»Das Völkerrecht hat eine echte Lücke«
Wie beurteilen Sie die Kritik an den US-amerikanischen und israelischen Luftangriffen?
Man ist oft versucht, alles auf moralische Aspekte zu reduzieren, und das ist verständlich. Die Befürworter der Angriffe rechtfertigen ihre Position, indem sie die Gräueltaten des Mullah-Regimes hervorheben. Die Argumentation ist verlockend, aber gefährlich: Wenn sich jedes Land auf der Grundlage moralischer Erwägungen ein Recht auf Einmischung in andere Länder einräumt, bedeutet das permanenten Krieg.
Die in der UN-Menschenrechtserklärung festgeschriebenen und auch in der UN-Charta erwähnten Menschenrechte basieren jedoch sehr wohl auf universellen moralischen Werten. Bilden sie nicht eine gemeinsame Grundlage, die eine Intervention legitimieren kann, wenn sie erheblich verletzt werden?
»Die israelischen Luftangriffe dürfen nicht als isolierte Aggression betrachtet werden, sondern sind eine Operation im Rahmen eines andauernden Konflikts, den Israel nicht begonnen hat.«
Die UN-Charta erwähnt zwar die Menschenrechte, doch die Mittel, die sie zu deren Durchsetzung vorsieht, schließen die Anwendung von Gewalt nicht ein. Sie räumt der »internationalen Zusammenarbeit« (Artikel 1), den »Empfehlungen« der UN-Organe (Artikel 13 und 62) und der Verpflichtung der Staaten zur Förderung der »allgemeinen Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte« (Artikel 55 und 56) Vorrang ein. Das Völkerrecht gründet sich nicht auf Moral, sondern auf die Regulierung der Beziehungen zwischen Staaten. Die moralischen Rechtfertigungen, die für die israelischen und US-amerikanischen Luftangriffe vorgebracht werden, sind rechtlich nicht haltbar und tragen dazu bei, ein Völkerrecht zu untergraben, das von den Großmächten ohnehin immer weniger respektiert wird.
Umgekehrt heben die Kritiker der US-amerikanischen und israelischen Angriffe deren Unrechtmäßigkeit hervor. Und im Grunde haben sie recht, wenn sie die Autorität des Völkerrechts verteidigen. Aber sie sind etwas voreilig. Die israelischen Bombardements lassen sich in Wirklichkeit rechtlich verteidigen.
Wann erlaubt das Völkerrecht die Anwendung von Gewalt durch einen Staat?
In zwei Fällen, und nur zwei: Selbstverteidigung oder auf Mandat des Sicherheitsrats. Doch solch ein Mandat ist aufgrund des Vetorechts der fünf ständigen Mitglieder selten. Jede einseitige Gewaltanwendung außerhalb dieser beiden Fälle ist verboten, selbst aus moralischen oder humanitären Gründen, über die es übrigens in der Uno keinen Konsens gibt. Das Ziel der Charta, die 1945 verabschiedet wurde, um »künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren«, besteht in erster Linie darin, Gewalt zwischen Staaten zu verhindern.
Sie sind also der Ansicht, dass Israel sich auf Selbstverteidigung berufen kann?
Ja, absolut. Um sich auf Selbstverteidigung zu berufen, muss ein Staat Gegenstand einer bewaffneten Aggression sein. Dies sieht Artikel 51 der Charta vor. Doch das ist noch nicht alles. Seine militärischen Maßnahmen müssen zudem zwei Grundprinzipien beachten: die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit, die der Internationale Gerichtshof insbesondere im Urteil von 1986 zu den militärischen und paramilitärischen Aktivitäten in und gegen Nicaragua präzisiert hat.
Israel stand zum Zeitpunkt des Angriffs zwar nicht unter Beschuss aus dem Iran, doch seine Regierung kann argumentieren, dass dieser unmittelbar bevorstand, was nach dem Gewohnheitsrecht ausreicht, um Selbstverteidigung zu rechtfertigen. Dieses Gewohnheitsrecht, daran sei erinnert, ergibt sich aus der wiederholten und beständigen Praxis der Staaten.
Was bedeutet dieser Begriff der »unmittelbaren Bedrohung« genau?
