Jungle+ Artikel 19.12.2024
Plädoyer für eine strikte Trennung von Religionsgemeinschaften und Staat

Dann besser ohne Religion

Die grundgesetzlichen Regelungen zum Religionsunterricht sind auf die christlichen Kirchen zugeschnitten. Anstatt zu versuchen, ihnen Islamverbände gleichzustellen, wäre es sinnvoller, die Trennung von Religion und Staat voranzutreiben.

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein säkularer, aber kein laizistischer Staat. So ist es nur folgerichtig, dass sich auch die Islamverbände für die flächendeckende Einführung eines islamischen Religionsunterrichts einsetzen. Zum einen verspricht dieser eine Gleichberechtigung des Islam mit den beiden großen christlichen Kirchen (christlich-orthodoxen und jüdischen Religionsunterricht gibt es nur an wenigen Schulen einiger Bundesländer) und zum anderen ist mit ihm zweifelsfrei ein gewisser Einfluss auf junge Menschen mit Migrationshintergrund verbunden, die sich unter Umständen gar nicht in erster Linie als Muslime betrachten.

Fraglich ist, inwieweit ein an staatlichen Schulen versetzungsrelevanter bekenntnisgebundener Religionsunterricht zu einer immer säkulareren deutschen Gesellschaft – und der Trennung zwischen Staat und Kirche – passt, egal ob dieser Unterricht christlich, islamisch oder von mehreren Religionsgemeinschaften gemeinsam geprägt ist. Allerdings ist der bekenntnisgebundene Religionsunterricht durch Artikel sieben, Absatz drei des Grundgesetzes garantiert. Demnach »wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt«.

Dem Begriff der Religionsgemeinschaft, wie er im Grundgesetz verwendet wird, ging der der Religionsgesellschaft voraus, der bereits in die Weimarer Reichsverfassung von 1919 Eingang gefunden hatte. Weil sich der Parlamentarische Rat bei der Aushandlung des Grundgesetzes nicht auf eine Neuregelung des Religionsverfassungsrechts einigen konnte, wurde 1949 entschieden, die Artikel 136 bis 139 und den Artikel 141 der Weimarer Reichsverfassung per Artikel 140 in das Grundgesetz zu übernehmen.

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