Streit um Sterbehilfe

Das Recht aufs Gift

Ärzte dürfen Patienten sterben lassen, wenn diese nicht mehr leben wollen. Aber darf Sterbehilfe auch ein Geschäftsmodell werden?

Es ist ein Grundsatzurteil, das der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang Juli gesprochen hat: Das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat bestätigt, dass Ärzte sich nicht zwangsläufig strafbar machen, wenn sie Menschen, die sterben wollen, nicht »retten«. In einem Fall ging es um zwei 81 und 85 Jahre alte Frauen in Hamburg, die 2012 entschieden hatten, dass sie sterben wollen.

Bei Angehörigen schwingt manchmal der Wunsch mit, sich durch den Tod des Pflegebedürftigen von einer Last zu befreien.

Ein Gutachten, das ein Sterbehilfeverein über ihr Urteils- und Entscheidungsvermögen verlang­te, erstellte ein Hamburger Neurologe. Er war auch dabei, als sie ein hochdosiert tödliches Medikament einnahmen, und leitete, auf ihren Wunsch hin, keine Rettungsmaßnahmen ein. In einem anderen Fall in Berlin hatte ein Arzt seiner 44jährigen chronisch kranken Patientin nach mehreren Suizidversuchen beim Sterben geholfen. Er verschaffte ihr Zugang zu einem Medikament und betreute sie nach der Einnahme, bis sie starb. Er entsprach ihrem Willen und versuchte nicht, sie zu retten.

Schon die Landgerichte in Berlin und Hamburg hatten die beiden Ärzte von den Vorwürfen der unterlassenen Hilfeleistung beziehungsweise der ­Tötung freigesprochen und festgestellt, dass die Frauen sich frei für ihren Tod entschieden hatten und damit die Ärzte von der Pflicht zur Rettung entbunden ­waren. Der BGH bestätigte das nun und stellte auch fest, dass die Suizide »sich jeweils als Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der sterbewilligen Frauen darstellten« und darum »Rettungsmaßnahmen entgegen deren Willen nicht geboten« waren.