Montag, 24.08.2026 / 22:07 Uhr

Afghanistan, das Land, dessen Frauen verschwinden

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Afghanische Frauen werden zum Verschwinden gebracht

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Rawpixels (Bildquelle)

Afghanistans Taliban haben aus Schulverboten, Arbeitsverboten, männlicher Vormundschaft und einem entgrenzten Sittenrecht mehr gemacht als eine Summe von Diskriminierungen: eine Ordnung, in der weibliche Abhängigkeit politisch hergestellt wird. Ob man sie Geschlechterapartheid oder gar Versklavung nennt, ist deshalb keine Frage der Rhetorik allein – sondern eine nach der Reichweite der Menschenrechte.

An einem Donnerstag sitzen fünf junge Frauen in einem Zimmer und warten auf ein Telefon. Eine Freundin lebt zu weit entfernt, um persönlich zu kommen. Die Verbindung ist schlecht. Wenn ihre Stimme endlich durchdringt, reden sie über Abbas Maroufi, George Orwell, Ernest Hemingway. Sie nennen sich „Frauen mit Büchern und Fantasie“. Eine von ihnen, Morwarid, wollte Rechts- und Politikwissenschaften studieren. „Genau in der Nacht, in der ich nach Balkh aufbrechen sollte, wurden die Universitäten für Frauen geschlossen“, erzählt sie. „Ich habe bis zum Morgen geweint.“ Nun ist der Donnerstag der wichtigste Tag ihrer Woche.

Man könnte diese Geschichte als hübsche Parabel über die Unzerstörbarkeit des Geistes erzählen. Das wäre tröstlich und falsch. Denn der Lesekreis existiert nicht deshalb im Verborgenen, weil fünf junge Frauen besonders romantische Vorstellungen von Literatur haben. Er existiert, weil Bildung für sie vom öffentlichen Recht zum privaten Risiko geworden ist. Afghanistan ist nach Angaben der UNESCO das einzige Land, das Mädchen und Frauen formell den Zugang zu Bildung über die Primarstufe hinaus verweigert; 2026 bleiben schätzungsweise 2,4 Millionen Mädchen vom Sekundarschulwesen ausgeschlossen. Lesen wird dort zum Widerstand, wo Lernen nicht mehr als Recht vorgesehen ist.

Das Entscheidende an der Herrschaft der Taliban ist deshalb nicht die Zahl ihrer Verbote. Es ist die Art, wie diese Verbote zusammenarbeiten. Wer nicht lernen darf, verliert berufliche Möglichkeiten. Wer nicht arbeiten darf, verliert Einkommen. Wer ohne männlichen Begleiter öffentliche Räume kaum nutzen kann, verliert Bewegungsfreiheit. Wer wirtschaftlich abhängig und räumlich isoliert ist, kann sich schwerer aus einer gewalttätigen Ehe lösen. Und wenn gleichzeitig das Familien- und Strafrecht männliche Verfügungsgewalt stärkt, wird aus Benachteiligung eine Konstruktion von Abhängigkeit.

Die Herstellung der Abhängigkeit

UN Women beschreibt nach fünf Jahren Taliban-Herrschaft mehr als 100 Dekrete, die Frauen und Mädchen betreffen, Rechte entziehen und Diskriminierung institutionalisieren. Die Hälfte der befragten Frauen verlässt ihr Haus höchstens ein- bis zweimal im Monat; fast drei Viertel fühlen sich ohne Mahram, einen männlichen Vormund, unsicher, mehr als die Hälfte meidet öffentliche Orte wie Märkte oder Gesundheitseinrichtungen ganz.

Das klingt zunächst nach Bewegungsbeschränkung. Tatsächlich handelt es sich um etwas materielleres: Wer den öffentlichen Raum nicht frei betreten kann, verliert Zugang zu den Voraussetzungen eigenständigen Lebens. Das zeigt sich besonders scharf an Frauen, die keinen Mann haben.

