Zum Suizid gedrängt
Sterbehilfe und assistierter Suizid sind in Ländern wie den Niederlanden, Belgien und Kanada schon länger legal und zusehends in der Gesellschaft akzeptiert. Nun könnte das Vereinigte Königreich sich hier einreihen. Derzeit verhandelt das Oberhaus über ein Gesetz zur Sterbehilfe für Menschen mit einer tödlichen Krankheit.
Das geplante Gesetz stößt auf einigen Widerstand, vor allem von Behindertenrechtsorganisationen. Einem Staat, dessen Gesundheitssystem chronisch unterfinanziert und von Personalmangel geplagt ist, und der noch vor wenigen Monaten die Unterstützung für behinderte Menschen deutlich gekürzt hatte, trauen die Organisationen durchaus zu, dass er Betroffene unter Druck setzen wird.
Nicht zuletzt der Arbeit der entsprechenden Lobby-Vereine ist es zu verdanken, dass bei der Formulierung »unwürdiges Sterben« in Europa nicht zuallererst an erfrierende obdachlose Menschen gedacht wird, nicht an vom Gesundheitssystem vernachlässigte Menschen mit schweren chronischen Erkrankungen.
Wortmeldungen des Labour-Parlamentariers und Barons Charlie Falconer, der im Oberhaus die treibende Kraft hinter dem Gesetz ist, sind nicht geeignet, diese Sorgen zu entkräften: »Menschen mit Behinderungen möchten in Bezug auf die Option eines assistierten Todes genauso behandelt werden wie alle anderen.« Falconer setzte dann noch hinzu, dass auch »Menschen mit verschiedenen Lernschwierigkeiten oder Autismus« diese »Option mit entsprechender Unterstützung haben« könnten.
Diese Art, für assistierten Suizid mit Inklusion und Gleichberechtigung zu argumentieren, ist zur Genüge etwa aus der kanadischen Diskussion bekannt. Dabei zeigt sich dort immer deutlicher, dass besonders arme und benachteiligte Menschen den assistierten Suizid als Ausweg aus einer schwierigen Lebenssituation nutzen.
Woher aber rührt die weitverbreitete Überzeugung, Sterbehilfe sei im Kern ein progressives Anliegen? Nicht zuletzt der Arbeit der entsprechenden Lobby-Vereine ist es zu verdanken, dass bei der Formulierung »unwürdiges Sterben« in Europa nicht zuallererst an erfrierende obdachlose Menschen gedacht wird, nicht an vom Gesundheitssystem vernachlässigte Menschen mit schweren chronischen Erkrankungen, sondern an »Apparatemedizin«, an ein schmerzhaftes Gefangensein im Zustand der Unproduktivität oder an die Pflegebedürftigkeit im hohen Alter.
Selbstbestimmung im herrschenden ökonomischen System
Gerade weil die Rede von Selbstbestimmung im herrschenden ökonomischen System, je nach sozialer, finanzieller und persönlicher Lage, entweder eine angenehme Selbsttäuschung oder eine gesellschaftliche Drohung sein kann, verfängt die Argumentation, bei der Sterbehilfe gehe es um Würde. Einige Menschen, deren Würde im Leben nicht stark angegriffen wurde, die von chronischer Erkrankung verschont blieben und die das Gesundheitssystem nicht als Zermürbungsapparat kennengelernt haben, wollen auch am Lebensende nicht durch ein »Ausgeliefertsein« und Schmerz um ihre persönliche Autonomie gebracht werden.
Und dann gibt es Menschen, die im Alter oder bei schwerer Krankheit von adäquater sozialer und medizinischer Versorgung abgeschnitten wären oder die keinen Zugang zu guter palliativer Versorgung bekommen. Diese Notlage kann manche dazu bringen, die Option, vom Staat zu ihrer eigenen Erleichterung die zweifelhafte Würde des Suizids an den Hals gewünscht zu bekommen, noch als die würdigste zu begreifen.
Das Furchtbare: Je mehr sich die Versorgung für Menschen mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen verschlechtert, umso »vernünftiger« erscheint die staatliche Etablierung von Sterbehilfe. Gibt es nicht genügend Ressourcen zur wirklich humanen Versorgung aller am Lebensende, so wird die Verweigerung von Sterbehilfe tatsächlich zu so etwas wie einer Verdopplung der unterlassenen Hilfeleistung.
Beihilfe zum Suizid unter bestimmten Voraussetzungen legal
Diese brutale Logik findet sich auch in anderen Bereichen: Wird zum Beispiel die psychiatrische Versorgung prekärer – durch Personalmangel, durch Einsparungen, durch das Einkassieren von offeneren sozialpsychiatrischen Angeboten, durch eine verstärkte gesellschaftliche Stigmatisierung –, so erscheint es irgendwann auch zum Schutze der Betroffenen »rationaler«, sie einem repressiveren psychiatrischen System zu unterwerfen.
In einigen Ländern ist Sterbehilfe für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Demenz kein Tabu mehr. Und auch in Deutschland ist der assistierte Suizid für Menschen mit psychischen Erkrankungen nicht komplett ausgeschlossen.
2020 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das Verbot der »geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid« nicht aufrechtzuerhalten sei. Die aktive Sterbehilfe bleibt verboten, doch die Beihilfe zum Suizid ist unter bestimmten Voraussetzungen legal. Um zu entscheiden, welche Kriterien hier bestehen, muss man auf die Rechtsprechung zurückgreifen. Denn der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist bislang keine neue gesetzliche Regelung gefolgt. Seit 2020 konnte sich keine Regierung auf ein neues Gesetz einigen.
