Mit legalen Mitteln
Anfang März wurde in der Autofabrik von Tesla in Grünheide bei Berlin zum dritten Mal der Betriebsrat gewählt. Aus seiner Ablehnung der Gewerkschaftsliste »IG Metall – Tesla Workers GFBB« machte der Werksleiter keinen Hehl. Die Unternehmungsleitung warnte die Belegschaft, falls die Gewerkschaft eine Mehrheit gewinnen sollte, könnten Arbeitsplätze verlorengehen. Sie habe sogar mit »falschen Vorwürfen« Stimmung gegen einen IG-Metall-Funktionär gemacht, so Jan Otto, der IG-Metall-Bezirksleiter Berlin-Brandenburg-Sachsen. Tesla hatte einem Gewerkschafter vorgeworfen, mit seinem Laptop eine illegale Aufnahme einer Betriebsratssitzung gemacht zu haben. Tatsächlich konnte die verständigte Polizei, die den Laptop beschlagnahmte und untersuchte, keine Aufnahme feststellen.
Die Gewerkschaftsliste erlitt eine Niederlage. Ende März hat die IG Metall deshalb beim Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) einen Antrag eingereicht, um die Betriebsratswahl anzufechten. Die Mitbestimmungsmöglichkeiten des Betriebsrats in Arbeitsverhältnissen sind im Betriebsverfassungsgesetz geregelt, ebenso das Verfahren für Betriebsratswahlen. Die Behinderung oder Beeinflussung der Wahl oder der Tätigkeit eines Betriebsrats ist strafbar: Nach Paragraph 119 des Betriebsverfassungsgesetzes droht dafür eine »Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe«. Gewerkschaften üben seit langem Kritik an dem niedrigen Strafmaß sowie daran, dass Verstöße gegen den Paragraphen 119 ein Antragsdelikt sind, die Geschädigten also selbst einen Strafantrag stellen müssen. Deshalb würden nur wenige Fälle vor Gericht landen.
Mobbing von Betriebsräten finde oft »unter der Schwelle der Strafbarkeit« statt, sagt Katja Karger, die DGB-Vorsitzende in Berlin-Brandenburg.
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