Als 2025 Hunderttausende Afghaninnen und Afghanen aus dem Iran abgeschoben wurden, kehrten darunter zahlreiche Frauen ohne männlichen Vormund zurück. Reporterinnen und Reporter sprachen mit Frauen, denen Vermieter keine Wohnung geben wollten. Eine von ihnen, Fahima, berichtete: „Die einzige Möglichkeit, ein Haus zu bekommen, besteht darin, dass ein männlicher Verwandter den Mietvertrag unterschreibt.“ Die Witwe Raqia erklärte, selbst Schneiderinnen oder Friseurinnen müssten heimlich zu Hause arbeiten.

Hier zeigt sich die Logik des Systems deutlicher als in jedem Dekret. Die Frau soll abhängig sein – und wenn der Mann fehlt, fehlt nicht bloß eine Begleitperson, sondern der gesellschaftlich zugelassene Vermittler zwischen ihr und Wohnung, Arbeit, Reise, Klinik und Behörde. Der Mahram ist damit nicht nur Ausdruck patriarchaler Moral. Er wird zu einer institutionellen Infrastruktur.

Auch ökonomisch ist diese Ordnung keineswegs folgenlos. Nur sieben Prozent der afghanischen Frauen sind erwerbstätig, gegenüber 84 Prozent der Männer. UN Women beziffert die erwarteten kumulierten wirtschaftlichen Verluste der sozialen und ökonomischen Ausgrenzung von Frauen für 2024 bis 2026 auf 920 Millionen US-Dollar beziehungsweise 5,8 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Die Taliban bezahlen also für die Unterordnung der Frauen mit gesellschaftlicher Verarmung.

Das ist kein Widerspruch, sofern man annimmt, dass ökonomische Rationalität nicht das oberste Ziel dieser Herrschaft ist. Ein Regime kann materiellen Wohlstand opfern, wenn ihm die Sicherung einer sozialen Ordnung wichtiger erscheint. Der Ausschluss von Frauen produziert Armut und zugleich genau jene Abhängigkeit, die ihn stabilisiert. Eine Frau ohne Einkommen benötigt Familie; eine Frau ohne Bewegungsfreiheit benötigt einen Mann; ein Mädchen ohne Bildung hat schlechtere Aussichten auf spätere ökonomische Selbstständigkeit. Das System erzeugt die Voraussetzungen seiner eigenen Fortdauer.

Wenn das Private Gesetz wird

Besonders deutlich wird das im Familienrecht. Dekret Nr. 12 aus dem Jahr 2026 hebt nach der Darstellung von UN Women die rechtliche Gleichstellung von Männern und Frauen auf, stärkt die Autorität von Ehemännern und stellt Gewalt in der Ehe erst bei schweren sichtbaren Verletzungen unter Strafe. Dekret Nr. 18 erschwert Frauen die Trennung von ihrem Ehepartner erheblich, während das einseitige Scheidungsrecht des Mannes bestehen bleibt; nach Einschätzung von UN Women ermöglicht es zudem implizit Kinderehen.

Die Pointe dieser Rechtsordnung besteht darin, dass der Staat Macht nicht ausschließlich selbst ausübt. Er verteilt sie. Ehemänner, Familien, lokale Autoritäten und Tugendwächter werden zu Trägern einer Ordnung, deren Regeln bis in Wohnung, Kleidung, Ehe und Stimme reichen. Fawzia Koofi verweist auf eine besonders groteske Relation im Strafrecht: Nach ihrer Darstellung sieht Artikel 32 für einen Ehemann, der seiner Frau nachweislich Knochenbrüche, Wunden oder Prellungen zufügt, 15 Tage Gefängnis vor; Artikel 70 dagegen bis zu fünf Monate für die Schädigung eines Vogels oder Tieres.

Der Vergleich ist polemisch, aber gerade deshalb erhellend. Recht sagt nicht nur, was verboten ist. Es legt in seinen Strafmaßen offen, welchen Schutzgütern eine Ordnung welchen Wert beimisst.

