Gewalt in Flüchtlingsunterkünften bleibt oft straffrei

Ohne Rechtsanspruch

Gewaltopfer in Erstaufnahme- und Gemeinschaftsunterkünften sind oft gezwungen, weiter mit den Tätern unter einem Dach zu leben. Mit dem gerade beschlossenen Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, das am 1. November in Kraft treten soll, wird eine räumliche Trennung rechtlich weiter verkompliziert.

Wenn der Ehemann oder Partner schlägt, Mitbewohner verbale, sexuelle oder physische Gewalt ausüben oder Kinder Drangsalierungen und Drohungen ausgesetzt sind, stellt sich für die Opfer vor allem eine Frage: Wie entkomme ich der Situation, wohin kann ich gehen?
Theoretisch kann zwar eine Anzeige bewirken, dass der Täter in eine andere Unterkunft verlegt wird. Diesen Schritt wagen jedoch wenige Gewalt­opfer – nicht nur unter Flüchtlingen. Wer wird mir glauben? Wie reagiert mein soziales Umfeld? Werde ich geschützt oder wird alles noch viel schlimmer? Es gibt viele Hürden, die verhindern, dass Opfer Angriffe zur Anzeige bringen. Bei Geflüchteten kommen gerade in der Anfangszeit oft noch die Sprachbarriere sowie das Unwissen über Rechtslage und Unterstützungsmöglichkeiten hinzu.
Dass Opfer einen Wegzug des Täters durchsetzen, ist unwahrscheinlich. Die naheliegende Reaktion ist es, bei Freunden oder Bekannten unterzuschlüpfen, um der Gewaltsituation zu entkommen und von dort nach einer Perspektive zu suchen. Doch wenn Flüchtlinge dies tun, riskieren sie im schlimmsten Fall die Illegalisierung. Denn Asylsuchende, geduldete Flüchtlinge und zum Teil auch Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis unterliegen einer sogenannten Wohnsitznahmeverpflichtung für den ihnen zugewiesenen Kreis. Eine Umzugserlaubnis zu Privatpersonen durchzusetzen, ist für die Betroffenen oft nicht möglich, da ein eindeutiger Rechtsanspruch fehlt.
Wer ohne Erlaubnis bei Freunden oder Verwandten Schutz sucht, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit, in bestimmten Fällen sogar eine Straftat, wenn diese nicht im gleichen Landkreis wohnen. Vor allem besteht das Risiko, dass Personen, die faktisch nicht mehr in der Unterkunft wohnen, dort abgemeldet werden und in der Folge als untergetaucht gelten.
Besonders gravierend ist das Problem, wenn die private Wohnsitznahme grundsätzlich untersagt ist, die Person also keine Erlaubnis hat, außerhalb der zugewiesenen Unterkunft zu wohnen. Dies ist zunächst für die Zeit der Erstaufnahme der Fall. Je nach Bundesland besteht diese Pflicht auch darüber hinaus weiter. In Bayern etwa gilt die »Lagerpflicht« für die gesamte Zeit des Asylverfahrens und fallabhängig auch länger, wenn Flüchtlinge nur geduldet sind. Manche Menschen werden gezwungen, jahrelang in Sammelunterkünften zu wohnen.

