Hartz IV-Sanktionen

Der bewegte Mensch

Hartz IV hat nicht nur das Armutsrisiko von Erwerbslosen erhöht, sondern wirkt auch disziplinierend auf Beschäftigte.

Herr B. aus Nordrhein-Westfalen konnte Termine im Jobcenter nicht wahrnehmen, weil sie in seiner ­Arbeitszeit als Minijobber lagen. Er wies das zuständige Amt in Iserlohn auf die zeitliche Überschneidung hin, was das Jobcenter nicht daran hinderte, das Fernbleiben als wiederholte Pflichtverletzung zu deuten. Es verhängte mehrere Sanktionen in Folge, kürzte den Regelsatz schließlich auf null und strich sogar die Mietzahlung. Der Betroffene verlor seine Wohnung, nur die Hilfe von Freunden verhinderte, dass er obdachlos wurde. Jahre später befand ein Gericht die Sankti­onen gegen Herrn B. für rechtswidrig. Das Jobcenter musste die einbehaltenen Leistungen auszahlen. Über diesen Fall berichtete das ARD-Wirtschaftsmagazin »Plusminus«.

Nicht immer geht die Sache für die vom Jobcenter gestrafte Kundschaft so relativ glimplich aus. Was aber erhofft sich die Behörde davon, wenn sie Erwerbslosen die Existenzgrundlage entzieht und diese nicht mehr wissen, wie sie Nahrung, Strom und Miete bezahlen sollen? Sanktionen sollen eine erzieherische Wirkung auf den Arbeitssuchenden haben, Belege, dass das System funktioniert, fehlen aber. Immer ist die Verelendung einkalkuliert, wenn sich ­Betroffenen bei den Mahlzeiten einschränken, sich verschulden, im Dunkeln sitzen oder um ihre Wohnung fürchten müssen. Hartz IV soll eine Drohung sein, folglich darf diese keine leere bleiben. Sanktionen werden mit einem merkwürdigen Gerechtigkeitsverständnis begründet: Die »Solidargemeinschaft« könne Disziplin als Gegenleistung für die Gewährung des Arbeitslosengelds II erwarten. Immerhin schleppten sich die Steuerzahler jeden Morgen zur Arbeit. Dabei hilft es einem Arbeitnehmer freilich nichts, wenn seinem erwerbslosen Nachbarn die Unterstützung wegen zu weniger Bewerbungsschreiben gekürzt wird.

Überproportional häufig sind gering qualifizierte Personen von Sanktionen betroffen. Nachweislich hat das nichts damit zu tun, dass sie weniger motiviert wären oder sich dem Amt gegenüber störrischer zeigten. Sie überschauen das System Hartz IV nur schlechter und können sich oftmals nicht so gut erklären und verteidigen.

Hartz IV soll eine Drohkulisse für die gesamte Gesellschaft darstellen. Ständiger Druck soll auf das Heer derjenigen wirken, die angeblich zu ­wenig Eigeninitiative zeigen und deshalb gewisse »Bewegungsangebote« benötigen, ein Begriff, den die Grünen-Politikerin Katrin Göring-Eckardt prägte.

Die vorgesehenen Leistungskürzungen am Existenzminum waren bereits bei der Einführung der Agenda 2010 umstritten. Dass der damalige sozialdemokratische Bundeskanzler Gerhard Schröder die Gesetze in der rot-grünen Koalition durchsetzen konnte, lag nicht zuletzt am Enga­gement der grünen Fraktionsvorsitzenden Göring-Eckardt, die die Agenda als einen »Frühling der Erneuerung« feierte, der dem »Gemeinwohl« zuträglich sei. Die Sanktionen seien ein »Bewegungsangebot« an die Betroffenen.

Seit der Durchsetzung der Agenda 2010 aber geht die Angst vor dem ­sozialen Abstieg auch in der Mittelschicht um. Hartz IV heißt, dass die Ursache für die eigene soziale Lage als persönliche Schuld individualisiert wird. Hartz IV könne jeden treffen, der sich nicht genügend anstrenge oder zu wählerisch auf dem Arbeitsmarkt sei, so die Botschaft. Hartz IV scheidet die Gesellschaft in einen abgesicherten und einen ­ausgeschlossen Teil, wobei die Gefahr, dem letzteren zuzufallen, vielen Menschen droht. Wird der Einzelne als derjenige betrachtet, der stets selbst für alles verantwortlich ist, was in seinem Erwerbsleben geschieht, ist es auch seine Aufgabe, seine berufliche Biographie zu managen – das Arbeitnehmerdasein wird zum Selbstmanagement und jeder ist sein eigener Unternehmer. Der Mensch soll sich evaluieren und Qualitätssicherung an sich selbst betreiben, wie Ulrich Bröckling es in seiner Studie »Das unternehmerische Selbst« formulierte: »Die Maxime ›Handle unternehmerisch!‹ ist der ­kategorische Imperativ der Gegenwart.«

Im Zweifel muss der Erwerbslose »aktiviert« werden – eine erwünschte Funktion von Hartz IV. Mit der »Aktivierung« entsteht das Bild von aktiven Erwerbstätigen und passiven Erwerbslosen. Sie werden zur Zielgruppe einer Politik des »Forderns und Förderns«.