Auch die Abschaffung von Bildung ist deshalb mehr als Kulturpolitik. Sie reicht bis in die medizinische Versorgung. Wenn Frauen männliche Ärzte nicht oder nur eingeschränkt konsultieren können und gleichzeitig Mädchen von Ausbildungsmöglichkeiten in Gesundheitsberufen ausgeschlossen werden, schafft das System seinen eigenen Mangel an weiblichem medizinischem Personal. Die Einschränkung rechtfertigt auf diese Weise die nächste Einschränkung.

Sie erzeugt außerdem psychische Verwüstung. Sieben von zehn Frauen bezeichnen nach Daten von UN Women ihren psychischen Zustand als „schlecht“ oder „sehr schlecht“. Amanda Abou Abdallah beschreibt Afghanistan als eines der wenigen Länder, in denen registrierte Suizide und Suizidversuche überwiegend Frauen und Mädchen betreffen, und zieht daraus die zugespitzte Frage: „Wie ließe sich ein solches System also anders als als Versklavung bezeichnen?“.

Genau an dieser Stelle muss journalistische Zuspitzung jedoch juristischer Genauigkeit begegnen.

Sklaverei ohne Sklaven?

Das Wort „Versklavung“ besitzt eine moralische Evidenz, die seine rechtliche Verwendung gerade nicht einfacher macht. Wer einer Frau Bildung, Einkommen, Bewegungsfreiheit und realistische Möglichkeiten nimmt, eine Ehe zu verlassen, stellt eine extreme Form von Abhängigkeit her. Das macht die Frau aber nicht automatisch zur Sklavin im völkerstrafrechtlichen Sinn.

Die Unterscheidung ist umso wichtiger, weil ausgerechnet das Taliban-Recht selbst den Begriff des Sklaven wieder eingeführt hat. Ein 2026 verabschiedeter Kodex unterscheidet laut Daily Sun Report in mehreren Bestimmungen zwischen „freien“ Personen und „Sklaven“. Artikel 15 erwähnt einen Täter unabhängig davon, ob dieser „frei oder ein Sklave“ sei. Zugleich hält die Quelle ausdrücklich fest, dass der Kodex weder Gefangennahme noch Verkauf von Sklaven ausdrücklich legalisiert und bislang keine bestätigten Fälle einer offen betriebenen Versklavung nach dem Muster des sogenannten Islamischen Staates vorliegen.

Das ist ein entscheidender Unterschied. Afghanistan hatte Sklaverei 1923 unter König Amanullah Khan abgeschafft. Dass ein Taliban-Kodex hundert Jahre später den „Sklaven“ wieder als denkbare Rechtskategorie behandelt, ist ein erschreckender rechtshistorischer Rückschritt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass sämtliche Frauen Afghanistans im technischen Sinn versklavt wären.

CIVICUS spricht denn auch vorsichtiger von einem Zustand oder einer „Art Sklaverei“: Die Kombination aus männlicher Kontrolle, eingeschränkter Scheidung, wirtschaftlicher Abhängigkeit und fehlender Bewegungsfreiheit degradiere Frauen in eine solche Lage.

Die begriffliche Vorsicht schwächt die Anklage nicht, sondern macht sie präziser. Die politische Frage lautet, ob ein Staat Lebensbedingungen schaffen kann, die Menschen systematisch ihrer Autonomie berauben, ohne dass der vorhandene Straftatbestand der Versklavung diese Herrschaftsform angemessen erfasst. Genau dort gewinnt ein zweiter Begriff seine Bedeutung: Geschlechterapartheid.

Der Name des Systems

Richard Bennett, UN-Sonderberichterstatter zur Menschenrechtslage in Afghanistan, bezeichnet die Unterdrückung als derart schwerwiegend und umfassend, dass sie einen weitverbreiteten und systematischen Angriff darstellen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gleichkommen könnte. Den Begriff „Gender-Apartheid“ hält er wegen des institutionalisierten und ideologischen Charakters der Herrschaft für besonders geeignet.

