Das juristische Nachspiel eines Polizeieinsatzes endete für Mitarbeiter des Autonomen Zentrums Mülheim mit einem Freispruch

Widerstand geht auch legal

Nach einem brutalen Polizeieinsatz am Autonomen Zentrum Mülheim standen eine Mitarbeiterin und ein Mitarbeiter der Einrichtung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vor Gericht. Nun wurden sie freigesprochen.

Freispruch – so lautete das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr. Dieses ließ den Hauptvorwurf gegen einen Mitarbeiter und eine Mitarbeiterin des Autonomen Zentrum (AZ) Mülheim fallen. Beiden war Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im Zuge eines Polizeieinsatzes am 8. Juni 2019 vorgeworfen worden. Gegen den Mitarbeiter soll im Herbst wegen Beleidigung weiter verhandelt werden. Die Dortmunder Rechtsanwältin Sabrina Kimmeskamp sagt im Gespräch mit der Jungle World über ihre Mandantin Robin M.*: »Ihr Widerstand war nicht nur legitim, sondern legal.«

An dem bewussten Samstagmorgen im Juni 2019 war ein aggressiver Mann der Räumlichkeiten des AZ verwiesen worden und hatte anschließend die Polizei gerufen, die eine Anzeige aufnahm, weil der Mann behauptete, er sei geschlagen worden. Die beiden Mitarbeiter des AZ, die hinzukamen, um die Sache mit der Polizei zu regeln, standen plötzlich als Verdächtige da. Die Beamten hätten ihre Personalien »als Zeugen und nicht als Beschuldigte aufnehmen« wollen, sagt Kimmeskamp. Das bestätigen die Beamten im Prozess auf Nachfrage der Anwältin. So kam es zu einer Wende in der Verhandlung. »Zeugen dürfen nicht gegen ihren Willen durchsucht werden, und das war hier offensichtlich der Fall«, sagt Kimmeskamp mit Verweis auf den Paragraphen 163b, Absatz 2 der Strafprozessordnung. Die beiden Mitarbeiter widersetzten sich der Durchsuchung.

»Die Polizei soll nicht das Urteil prüfen, sondern ihre Maßnahmen.« Sabrina Kimmeskamp, Anwältin der Freigesprochenen

Paragraph 113 des Strafgesetzbuches regelt das Delikt »Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte«. Mitte Mai 2017 war der Paragraph unter dem damaligen Justizminister Heiko Maas (SPD) erheblich verschärft worden. In besonders schweren Fällen, gemeinschaftlich begangenen Widerstandshandlungen etwa, drohen sechs Monate Freiheitsstrafe. In dem Gesetz ist auch eine Bestimmung darüber zu finden, wann Widerstand legal ist: »Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.« Selbst die Staatsanwältin forderte deshalb einen Freispruch für die beiden Angeklagten.

Nachdem das AZ an die Öffentlichkeit gegangen war, erhielt der Fall landesweit Aufmerksamkeit. Die Essener Polizei, die auch für Mülheim zuständig ist, drohte dem AZ wegen der Schilderungen der Mitarbeiter mit einer Anzeige wegen Verleumdung. Die AfD stellte im Innenausschuss des nordrhein-westfälischen Landtags eine Kleine Anfrage, die Mülheimer CDU forderte »eine abschließende Bewertung des Vorfalls«, weil das AZ mit über 140 000 Euro jährlich städtisch subventioniert wird. Die Fraktion »Bürgerlicher Aufbruch« im Stadtrat Mülheims verlangte, diese Zuschüsse zu streichen.

»Hieran zeigt sich einmal mehr, wie schwierig es ist, gegen die Darstellung der Polizei anzukommen, strukturelle Probleme innerhalb dieser öffentlich zu kritisieren und schließlich auch Polizeigewalt als solche zu benennen«, resümierte das AZ nach dem Prozess.

Den Aussagen des Mannes zufolge, der von den Mitarbeitern des AZ des Hauses verwiesen worden war, fixierten drei Polizisten damals den Mitarbeiter und schlugen ihn auf den Kopf. Der Einsatzleiter sagte vor Gericht, der Angeklagte habe »so ein bisschen in seinem Blut gelegen«. Die Polizei musste ihn wegen seiner Verletzungen noch am Morgen in ein Krankenhaus bringen. »Bullenschweine« soll er die Beamten genannt und einem auf dessen Hemd gespuckt haben. Das Hemd warf der Polizist weg. »Das ist Beweisvereitelung«, sagt Kimmeskamp.

Kurz nach dem Prozess kündigte die Polizei auf Twitter an: »Wir respektieren die Entscheidung des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr und warten nun auf die Zusendung der Urteilsbegründung, welche wir sorgfältig prüfen werden.« Die Rechtsanwältin Kimmeskamp zeigt sich deshalb irritiert. Manchmal seien Polizeibeamte zwar Nebenkläger. »Aber hier waren sie normale Zeugen, nur in Uniform. Sie haben kein Recht, das schriftliche Urteil zu erhalten. Die Polizei soll nicht das Urteil prüfen, sondern ihre Maßnahmen«, sagt sie.

Kimmeskamp und ihre Mandantin streben ein Verfahren gegen die Beamten wegen Körperverletzung im Amt und Freiheitsberaubung an. »Ich rechne allerdings damit, dass die Staatsanwaltschaft das einstellt wegen geringer Schuld«, prognostiziert die Rechtsanwältin. »Es gibt bei Polizeigewalt kein großes Verfolgungsinteresse seitens der Staatsanwaltschaft.« Kimmeskamp spricht aus Erfahrung, zu ihren Mandanten gehören mehrere Opfer von Polizeigewalt.

Robin M. schilderte der Jungle World bereits kurz nach dem Einsatz, was vorgefallen war. Die Polizisten hätten sie »an den Haaren über den Boden geschleift« und ihren Kopf gegen eine Scheibe des Polizeiautos gestoßen. Sie sei auch sexistisch beleidigt worden. »Die Perle nehmen wir auch noch mit«, hätten die Beamten angekündigt. In der Wache habe sie sich vollständig ausziehen müssen, so M. Beiden Mitarbeitern entnahm die Polizei Blutproben, ohne einen richterliche Anordnung oder einen Beschluss der Staatsanwaltschaft einzuholen. »Das war ebenfalls rechtswidrig«, sagt Kimmeskamp.

Eskaliert sei die Situation, so sagte die freigesprochene Robin M. im Schlusswort, weil sie auf die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme aufmerksam gemacht habe. »Für einen Zusammenhang, der sich über seine Autoritätsposition definiert, scheint das schon einen Affront darzustellen.« Sie habe physische und psychische Gewalt zu spüren bekommen. Mit den Schäden müsse sie weiterhin selbst zurechtkommen.
* Name von der Redaktion geändert.