Es handelt sich um einen alten Begriff. Er geht auf den Fall »Caroline« von 1837 zurück, einen Vorfall, bei dem die Briten ein US-amerikanisches Schiff zerstörten, das kanadische Rebellen versorgte. Damit war erstmals die Frage der präventiven Selbstverteidigung aufgeworfen. 1841 begründete der damalige US-Außenminister Daniel Webster ihre Rechtmäßigkeit mit der »unmittelbaren, erdrückenden Bedrohung, die keinen Moment zum Nachdenken lässt«. (Durch seine wiederholte Anwendung in zwischenstaatlichen Konflikten ist dieser sogenannte Caroline-Test zum Völkergewohnheitsrecht geworden; Anm. d. Red.)
Israel stand zum Zeitpunkt des Angriffs zwar nicht unter Beschuss aus dem Iran, doch seine Regierung kann argumentieren, dass dieser unmittelbar bevorstand, was nach dem Gewohnheitsrecht ausreicht, um Selbstverteidigung zu rechtfertigen.
Sie sind also der Ansicht, dass diese Bedingung der Unmittelbarkeit im Fall des Iran erfüllt ist?
Im Fall des Iran lässt sich sagen, dass die Indizienlage recht solide ist. Israel hat seit 2023 zahlreiche Angriffe des Iran erlitten – direkte wie die iranischen Raketen- und Drohnenangriffe im April 2024 und indirekte über die Hizbollah, etwa den Angriff vom 8. Oktober 2023, dem Tag nach dem Einfall der Hamas in Südisrael, sowie den Raketenangriff im April 2025. Diese wiederholten Angriffe, verbunden mit einer iranischen Rhetorik, die ausdrücklich zur Vernichtung der »zionistischen Entität« aufruft, die der getötete Ayatollah Ali Khamenei als »Krebsgeschwür« bezeichnete, zeugen von einer permanenten und somit von Natur aus unmittelbaren Bedrohung.
Wie bringen Sie die Angriffe von Gruppen wie der Hamas und der Hizbollah mit der direkten Verantwortung des Iran in Verbindung?
Die Hizbollah ist quasi ein verlängerter Arm des iranischen Staats. Sie wurde 1982 von den Revolutionsgarden gegründet, erhielt 2025 aus Teheran Finanzmittel in Höhe von einer Milliarde US-Dollar und agiert im Rahmen der »Achse des Widerstands«, koordiniert von der Quds-Einheit, dem im Ausland tätigen Arm der Revolutionsgarden. Die Tatsache, dass sie Israel bereits am Tag nach dem 7. Oktober angegriffen hat, lässt kaum Zweifel: Sie ist kein Verbündeter des Iran, sondern eine Streitmacht in dessen Dienst. Ohne das Mullah-Regime würde sie schlichtweg nicht existieren. Da ihre Angriffe auf Israel vom Iran aus angeordnet werden, geben sie Israel das Recht, direkt gegen den Iran zurückzuschlagen.
Und was ist mit der Hamas?
Bei der Hamas ist es komplizierter. Sie steht der Muslimbruderschaft nahe, genießt iranische Unterstützung, verfügt jedoch über eine unabhängige Existenz und verfolgt das Ziel der Vernichtung Israels eigenständig. Es handelt sich um eine Konvergenz der Kämpfe, nicht um eine Unterordnung. Ihre Angriffe können daher keine Vergeltungsmaßnahmen gegen den Iran rechtfertigen, es sei denn, es lässt sich nachweisen, dass sie von Teheran aus angeordnet wurden, was für den 7. Oktober nicht der Fall zu sein scheint.
Ist das Völkerrecht, das zur Regulierung der Beziehungen zwischen Staaten konzipiert wurde, noch geeignet für asymmetrische Konflikte, an denen nichtstaatliche bewaffnete Gruppen beteiligt sind?
Im Fall der Hizbollah zeigt sich die Schwierigkeit: Israel behauptet, sein Recht auf Selbstverteidigung gegen eine bewaffnete Gruppe auszuüben, die es vom Libanon aus angreift, doch es sind auch libanesische Infrastruktur und Zivilisten betroffen. Es gibt zwei Doktrinen. Die klassische Doktrin geht davon aus, dass Selbstverteidigung nur dann vorliegt, wenn der Gaststaat die bewaffnete Gruppe kontrolliert. In diesem Fall wäre der Libanon nicht für die Angriffe der Hizbollah verantwortlich, so dass Israel ein Mandat des Sicherheitsrats einholen müsste – was politisch sehr schwierig wäre.
