19.03.2026
Wahlrecht für Obdachlose

Keine Wahl

Alle erwachsenen Staatsbürger dürfen wählen – theoretisch. In der Praxis ist ein fester Wohnsitz häufig die Voraus­setzung dafür, vom Wahlrecht Gebrauch zu machen. Eine Kolumne über Wohnungs- und Obdachlosigkeit.

Fünf Länderparlamente sind in diesem Jahr zu wählen, dazu ­stehen noch Kommunalwahlen in drei Flächenländern an. Den ­Anfang machten gerade erst die Landtagswahlen in Baden-Würt­tem­­berg sowie die Kommunalwahlen in Bayern und Hessen, dicht gefolgt von der Landtagswahl in Rheinland-Pfalz nächsten Sonntag. Im September folgen schließlich die Landtagswahlen in Sachsen-­Anhalt und Mecklenburg-­Vorpom­mern, die Wahl zum ­Berliner ­Abgeordnetenhaus und die niedersächsischen Kommunalwahlen. Was viele jedoch bei diesem ­Thema nicht bedenken: Es können längst nicht alle abstimmen, die es tun wollten und dazu auch ­berechtigt wären.

Um an Wahlen teilzunehmen, müssen Wahl­berechtigte eigentlich nicht viel machen. In den Wochen vor dem Wahl­termin flattert im Regelfall ohne eigenes Zutun die Wahlbenachrichtigung in den Briefkasten. Wer im Melderegister steht und gemäß den Bestimmungen des Grundgesetzes beziehungsweise der Bundesländer wahlberechtigt ist, landet automatisch im Wählerverzeichnis.

Wohnungslose Menschen müssen einige Hürden überwinden, um ihr Wahlrecht wahrnehmen zu können. Wer über keine Meldeadresse verfügt, muss mindestens 21 Tage vor der Wahl eine Eintragung ins Wählerverzeichnis beantragen.

Anders gestaltet es sich für wohnungslose Menschen. Sie müssen einige Hürden überwinden, um ihr Wahlrecht wahrnehmen zu können. Wer über keine Meldeadresse verfügt, muss mindestens 21 Tage vor der Wahl eine Eintragung ins Wählerverzeichnis beantragen. Manchmal muss man dafür sogar einen Nachweis erbringen, dass man sich »gewöhnlich im jeweiligen Bundesland« aufhält. In Baden-Württemberg zum Beispiel muss man nachweisen, dass man seit drei Monaten dort lebt, was für viele Obdachlose nicht leicht ist.

Dem Deutschen Institut für Menschenrechte zufolge nutzen ­dieses Antragsverfahren jedoch nur wenige. Viele wissen wohl nicht einmal, dass es diese Möglichkeit gibt. Oder der tägliche Überlebenskampf lässt keinen Gedanken daran zu. Zudem scheitern obdachlose Menschen oftmals daran, sich am Wahltag aus­zuweisen, weil sie keine Ausweisdokumente haben und sich nur schwer neue besorgen können.

Bei den Kommunalwahlen in Hessen durften wohnungslose Menschen bisher überhaupt nicht wählen. Die Voraussetzung dafür war nämlich, dass man mindestens sechs Wochen mit seinem Hauptwohnsitz in Hessen gemeldet war. Das hat sich erst für die Kommunalwahlen, die am vergangenen Sonntag stattfand, geändert. Die dafür notwendige Modifizierung des Kommunalwahlrechts hatte der Landtag vergangenes Jahr beschlossen.

In Rheinland-Pfalz, dem Saarland und in Sachsen sind wohnungs­lose Menschen weiterhin gänzlich von Kommunalwahlen ausgeschlossen. Begründet wird das oft damit, dass insbesondere bei Kommunalwahlen die Kenntnis lokaler politischer Verhältnisse von Bedeutung sei. Dahinter steht die Vorstellung von umherziehenden Wohnungslosen, wie sie historisch im Bild des Vagabunden angelegt ist. Mit den tatsächlichen Lebensverhält­nissen obdach­loser Menschen hat das wenig zu tun.

Gerade auf der Landes- und Kommunalebene werden häufig ­Entscheidungen getroffen, die Wohnungs- und Obdachlose betreffen. Das zeigte sich auch bei den Kommunalwahlen in Hessen: Den Wahlkampf bestimmten Themen wie sozialer Wohnungsbau, die Bezahlbarkeit des öffentlichen Nahverkehrs oder die lokale ­Gesundheitsversorgung. In Hessen stieg im vergangenen Jahr die Zahl der Menschen, die in Notunterkünften übernachten, um zwölf Prozent auf mehr als 29 000. Und dabei sind diejenigen, die auf der Straße übernachten, noch nicht einmal mitgezählt.