Arbeitslosigkeit soll bekämpft werden, indem der Arbeitslose bekämpft wird. Der Hartz-IV-Empfänger wird individuell für seine Situation in Haftung genommen; er wird als arbeitsscheu, zu gering qualifiziert und zu unorganisiert dargestellt oder gleich als Angehöriger der Unterschicht diffamiert. Leistungsmissbrauch wird im großen Stil unterstellt, vielfach begleitet von medialen Kampagnen. So wächst die Zustimmung in der Gesellschaft für Maßnahmen, um das Verhalten Arbeits­loser minutiös zu kontrollieren und Fehlverhalten zu sanktionieren. Das kann weit bis ins Private reichen und Fragen der individuellen Lebensführung berühren.

Das Sozialstaatsgebot sieht einen Rechtsanspruch auf Sozialleistungen als Schutz vor Verelendung vor. Dass ein Erwerbsloser nicht verhungern und unter der Brücke wohnen muss, wird jedoch nicht als selbstverständliches Recht begriffen, sondern an Bedingungen, Gebote und Verbote geknüpft, denen volljährige Menschen unter Strafandrohung Folge zu leisten haben. Der sogenannte Regelbedarf – derzeit liegt das Arbeitslosengeld II für über 25jährige Alleinstehende bei monatlich 424 Euro – soll das staatlich zugestandene Existenzminimum abdecken. Dieses Existenzminimum wird angetastet, wenn das Jobcenter Sanktionen ­verhängt. Im mildesten Fall wird die Geldzahlung um zehn Prozent ­gekürzt, schlimmstenfalls wird die Unterstützung komplett gestrichen und die Mietzahlung eingestellt.

Anders als von vielen angenommen, greifen Sanktionen nicht bei Leistungsmissbrauch. Wer mit dem Porsche zum Jobcenter fährt und die 424 Euro im Monat gar nicht benötigt, begeht Betrug und wird nach dem Strafgesetzbuch verurteilt. Sanktioniert werden sogenannte Pflichtverletzungen. Das kann ein versäumter Termin sein, der Nichtantritt einer Trainingsmaßnahme oder das Verhalten eines Aufstockers am Arbeitsplatz, das zu einer Kündigung führt. Auch ein vom Arbeitgeber als schludrig empfundenes Bewerbungsschreiben kann dem Arbeitssuchenden als Pflichtverletzung ausgelegt werden und ihm eine mehrmonatige Kürzung einbringen. Damit greift das Sanktionsregime des Jobcenters unerbittlich in das Leben seiner »Kunden« ein. Im Alltag mündet das oft in eine Vielzahl bürokratischer Kleingefechte. Ein 22jähriger etwa wurde sanktioniert, nachdem er zu ­einer Weiterbildungsmaßnahme nicht erschienen war. Das Jobcenter kürzte seinen Regelsatz und die Wohnungskosten. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder, mit denen er zusammenlebte, bezogen ebenfalls Hartz IV. Nun mussten sie für den gestrichenen Mietanteil aufkommen. Der Mutter sagte das Jobcenter, die Sanktion sei eine »erzieherische Maßnahme« für den Sohn. Das Bundessozialgericht schließlich widersprach dem Vorgehen und nannte es eine unzulässige Sippenhaftung. Tatsächlich greift das Motto »Fordern« im Zweifelsfall für die ganze Familie, selbst wenn die zur »Bedarfsgemeinschaft« gehörenden Kinder noch gar nicht arbeitssuchend sind. Um den hilfebedürftigen Status für die Familie zu beenden, wurden Schüler aufgefordert, mit der Mittleren Reife dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, statt mit dem länger dauernden Abitur abzuschließen.

Überproportional häufig sind gering qualifizierte Personen von Sanktionen betroffen. Nachweislich hat das nichts damit zu tun, dass sie weniger motiviert wären oder sich dem Amt gegenüber störrischer zeigten. Sie überschauen das System Hartz IV und ihre Rechte nur schlechter und können sich oftmals nicht so gut erklären beziehungs­weise verteidigen. Die angeblich pädagogische Verhaltenslenkung kann folglich gar nicht bei der Lebenssituation des einzelnen ansetzen, weil ­irrelevant ist, warum er vermeintlich nicht kooperiert. Familiäre Probleme, Schulden, Drogensucht oder eine psychische Erkrankung passen nicht in die Vorstellungswelt des Über­wachens und Strafens von Amts wegen. Wenn sich jemand dem Job­center entzieht, ist dafür keine Lösung vorgesehen.

Tatsächlich laufen die Sanktionen ins Leere, wenn ein Jobcenter nur Einladungen mit immer demselben Wortlaut verschickt und dann – bei Nichterscheinen beim Termin – Sanktionen ­verhängt. Das sehen auch Gerichte so. Beispiel: Ein Jobcenter verschickte innerhalb von acht Wochen sieben Einladungen an eine Hartz-IV-Empfängerin und kürzte wegen deren Nichterscheinens den Regelsatz siebenmal um zehn Prozent. Das Bundessozialgericht befand dies als ungerechtfertigt, weil damit nichts zur Wiedereingliederung der Klientin auf dem Arbeitsmarkt getan ­worden sei.