05.07.2023
Die Regierung hatte sich nach wochenlangem Streit auf ein Gesetz geeinigt, doch Karlsruhe hat das Gesetz erstmal gestoppt

Heizungsgesetz: Erst Einigung, dann Vertagung

Kurz vor der Sommerpause des Bundestages hat sich die Regierungs­koalition nach wochenlangem Streit eigentlich geeinigt: Das sogenannte Heizungsgesetz soll in zentralen Punkten abgeschwächt werden. Doch Mittwochabend stoppte das Bundeserfassungsgericht den Gesetzgebungsprozess im Eilverfahren.

Die für Freitagmorgen geplante zweite und dritte Lesung im Bundestag dürfe nicht in der laufenden Sitzungswoche stattfinden, teilte das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe mit. Es machte Zweifel geltend, dass die Rechte der Abgeordneten in den Beratungen ausreichend gewahrt wurden.

Das Ergebnis der Verhandlungen zwischen den Ampelparteien war ohnehin durchwachsen gewesen: Verbesserungen zum ursprünglichen Entwurf gehen nicht unbedingt auf das Konto der FDP. So nimmt die SPD für sich in Anspruch, dass die finanzi­elle Belastung für Mieter:innen begrenzt wird.

Das Gesetz sieht immer noch vor, dass ab kommendem Jahr keine reinen Öl- und Gasheizungen mehr verbaut werden dürfen. Mindestens 65 Prozent der Wärme muss zukünftig aus erneuerbaren Energien erzeugt werden. Doch nun gilt diese Regel zunächst nur für Neubaugebiete, wo sowieso schon viele Wärmepumpen verbaut werden.

Für Bestandsbauten sollen die Regeln nun von der kommunalen Wärmeplanung abhängen. Geplant ist, dass Städte und Gemeinden einen Plan vorlegen müssen, wie Gebäude in ihrem Einzugsbereich künftig beheizt werden sollen beziehungsweise können. Ein entsprechendes Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung soll nach der Sommerpause verabschiedet werden und gleichzeitig mit dem GEG in Kraft treten. Wenn die Pläne der Kommunen feststehen, wissen Eigentümer:innen zum Beispiel, ob für sie ein Anschluss an ein Wasserstoff-, ein Nah- oder Fernwärmenetz in Frage kommt. Ein Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz ist deutlich billiger als der Einbau einer neuen klima­freundlichen Einzelheizungsanlage wie etwa einer Wärmepumpe – wenn ein solches Netz denn zur Verfügung steht.

Die Kosten einer neuen Heizung können die Vermieter:innen auf Mieter:innen umlegen, dem geplanten Gesetz zufolge mit maximal 50 Cent pro Quadratmeter im Monat.

Zur Vorlage der Pläne sollen Gemeinden mit weniger als 100 000 Ein­wohner:innen bis 2028 verpflichtet werden, Großstädte bereits bis 2026. Und anders als ursprünglich vorgesehen, soll die Bestimmungen des GEG für Bürger:innen erst gelten, wenn deren Kommune ein solches Konzept vorgelegt hat. Das gibt Eigen­tümer:innen mehr Zeit und vor allem mehr Planungssicherheit, was gerade für Hausbesitzer mit wenig Geld eine Erleichterung ist. Von den Hauseigentümern, die nur eine Immobilie besitzen und diese selbst bewohnen, hat einer Studie zufolge nur jeder zweite ein Vermögen von mehr als 30.000 Euro.

Muss eine neue Heizung eingebaut werden, können Vermieter:innen die Kosten auf Mieter:innen umlegen – dem geplanten Gesetz zufolge mit maximal 50 Cent pro Quadratmeter und Monat. Eine 80 Quadratmeter große Wohnung könnte also pro Monat 40 Euro teurer werden. Hinzu kommen möglicherweise Mehrkosten für den Betrieb der Heizung. Vermieter:innen können sich für eine Heizung entscheiden, die im Unterhalt sehr teuer ist, wie es bei Wasserstoff wahrscheinlich der Fall sein wird – die Heizkosten müssen in der Regel schließlich die Mieter:innen zahlen. Anders als beispielsweise vom Deutschen Mieterbund gefordert, hat die Regierung keine Regelung vorgesehen, die Mie­ter:in­nen davor schützen würde.

Immerhin: Bei der staatlichen Förderung gibt es einige Verbesserungen gegenüber den ursprünglichen Plänen. Hauseigentümer:innen sollen einen Zuschuss von 30 Prozent der Anschaffungskosten einer im Sinne des Gesetzes klimaschonenden Heizung bekommen. Bis 2028 gibt es außerdem noch einen »Geschwindigkeitsbonus« von weiteren 20 Prozent, danach soll er alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte sinken. Wer weniger als 40.000 Euro im Jahr verdient, soll weitere 30 Prozent der Anschaffungskosten erstattet bekommen, mehr als insgesamt 70 Prozent soll es nicht geben. Hilfe für Menschen, die die übrigen 30 Prozent nicht aufbringen können, sind nicht vorgesehen.

Anmerkung: Der Text wurde nach der Gerichtsentscheidung aktualisiert.