Das Wort versucht etwas zu benennen, das „Diskriminierung“ nur unvollständig beschreibt. Diskriminierung kann bedeuten, dass einzelne Menschen bei der Verteilung gesellschaftlicher Chancen benachteiligt werden. In Afghanistan betrifft die Ungleichheit dagegen die Konstruktion der gesellschaftlichen Rollen selbst. Männer und Frauen unterliegen in Bildung, Erwerbsarbeit, Bewegungsfreiheit, politischer Teilhabe, Familienrecht und Zugang zur Justiz unterschiedlichen Ordnungen. FIBGAR argumentiert deshalb, die rechtliche Segregation aufgrund des Geschlechts sei zum „Eckpfeiler eines Herrschaftssystems“ geworden.

Die Analogie zur Apartheid ist dennoch juristisch nicht erledigt, nur weil sie politisch einleuchtet. „Gender-Apartheid“ ist bislang kein eigenständiger Straftatbestand des internationalen Strafrechts. Gerade deshalb fordern afghanische Aktivistinnen, Amnesty International, Bennett und weitere Organisationen seine Kodifizierung.

Shaharzad Akbar weist dabei auf eine politische Dimension hin: Afghanische Frauen verwenden den Begriff nicht bloß, um besondere Grausamkeit auszudrücken, sondern um die systematische Natur ihrer Entrechtung zu benennen. Bis Ende 2024 hatten die Taliban nach ihrer Darstellung 130 Erlasse erlassen, die sich unmittelbar gegen Frauen richteten. Entscheidend ist nicht jeder einzelne davon, sondern ihr Zusammenhang.

Denn ein Arbeitsverbot allein ist noch keine Gesellschaftsordnung. Ein Schulverbot allein ebenfalls nicht. Dasselbe gilt für Kleidervorschriften, Reisebeschränkungen oder die Entfernung von Frauen aus politischen Ämtern. Erst indem diese Maßnahmen ineinandergreifen, entsteht etwas qualitativ anderes: eine Ordnung, in der Geschlecht darüber entscheidet, welche Räume ein Mensch betreten, welche Kenntnisse er erwerben, welches Einkommen er erzielen und in welchem Maß er über sein eigenes Leben verfügen kann.

Das ist der analytische Gewinn des Apartheidbegriffs. Er verschiebt den Blick von der einzelnen Verletzung auf das System, das die Verletzungen produziert.

Recht haben, Recht bekommen

Das internationale Recht steht deshalb vor einer merkwürdigen Situation. Es ist keineswegs machtlos. Der Internationale Strafgerichtshof hat Haftbefehle gegen Taliban-Führer wegen mutmaßlicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit der Verfolgung von Frauen und Mädchen erlassen. Das Gericht sieht hinreichende Gründe für die Annahme, dass Frauen und Mädchen unter anderem Bildung, Privatsphäre, Familienleben sowie Bewegungs-, Meinungs-, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit vorenthalten wurden.

Geschlechtsspezifische Verfolgung ist also bereits justiziabel. Was fehlt, ist nicht jedes juristische Instrument, sondern ein Straftatbestand, der die institutionalisierte Herrschaftsstruktur als solche erfasst. Darin liegt das stärkste Argument für die Kodifizierung von Geschlechterapartheid – und zugleich die Gefahr, die vorhandenen Möglichkeiten kleinzureden. Das Recht muss nicht erst einen neuen Namen erfinden, bevor es handeln darf.

Sein größeres Problem ist prosaischer: Ein Haftbefehl verhaftet niemanden von selbst. Internationale Strafjustiz hängt von Staaten ab, und dieselben Staaten verfolgen neben Menschenrechten andere Interessen – Grenzpolitik, Abschiebungen, regionale Stabilität, diplomatische Kontakte. Koofi kritisierte 2026 Gespräche europäischer Vertreter mit Taliban-Repräsentanten als Schritt zur Normalisierung des Regimes. CIVICUS formulierte denselben Konflikt angesichts europäischer Gespräche über die Rückführung afghanischer Asylsuchender.