Prüfung, ob sogenannte Freiverantwortlichkeit vorliegt
In den vergangenen fünf Jahren hat sich eine liberale Praxis etabliert. Wer sterben will, wendet sich häufig an einschlägige Privatorganisationen wie etwa die DGHS (Deutsche Gesellschaft für humanes Sterben), die im vergangenen Jahr mehr als 600 Menschen beim Suizid unterstützte. Sie vermittelt dann Jurist:innen und Ärzt:innen, die als Gutachter:innen den individuellen Fall beurteilen: Ist die Suizidassistenz in diesem Fall legal oder nicht? Das Ganze kostet mehrere Tausend Euro, ein Teil davon geht an die Gutachter:innen, der Rest an die DGHS.
Notwendig ist laut dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Prüfung, ob die sogenannte Freiverantwortlichkeit vorliegt. Der Entschluss zur Suizidassistenz muss dauerhaft sein, ohne Einflussnahme oder Druck sowie unbeeinflusst von einer akuten psychischen Störung zustande gekommen sein.
Die Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) hat 2024 eine Leitlinie zu dem Thema für Hausärzte veröffentlicht. Diese sei nötig, weil es häufiger vorkomme, dass Patient:innen beim Hausarzt einen entsprechenden Wunsch äußerten. In dem Dokument werden Hilfestellungen für die Entscheidung der Ärzte formuliert. Wird etwa die Frage: »Begründet sich der Sterbewunsch vorrangig auf nicht ausreichend behandelte Symptome einer Erkrankung oder ist anderweitig Ausdruck einer akuten Notlage?« bejaht, so sei die Freiverantwortlichkeit fraglich.
Im Zweifel entscheidet erst der Arzt und nach dem Suizid ein Gericht
Doch solange ein Mensch plausibel machen kann, dass er die Entscheidung frei und selbständig trifft, steht dem assistierten Suizid kaum etwas im Wege. Eine tödliche Krankheit muss nicht vorliegen. Im Papier heißt es: »In einer Auswertung von 118 Fallbeschreibungen assistierter Suizide wurden verschiedene Motive für den Sterbewunsch herausgearbeitet.« Am häufigsten genannt sei demnach eine »fehlende Lebensperspektive bei schwerer Erkrankung (29,1 Prozent)«. Es folgten »Angst vor Pflegebedürftigkeit (23,9 Prozent)« und »Lebensmüdigkeit ohne Vorliegen einer schweren Erkrankung (20,5 Prozent)«.
Oder, wie es eine Sprecherin der DGHS im MDR formulierte: »Man kann eben sagen: ›Ich habe das Leben satt. Ich habe keinen Krebs, ich habe vielleicht nicht einmal Schmerzen. Aber ich packe das Leben nicht mehr.‹« Das gelte der Sprecherin zufolge auch für Menschen mit psychischer Erkrankung. Es habe Fälle gegeben, »bei sehr langjährigen Depressionen, wo derjenige und auch die behandelnden Ärzte zu dem Entschluss gekommen sind, dass derjenige da mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr rauskommt«.
Ob die Suizidassistenz bei Menschen mit psychischer Erkrankung legal ist, scheint eine Frage der Abwägung zu sein; im Zweifelsfall entscheidet erst der Arzt und dann – nach dem Suizid – ein Gericht. 2024 wurde ein Arzt in Berlin zu einer mehrjährigen Haftstrafe wegen Totschlags verurteilt, weil er eine Frau mit schwerer Depression beim Suizid unterstützt hatte. Das Gericht sah sie wegen ihrer Krankheit nicht zur freien Willensbildung fähig.
Die Vereinigung Deutsche Depressionshilfe warnt davor, den assistierten Suizid bei Depressionen als normal anzusehen.
Die Vereinigung Deutsche Depressionshilfe warnt davor, den assistierten Suizid bei Depressionen als normal anzusehen. Eine Studie des Instituts für Rechtsmedizin in München untersuchte die Gutachten von 68 Fällen assistierten Suizids von 2020 bis 2023 in der Stadt. In 24 Prozent der Fälle lag demnach eine Depression vor, bei drei Prozent eine kognitive Einschränkung und bei sieben Prozent eine Demenz. In weniger als der Hälfte dieser Fälle wurde ein Fachgutachter aus der Psychiatrie oder Psychologie beauftragt. In fast zwei Dritteln der Fälle »handelte es sich bei Gutachter, assistierendem Arzt und Leichenschauer um dieselbe Person«. Und fast ein Fünftel der Gutachten sei so rudimentär gewesen, dass die Autoren der Studie sie »lediglich als Attest« einstuften.
Für Aufmerksamkeit sorgte kürzlich der Fall des 47jährigen Florian Willet, Sterbehilfeunternehmer in der Schweiz, der an der Entwicklung der berühmt-berüchtigten Stickstoff-Suizidkapsel beteiligt war. Willet ist tot, im vergangenen Sommer unterstützte die DGHS ihn beim Suizid. Eine Recherche des Spiegels zeigte kürzlich, dass Willet nur wenige Monaten zuvor einen mutmaßlichen Suizidversuch überlebt hatte. Er sei wegen »passiver Todeswünsche« stationär bei einer Zürcher Psychiatrie aufgenommen worden. Dort habe man eine akute Psychose diagnostiziert und ihm ein Medikament gegen Schizophrenie verschrieben. Die DGHS half ihm der Recherche zufolge trotzdem dabei, sich umzubringen – sie beauftragte vorher nicht einmal ein psychiatrisches Gutachten.
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Hilfe bei Suizid-Gedanken:
Sollten Sie selbst von Selbsttötungsgedanken betroffen sein, suchen Sie sich bitte umgehend Hilfe. Bei der anonymen Telefonseelsorge finden Sie rund um die Uhr Ansprechpartner.
Telefonnummern der Telefonseelsorge: 0800/111 0 111 und 0800/111 0 222
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