Im Gegensatz dazu vertreten einige Staaten, darunter Israel und die Vereinigten Staaten, die sogenannte »Unable or unwilling«-Doktrin (unfähig oder nicht willens zu handeln). Wenn der Gaststaat nicht in der Lage ist, die Angriffe zu verhindern, darf der angegriffene Staat eingreifen. Diese Auslegung von Artikel 51 ist jedoch umstritten und wird im Rahmen der UN-Charta nicht anerkannt. Das Völkerrecht hat heutzutage bezüglich asymmetrischer Konflikte eine echte Lücke.
Sie sprechen von einem seit dem 7. Oktober 2023 andauernden Konflikt. Warum ist es wichtig, das zu betonen?
Weil es die rechtliche Auslegung verändert. Die israelischen Luftangriffe dürfen nicht als isolierte Aggression betrachtet werden, sondern sind eine Operation im Rahmen eines andauernden Konflikts, den Israel nicht begonnen hat.
Wie steht es um den Charakter der »Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit« von Israels Verteidigungsmaßnahmen?
Notwendigkeit bedeutet, dass es kein anderes Mittel als eine bewaffnete Reaktion gibt, um die Bedrohung zu beenden. Die Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Gewalt auf das beschränkt bleibt, was zur Neutralisierung dieser Bedrohung unbedingt erforderlich ist. Die ersten Angriffe gegen den Iran richteten sich nur gegen militärische oder strategische Ziele – Flotte, Raketen, Führungskräfte –, die diese beiden Kriterien vernünftigerweise erfüllen konnten.
Wie sehen Sie dies in Bezug auf Gaza und den Libanon?
Meiner Meinung sind da die Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschritten worden. In Gaza erscheinen die menschlichen und materiellen Schäden im Vergleich zu den erklärten Zielen – die Hamas zu neutralisieren und die 251 Geiseln zu befreien – sehr hoch. Im Libanon haben die jüngsten Luftangriffe bereits zu mindestens 800 000 Vertriebenen und mehr als 800 Toten geführt, darunter zahlreiche Zivilisten. Auch hier scheinen die humanitären Folgen im Vergleich zum Ziel, die Hizbollah zu schwächen, in hohem Maße unverhältnismäßig zu sein.
Wenn Israel sich aufgrund der iranischen Bedrohungen Notwehr berufen kann, wie sieht es dann mit den Vereinigten Staaten aus?
Ihr Angriff ist rechtlich gesehen viel schwieriger zu rechtfertigen. Sie könnten versuchen, sich aufgrund der iranischen Nukleargefahr auf präventive Selbstverteidigung zu berufen, doch das Argument ist sehr schwach: Es müsste bewiesen werden können, dass der Iran kurz davor stand, die Atombombe zu erhalten, und dass er die Absicht hat, sie auch umgehend gegen die USA einzusetzen, was schwer nachzuweisen ist. Das Völkerrecht sieht übrigens keine Bestimmung vor, die es erlaubt, einen Staat mit Gewalt daran zu hindern, in den Besitz von Atomwaffen zu gelangen, so besorgniserregend diese Aussicht im Falle des Iran auch sein mag. Hingegen können die Vereinigten Staaten zu Recht ihr militärisches Bündnis mit Israel geltend machen und im Rahmen der Unterstützung zur dessen Selbstverteidigung handeln.
Cyprien Ronze-Spilliaert ist studierter Ökonom und assoziierter Forscher am Forschungszentrum der Gendarmerie nationale und lehrt an der Universität Paris-Dauphine. Seine Arbeit konzentriert auf Fragen der Verteidigung und der Geoökonomie. Zuvor arbeitete er als Wirtschaftsattaché an der französischen Botschaft in Belgien und anschließend als Ökonom in der Generaldirektion des Finanzministeriums, wo er Frankreich insbesondere in Fachgruppen zu Sanktionen gegen den russischen Ölhandel vertrat.