Opfern von Gewalt bleibt meist nur der Versuch, ihren Umzug in eine andere Unterkunft zu erreichen. Über die Chancen entscheidet meist der Zufall. An manchen Orten reagieren die Behörden zügig und unbürokratisch. Vielerorts fehlt jedoch die erforderliche Sensibilität – und dann kann es Wochen und Monate dauern, bis die Betroffenen anderswo untergebracht werden können. Der Grund ist neben bürokratischen Hürden und dem Fehlen eines schnell durchsetzbaren Rechtsanspruchs, dass es an Aufnahmeplätzen mangelt, die diesen zuverlässigen Schutz bieten. Denn die Unterbringung in irgendeiner anderen Gemeinschaftsunterkunft ist oft noch kein effek­tiver Schutz. Anders als bei Frauenhäusern oder anderen Schutzräumen ist es für die Täter relativ einfach, den neuen Aufenthaltsort der Opfer zu ermitteln.
Darüber hinaus stellt sich die Frage: Woher wissen Opfer von Gewalt, an wen sie sich wenden können, und erhalten sie dann die notwendige Unterstützung? Beratungsstellen, die etwa auf geflüchtete Frauen in Gewaltsituation spezialisiert sind und ein mehrsprachiges Angebot haben, gibt es in wenigen Städten. Auch die Jugendämter, die bei Kindeswohlgefährdungen einschreiten müssen, sind in den meisten Orten kaum in Gemeinschaftsunterkünften präsent. Es bleibt damit in den Unterkünften die Aufgabe von Sozialarbeitern, auf die Situation von Gewalt­opfern aufmerksam zu werden und sie zu unterstützen. Sozialarbeiter sind dort jedoch oft für mehr als 100 Personen zuständig. Für intensive Einzelfallhilfe und Vertrauensaufbau fehlt schlicht die Zeit.
Ab dem 1. November wird sich die Situation weiter verschärfen, dann soll das sogenannte Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz in Kraft treten. Asylsuchende sollen statt bisher höchstens drei Monate maximal sechs Monate in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden. Personen aus »sicheren Herkunftsländern« sind noch länger verpflichtet, in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Das Gesetz sieht vor, dass sie bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise in der für sie zuständigen Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen.

Gerade die Erstaufnahmeeinrichtungen, in denen es am häufigsten zu Gewalt kommt, werden damit für Personen aus dem Westbalkan sowie dem Senegal und Ghana zur Falle. Sie kommen rein, aber nicht wieder raus – selbst wenn sie bereits jahrelang geduldet in Deutschland leben.
In der Regel handelt es sich bei den Erstaufnahmeeinrichtungen um große Sammeleinrichtungen für mehrere Hundert, zum Teil für mehrere Tausend Personen. Wer dort untergebracht ist, darf nicht arbeiten und soll in Zukunft lediglich Sachleistungen erhalten. Die bereits jetzt durch Überbelegung, Enge und Lärm angespannte Situation in vielen Erstaufnahmeeinrichtungen wird weiter verschärft. Da ab November auch abgelehnte Asylsuchende dort untergebracht werden, wird es zudem regelmäßig zu nächtlichen Abschiebungen kommen. Es wird immer wieder die gleiche Szene sein: In den frühen Morgenstunden stehen ohne Vorankündigung Polizisten und Vertreter der Ausländerbehörde im Gang, eine halbe Stunde später ist der Nachbar weg. Heute haben wir Glück gehabt, denkt sich der Rest, aber was ist morgen? In dieser Atmosphäre der Angst werden auch Kinder und Jugendliche aufwachsen; 38 Prozent der Asylantragssteller aus »sicheren Herkunftsländern« sind Minderjährige.
Die Opfer von Gewalt, die in solchen Erstaufnahmelagern wohnen, werden noch weniger als Menschen in »normalen« Gemeinschaftsunterkünften die Möglichkeit haben, ihrer Notsituation zu entkommen. Sie sind verpflichtet, in der »zuständigen Aufnahmeeinrichtung« zu bleiben. Kurzfristig bei Freunden und Bekannten Schutz zu finden, ist damit ausgeschlossen. Die Verlegung in eine andere Einrichtung ist ebenfalls erheblich erschwert, da dies gesetzlich nicht vor­gesehen ist.
Wie Gewaltopfer in Unterkünften zügig Schutz finden sollten, darüber wurde während des Gesetzgebungsprozesses noch nicht einmal gesprochen. Das Gesetzespaket wurde von der großen Koalition im Eiltempo beschlossen – die bei Gesetzesvorhaben übliche Beteiligung von Fachorganisationen und Sozialverbänden wurde durch ungewöhnlich kurze Stellungnahmefristen ausgehebelt. Beteiligt an der Verschärfung waren am Ende auch von den Grünen mitregierte Bundesländer, die im Bundesrat ihre Blockademöglichkeit nicht nutzten, um zumindest für eine Entschleunigung des Gesetzgebungsprozesses zu sorgen.