch aus antisemitischen Motiven heraus die Befehle willig befolgten.
Zeigten die Täter im Prozess Reue?
Lediglich Hans Stark, der jüngste der Angeklagten, zeigte ein Moment von Reue – eventuell auch, um als Heranwachsender das Strafmaß zu mildern. Ansonsten haben die Angeklagten keine Reue gezeigt.
Bestand nicht die Gefahr, dass die Überlebenden im Prozess zum zweiten Mal in die Opferrolle gedrängt werden?
Anklage und Gericht war bewusst, dass Vernehmungen von Opferzeugen eine schwere Belastung für die Überlebenden darstellen. Klar war jedoch auch, dass die Verteidigung ihr Recht auf intensive Befragung der Belastungszeugen ausüben musste. Bauer war zum Beispiel sehr daran gelegen, dass die Angeklagten eine gute Verteidigung erhalten. Dass manche Verteidiger die erträglichen Grenzen überschritten und die Zeugen in ihrer Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit vehement in Frage stellten, war eine der schmerzlichsten Erfahrung für die Opferzeugen.
68 Jahre nach Kriegsende wird jetzt wieder gegen 50 ehemalige SS-Wachmänner aus dem Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau ermittelt. Warum so spät?
Die Frankfurter Staatsanwaltschaft hatte die Namen von rund 4 000 SS-Angehörigen von Auschwitz. Ergab sich durch Zeugenvernehmungen eine »konkrete Belastung«, wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet. Festzustellen ist aber beim Studium der Akten der Frankfurter Verfahren, dass die Anklagebehörde viele Verfahren wegen sogenannter geringer Schuld einstellte. War den Beschuldigten kein konkreter Tatbeitrag nachzuweisen, waren ihnen, wie zum Beispiel den Mitgliedern der »Fahrbereitschaft«, die die nach Auschwitz deportierten Juden von der Alten Rampe am Güterbahnhof zu den Gaskammern transportiert hatten, keine »persönliche Grausamkeiten an den Häftlingen, die auf einen besonderen verbrecherischen Willen« schließen ließen, zu belegen, wurden sie außer Verfolgung gesetzt. Die Rechtsauffassung, die Bauer vertrat und die in den Prozessen gegen Personal der Vernichtungslager in den sechziger Jahren durchaus zum Tragen kam, wurde im Fall Auschwitz verworfen. Das Frankfurter Schwurgericht und der Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung im Februar 1969 waren der Ansicht, das Vernichtungsgeschehen in Auschwitz sei rechtlich nicht als eine Einheit, als eine Tat zu betrachten, an der funktionell mitwirkte, wer in einer wesentlichen Dienststellung tätig gewesen war. Erst neuerdings kam im Münchner Demjanjuk-Prozess und in den durch die »Zentrale Stelle« in Ludwigsburg vorermittelten Verfahren gegen Auschwitz-Wachleute die bereits in den sechziger Jahren angewandte Rechtsauffassung wieder zur Geltung, wenn auch nur zum Teil.