Neue Erkenntnisse im Fall Oury Jalloh

Knochenbrüche und vernichtete Akten

Vor 15 Jahren verbrannte Oury Jalloh in einer Dessauer Polizeizelle. Für die deutsche Justiz ist der Fall abgeschlossen. Doch ein neues Gutachten belegt: Der Asylbeweber wurde vor seinem Tod schwer misshandelt.

Deutschland hat mit Oury Jalloh abgeschlossen. Am 23. Oktober teilte das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in Sachsen-Anhalt mit, dass es im Fall des am 7. Januar 2005 in Polizeigewahrsam gestorbenen Asylsuchenden kein neues Verfahren geben wird. Es ist ein staatlicher Schlussstrich unter die gescheiterte Aufklärung des Falles – beziehungsweise unter die erfolgreiche Vertuschung der tatsächlichen Todesumstände. Eine solche Vertuschung vermuteten in den vergangenen Jahren zahlreiche Hinterbliebene, Aktivistinnen, Politiker und Journalistinnen.

Spätestens seit zwei Jahren steht der Verdacht im Raum, dass Polizisten Jalloh getötet haben könnten.

Unstrittig ist, dass Jalloh vor fast 15 Jahren in einer Gewahrsamszelle des Polizeireviers Dessau-Roßlau starb. Nahezu alles andere ist umstritten, vor allem die Frage, ob sich Jalloh selbst angezündet hat – das behauptet die Polizei – oder getötet wurde. Nach polizeilicher Darstellung war es dem stark alkoholisierten und mit Handschellen gefesselten Mann gelungen, ein Feuerzeug aus seiner Tasche zu holen und damit die Matratze anzuzünden. Kurz darauf starb er an einem Hitzeschock. Dass besagtes Feuerzeug zunächst nicht in der Zelle gefunden wurde und erst später in der Asservatenliste auftauchte, ist eine von mehreren Ungereimtheiten in diesem Fall – wie auch ein ignorierter Feueralarm, vernichtete Akten, falsche Polizeiaussagen und vieles mehr.

Oury Jalloh

Demonstration in Dessau für die Aufklärung des Falls Oury Jalloh.

Bild:
ddp images / Steffens

Das OLG Naumburg bestätigte nun die Einschätzung der Generalstaats­anwaltschaft, dass es keinen »hinreichenden Tatverdacht« für ein Ver­brechen gebe. Ein Verwandter von Jalloh war mit einem sogenannten Klageerzwingungsverfahren gegen die inzwischen zwei Jahre zurückliegende Entscheidung der Staatsanwaltschaft Halle vorgegangen, das Verfahren einzustellen. Das OLG bezeichnete den Antrag des Verwandten nun als unbegründet und unzulässig. Dem Gericht zufolge fehlten unter an­derem Angaben zu Beweismitteln, auf denen der Tatverdacht beruhe. Zudem habe der Antrag mögliche Tatmotive nicht schlüssig dargestellt.