Damit führt die Frage nach der Geschlechterapartheid zurück zu den Frauen im Zimmer mit den Büchern. Ihr Problem besteht nicht darin, dass der Welt die richtigen Vokabeln fehlen. Es fehlen ihnen Universität, Beruf, Bewegungsfreiheit und eine politische Ordnung, in der sie als selbstständige Rechtssubjekte gelten.

Gleichzeitig werden die verbliebenen Gegenstrukturen materiell geschwächt. Fast drei Viertel der befragten, von Frauen geführten Organisationen mussten 2025 mit Kürzungen internationaler Fördermittel rechnen; mehr als die Hälfte erwartete, ihre Arbeit innerhalb eines Jahres einstellen oder ganz aufgeben zu müssen. Gerade jene Organisationen, die Schutz, Gesundheitsversorgung, psychosoziale Hilfe und Existenzsicherung anbieten, geraten damit unter Druck. Medica mondiale beschreibt Frauenorganisationen als einige der letzten Orte, an denen Afghaninnen überhaupt zusammenkommen können .

Das Herrschaftssystem der Taliban funktioniert folglich nicht nur durch Repression. Es profitiert auch von der Erosion dessen, was außerhalb seiner Institutionen noch Handlungsmacht erzeugt: Einkommen, Bildung, internationale Finanzierung, Öffentlichkeit, Organisation.

Vielleicht ist deshalb der kleine Buchclub politischer, als es zunächst scheint. Die Frauen dort verfügen über keine Universität, kein Parlament, keine Armee und kein internationales Gericht. Sie verfügen über Bücher und anderthalb Stunden am Donnerstag. Morwarid sagt: „Die Taliban fürchten aufgeklärte Frauen. Um den Taliban entgegenzutreten, muss man sich aufklären und weiterentwickeln – und zwar gemeinsam“.

Man muss diese Hoffnung nicht romantisieren. Gerade weil fünf Frauen sich verstecken müssen, um Orwell und Hemingway zu lesen, zeigt ihr Treffen nicht die Schwäche des Systems, sondern zunächst seine Macht.

Aber auch seine Grenze. Eine Herrschaft, die Frauen aus Schulen, Universitäten, Redaktionen, Ämtern und Straßen entfernt, muss am Ende selbst das Lesen in einem Wohnzimmer fürchten. Sie hat damit ihren gesellschaftlichen Entwurf ziemlich genau beschrieben: Ruhe soll dort herrschen, wo Menschen eigene Urteile bilden könnten.

Geschlechterapartheid wäre für diese Ordnung ein treffender Name. Versklavung kann ihre hergestellte Abhängigkeit beschreiben, darf aber nicht unbesehen mit dem eigenständigen völkerrechtlichen Verbrechen der Versklavung gleichgesetzt werden. Und das internationale Strafrecht besitzt bereits Mittel gegen geschlechtsspezifische Verfolgung, auch wenn die Kodifizierung von Gender-Apartheid eine vorhandene begriffliche und rechtliche Lücke schließen könnte.

Der entscheidende Widerspruch liegt daher weniger zwischen Moral und fehlendem Wissen als zwischen Wissen und Konsequenz. Die internationale Gemeinschaft kennt die Dekrete, Statistiken, Zeugenaussagen und Verantwortlichen. Sie verfügt über Gerichte, Sanktionen und diplomatische Hebel. Gleichzeitig verhandeln Staaten mit den Taliban, schicken Menschen nach Afghanistan zurück und kürzen Mittel für jene Organisationen, die Frauen dort noch Handlungsspielräume verschaffen.

Afghanistans Frauen sind in diesem Sinn nicht unsichtbar geworden. Man hat ziemlich genau dokumentiert, wie sie unsichtbar gemacht werden.