Dinge tun, die man nicht darf
Der Verfassungsschutz ist ein deutsches Spezifikum. Die Behörde beobachtet auf Bundes- und Landesebene auch legal agierende politische Bewegungen und Organisationen und bewertet nach eigenen Maßstäben, ob diese eine Gefahr für die staatliche Ordnung darstellen. Für die Betroffenen hat das nicht selten Folgen, die von Schwierigkeiten bei der Eröffnung eines Bankkontos bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes reichen können. Derartige Befugnisse haben die Nachrichtendienste anderer europäischer Länder, die sich auf den Kampf gegen kriminell agierende Strukturen und die Spionageabwehr konzentrieren, nicht. Dafür aber dürfen die Dinge tun, die der Verfassungsschutz bisher offiziell nicht darf, zum Beispiel Wohnungen durchsuchen.
Selbstredend sind auch die deutschen Geheimdienste an derartigen Befugnissen interessiert. Die derzeitige Bundesregierung haben sie dabei auf ihrer Seite. Anfang des Jahres sagte Bundesinnenmister Alexander Dobrindt (CSU) der Augsburger Allgemeinen: »Ich will, dass aus dem Nachrichtendienst nun ein echter Geheimdienst wird, der mit wirksamen, operativen Fähigkeiten ausgestattet wird.« An welche Befugnisse er dabei denkt, ist seit kurzem nachzulesen. Anfang Juli veröffentlichte das Bundesinnenministerium den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts.
Der Grundsatz, wonach Geheimdienste keine polizeilichen Befugnisse haben dürfen, der dem Entstehen einer politischen Geheimpolizei vorbeugen soll, wird mehr und mehr zur bloßen Fassade.
Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Artikelgesetz, das heißt: Der Gesetzentwurf umfasst mehrere Einzelgesetze und Änderungen in verschiedenen bestehenden Gesetzen, die gleichzeitig beschlossen werden sollen. Der Entwurf des Innenministeriums enthält drei einzelne Gesetzesvorschläge und Änderungsvorschläge für 15 weitere Gesetze. Er sieht einen umfassenden Umbau der Strukturen und Befugnisse der zivilen Geheimdienste vor, denn nicht nur der Verfassungsschutz soll mit erweiterten Befugnissen ausgestattet werden, sondern auch der Bundesnachrichtendienst (BND) als Auslandsgeheimdienst.
Neufassung des Bundesverfassungsschutzgesetzes und des BND-Gesetzes
Kern dieses Vorhabens sind eine Neufassung des Bundesverfassungsschutzgesetzes und des BND-Gesetzes sowie der Erlass eines neuen Gesetzes über einen unabhängigen Kontrollrat. Das neue Bundesverfassungsschutzgesetz soll Fragen regeln, die schon lange umstritten sind, zum Beispiel die nach den Grenzen des Einsatzes von V-Leuten. Dem Entwurf zufolge dürfen Erwachsene, im Ausnahmefall auch Jugendliche ab 16 Jahren, als V-Leute rekrutiert werden. Die V-Leute dürften sogenannte extremistische Gruppen nicht gründen oder steuern, aber sich an deren verfassungsfeindlichen Aktivitäten beteiligen. Sollten sie in diesem Rahmen Straftaten begehen, die mit weniger als einem Jahr Haft geahndet werden, könnten die Staatsanwaltschaften von einer Verfolgung absehen.
Mitarbeiter des Diensts sollen in Zukunft zur »Einsatzsicherung« unmittelbaren Zwang, also Gewalt, anwenden dürfen. Des Weiteren sollen sie im Rahmen sogenannter Schutzmaßnahmen unmittelbar auf Tatmittel und Kommunikationsverkehr Einfluss nehmen können, zum Beispiel durch Beschädigung von Gegenständen oder Umleitung oder Verfälschung von Datenverkehren, wenn sie derartige Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für erforderlich halten.
So würde der Verfassungsschutz mit polizeiähnlichen Befugnissen ausgestattet. Der in den vergangenen Jahrzehnten schon stark ausgehöhlte verfassungsrechtliche Grundsatz, wonach Geheimdienste keine polizeilichen Befugnisse haben dürfen, was dem Entstehen einer politischen Geheimpolizei vorbeugen soll, würde damit noch mehr als bisher zur bloßen Fassade.
Dem Bundesnachrichtendienst soll gleichfalls weit mehr ermöglicht werden als bislang. So soll auch ihm »aktives Einwirken mit dem Ziel einer Abwendung oder Einschränkung« von Gefährdungen erlaubt werden, im Inland allerdings nur, wenn nur der BND dazu rechtzeitig in der Lage ist. Zudem sollen bis zu 15 Prozent des Datenvolumens, das über Telekommunikationsnetze transportiert werden kann – nicht: wird –, nach personenbezogenen Daten durchsucht werden dürfen. Dabei sollen Computerprogramme zur Gesichtserkennung und KI-Anwendungen eingesetzt werden dürfen.
Während die Befugnisse der Geheimdienste erweitert werden sollen, gilt für deren Kontrolle das Gegenteil.
Während die Befugnisse der Geheimdienste erweitert werden sollen, gilt für deren Kontrolle das Gegenteil. Künftig soll nicht mehr der Datenschutzbeauftragte dafür zuständig sein, das Treiben der Dienste auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen, sondern ausschließlich der unabhängige Kontrollrat. Dieser existiert als Aufsichtsgremium für den BND seit 2022. Damit würde die juristische und technische Expertise des Bundesdatenschutzbeauftragten als Mittel der Kontrolle des Behördenhandelns wegfallen.
Der Gesetzentwurf umfasst knapp 700 Seiten. Auch wenn sich in den vergangenen Wochen erste Bürgerrechtsorganisationen, zum Beispiel die Gesellschaft für Freiheitsrechte, und Abgeordnete der Linkspartei sowie der Grünen kritisch zu dem Vorhaben geäußert haben: Es stellt eine Herausforderung dar, die enorme Masse an geplanten neuen Vorschriften und deren jeweilige Begründung ausreichend zu prüfen. Kanzleramtsminister Thorsten Frei (CDU) sagte auf einer Veranstaltung der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik, die Bundesregierung plane, das Gesetzesvorhaben bis Ende des Jahres durch den Bundestag zu bringen. Wie schon bei der Gesundheitsreform sollen so tiefgreifende gesetzliche Änderungen in einem Zeitraum beschlossen werden, der im Parlament wie außerhalb eine fundierte sachliche Auseinandersetzung mit den vorgeschlagenen Regeln unmöglich macht.