Der Verfassungsschutz will die »Querdenker« bundesweit beobachten

Extremismus ex machina

Seit kurzem beobachtet das Bundesamt für Verfassungsschutz die »Querdenken«-Bewegung, für die es ein eigenes Ressort geschaffen hat. Dessen unscharfe Zuständigkeitsdefinition könnte auch für Linke zum Problem werden.
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Rund ein Jahr ist es her, dass ein Dutzend »Querdenker« in Stuttgart ihre erste Kundgebung abgehalten haben. Mittlerweile zur Bewegung geworden, wird die »Querdenker«-Szene nun vom Verfassungsschutz beobachtet. Das baden-württembergische und bayerische Landesamt hatten schon vor einiger Zeit Teile der Bewegung als Beobachtungsobjekte eingestuft, Ende April zog das Bundesamt nach.

Die legitimen Proteste gegen die Coronapolitik würden zunehmend von Verfassungsfeinden instrumentalisiert, schreibt das Bundesamt auf seiner Website. Demonstrationsanmelder zeigten teilweise deutlich, »dass ihre Agenda über die reine Mobilisierung zu Protesten gegen die staatlichen Coronaschutzmaßnahmen hinausgeht«. Schließlich würden behördliche Anordnungen ignoriert und das staatliche Gewaltmonopol werde negiert.

Dabei demonstriert das Bundesamt begriffliche Hilflosigkeit, indem es vorgibt, die entsprechenden Personen nicht einem der vier bestehenden »Phänomenbereiche«, wie es auf Amtsdeutsch heißt, zuordnen zu können – zum Beispiel dem Rechtsextremismus, wo die Reichsbürger- und Selbstverwalterszene amzusiedeln wären, wenn man nicht da schon versucht hätte, einen neuen Phänomenbereich in die Diskussion zu bringen. Stattdessen hat man mit dem Wortungetüm »Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates« einen neuen Bereich geschaffen. Zirkulär verweist das Amt in dieser neuen Formulierung auf sich selbst: Relevant für den Verfassungsschutz ist die Verfassungsschutzrelevanz.

Die Unfähigkeit, »Querdenker« begrifflich präziser zu fassen, erstaunt umso mehr, als bereits die »Mahnwachen für den Frieden« im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine 2014 einen ganz ähnlichen verschwörungstheoretischen Protest etablierten. Der Verfassungsschutz scheint keinen Begriff der Querfront zu haben und nichts über die ideologische Bindefunktion antisemitischer Verschwörungsmythen zu wissen.

Überlegungen, einen neuen Bereich einzuführen, deuteten sich bereits seit geraumer Zeit an. Im Dezember schlug der niedersächsische Verfassungsschutzpräsidenten Bernhard Witthaut vor, Verschwörungsmythen außerhalb des »Rechtsextremismus« in den Blick zu nehmen.

Im Vorwort zum Hamburger Verfassungsschutzbericht, den Innensenator Andy Grote (SPD) Ende März vorstellte, schrieb dieser von einem »neuartigen verschwörungsideologischen, staatsgefährdenden, verfassungsschutzrelevanten Extremismus« als »großer Herausforderung« der Zukunft. Der thüringische Verfassungsschutzpräsident Stephan J. Kramer plädierte im April 2021 dafür, die »Querdenker« nicht unter »Rechtsextremismus« zu subsumieren, sondern unter »Extremismus aus sich heraus«.

Die innenpolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, Irene Mihalic, hat gegen die neue Kategorie eingewandt, dass dadurch die »Querdenken«-Bewegung – wie zuvor schon die der Reichsbürgerinnen und Reichsbürger – nicht als jene eindeutig »rechtsextreme« Bewegung eingestuft würde, die sie sei. Darüber hinaus lässt der neugeschaffene Bereich aber auch einigen Spielraum hinsichtlich seines Anwendungsfelds. Obwohl er aufgrund eines konkreten Phänomens entstanden ist, ist er so unbestimmt formuliert, dass die Sorge naheliegt, es könne bald auch bei Linken eine »verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates« festgestellt werden, falls die Einordnung einer unliebsamen Kritik an Staat und Kapital in den Bereich des »linken Extremismus« einmal Schwierigkeiten bereiten sollte. Damit bestünde die Gefahr, dass das Bundesamt seine im Bundesverfassungsschutzgesetz festgehaltenen Befugnisse wieder einmal überschreitet.

Davor warnte der Anwalt Peer Stolle in einem Beitrag für den Sammelband »Report gegen rechts«. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge, die unter anderem im Zuge der beiden gescheiterten NPD-Verbotsverfahren entstanden ist, sei der Begriff der »freiheitlichen demokratischen Grundordnung«, gegen die sich extremistische Bestrebungen richteten, weit zu fassen. Nur die Verletzung unentbehrlicher Prinzipien wie Menschenwürde, Rechtsstaatlichkeit oder Wahlen erlaube dem Verfassungsschutz eine Beobachtung. Stolle schreibt: »Weder die Kritik am Staat oder seinen Institutionen, seiner aktuellen Verfasstheit, der von der Regierung ausgeübten Politik, dem herrschenden Wirtschaftssystem, noch nicht einmal die Ablehnung einzelner Verfassungswerte oder die Kritik daran stellen eine verfassungsfeindliche Bestrebung dar.« Vielmehr bedürfe es eines ziel- und zweckgerichteten Agierens, das darauf abzielt, zentrale Verfassungswerte zu beseitigen. Es ist zu befürchten, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verfassungsschutzes eine andere Auffassung ihres Aufgabenbereichs vertreten und künftig »verfassungsschutzrelevante Delegitimierungen des Staates« auch da am Werk sehen, wo sie sie nicht zu interessieren haben.