Für die Arbeit lernen wir

Über die Funktionalisierung der Wissenschaft für die Staats- und die Geldmacht. Von Freerk Huisken

Lernende und Lehrende mischen sich in die laufende Universitätsreform ein, leider zumeist falsch. Sie beklagen Mittelkürzungen, Reglementierungen, Studienzeitverkürzungen, vermehrten Prüfungsdruck, Gebühren usw.

Und immer wieder begründen sie ihre Kritik nicht nur mit den offensichtlichen Konsequenzen für ihre Tätigkeiten beim Lernen und Lehren. Sie brauchen regelmäßig noch zusätzlich den Hinweis darauf, dass die Bildungspolitiker gegen Rechte verstoßen und Freiheiten beschneiden, die ihnen doch als Lehrende und Lernende zustünden.

Die geplante »leistungsorientierte Mittelvergabe« in Forschung und Lehre verstoße, so lässt es sich lesen, gegen die »Freiheit von Forschung und Lehre«. Forschung und Lehre habe dann anderen Kriterien zu folgen als dem wissenschaftlichen Interesse der Hochschullehrer. Die Einführung von Regelstudienzeiten und Studiengebühren installiere einen »sozialen NC« und verstoße gegen das »Recht auf Bildung«, das doch jedermann und zwar unabhängig von seiner sozialen Herkunft zustehe.

Studierende lassen es also nicht dabei, ihr Interesse an der Erhaltung oder der Verbesserung der aktuellen Bedingungen vorzutragen; sondern sie betonen, dass ihre Interessen in jeder Hinsicht berechtigte seien, dass sie den höchsten Prinzipien staatlicher Bildungspolitik entsprächen und deswegen vom Staat zu erfüllen seien.

Recht haben sie darin, dass in der Tat im demokratischen Bildungswesen und Wissenschaftsbetrieb die »Freiheit von Forschung und Lehre« und das »Recht auf Bildung« gelten, dass es sich um Prinzipien handelt, nach denen der gesamte Wissenschafts- und Bildungssektor organisiert ist. Unrecht haben sie allerdings, wenn sie meinen, diese Rechte und Freiheiten gebe es ihretwegen, dass also die Rechte der Studierenden Rechte für die Studierenden seien.

Zum Beispiel ist mit dem »Recht auf Bildung« weder jedem Bürger die freie geistige Entwicklung versprochen, noch formuliert es ein staatliches Interesse, unterschiedliche Bildungsvoraussetzungen zu egalisieren. Aber was noch viel wichtiger ist: Dies verdankt sich nicht etwa verfehlter staatlicher Bildungspolitik, wie Studierende vielfach beklagen, wenn sie mehr Geld fordern oder sich über Gebühren beschweren, die sie zahlen sollen. All das hat Methode, all das ist politisch bezweckt.

Im Folgenden will ich erstens exemplarisch zeigen, wie der Wissenschaftsbetrieb als Dienstleistungsunternehmen für Staat und Kapital fungiert; und zweitens, dass die Freiheiten und Rechte zu den Funktionsprinzipien eines solchen bürgerlichen Wissenschaftsbetriebs gehören; also nichts mit dem zu tun haben, was sich Lehrende und Lernende unter ihnen vorstellen, wenn sie im Namen dieser Freiheiten und Rechte ihre Bedürfnisse beim Staat einklagen.

Freiheiten, ob die Meinungsfreiheit, die Glaubensfreiheit oder auch die Freiheit von Forschung und Lehre, sind, so haben wir es gelernt, hohe Güter und Schmuckstücke der Demokratie. Wem angesichts der Arbeitslosigkeit und der Sparpolitik kein Grund zur Verteidigung der Demokratie einfällt, greift zurück auf diese Freiheiten. Die hat es nämlich im Faschismus nicht gegeben, heißt es dann.

Dabei zeigt schon dieser angestrengte Vergleich, dass das uneingeschränkte Lob der Freiheiten ziemlich verfehlt ist. Nicht nur, weil es ohnehin nur als relatives Lob daherkommt – es soll für die Demokratie sprechen, dass sie sich vom Faschismus unterscheidet –, sondern vor allem, weil es allein Maß nimmt an staatlichen Erlaubnissen. Dass der demokratische Staat seinen Bürgern etwas gewährt, was sein Vorgänger nicht oder nur begrenzt zugelassen hat, dafür wird er Gründe haben, die es vor dem Halleluja allerdings erst einmal zu prüfen gilt.

Welche das sind, lässt sich am besten ermitteln, wenn man die Kehrseite der dem privaten Handeln staatlich eingeräumten Selbstverständlichkeiten betrachtet. Wer sagt: »Ihr dürft dies und das«, sagt zugleich immer: »Aber jenes und solches dürft ihr nicht.« Mit der staatlichen Definition von Freiheiten und Bürgerrechten steht zugleich fest, was als Missbrauch gilt und verboten ist. Die staatliche Erlaubnis ist also die Festlegung der Bürger auf einen Spielraum funktionellen Handelns.

So erklärt der Hüter der Meinungsfreiheit: »Ihr dürft eure Meinung frei sagen! Aber ich erlaube euch nicht so ohne weiteres, dafür zu sorgen, dass eure Meinung eine praktische Anerkennung erfährt. Was von euren Meinungen berücksichtigt wird und was nicht, entscheide ich. Wer nicht berücksichtigt wird, soll sich nicht grämen, sondern froh sein, dass er überhaupt …« So ist der Bürger als kritischer Demokrat gefragt, darf sich in die Politik einmischen und wird zugleich auf konstruktive, also staatskonforme Kritik festgelegt, auf die er sich viel einbilden darf.

Bei der Freiheit von Forschung und Lehre ist es nicht anders. Auch hier ist das Funktionelle an der staatlichen Gewährung von Freiheiten zu untersuchen.

Das Prinzip der Wissenschaftsfreiheit

Die Hochschulen sind Einrichtungen des Staates. Er steht für sie ein, bezahlt die anfallenden Sach- und Personalkosten. Den Hochschullehrern garantiert er einen sorgenfreien Lebensunterhalt. So können sie Wissen produzieren und vermitteln, ohne sich ständig jene Geldsorgen machen zu müssen, mit denen sich die Mehrheit der Bevölkerung herumschlägt. Das ist ihr Privileg.

D.h. sie müssen sich deswegen auch mit dem Inhalt ihrer (Kopf-) Arbeit nicht dem Geldgeber andienern. Er erpresst sie nicht mit Geldnot, damit sie ihm wohlgefällig denken und forschen, wie das unter feudaler Herrschaft der Fall war.

Die Wissenschaftler setzt der Staat nicht nur von den Nöten der Erwerbsarbeit frei, sondern auch von staatlichen Weisungen beim Nachdenken. Er schreibt nicht den Inhalt oder gar das Ergebnis der Forschung vor, sondern überlässt beides den Professoralhirnen, erklärt allein sie dafür zuständig.

Wissenschaftler sollen ganz ihrem Forschungsinteresse und der Logik des Denkens folgen., ihre Forschung voran bringen und so das Wissen ganz allgemein und – zunächst einmal – ganz ohne jeden bestimmten staatlich erwünschten Anwendungszusammenhang entwickeln. Wissen mehren, lautet dieser erste, sehr abstrakte Staatsauftrag, der in der Freiheit der Forschung eingeschlossen ist. Er verweist darauf, dass der »moderne Staat« Wissen als Mittel seiner Macht gebraucht.

Nur weil es ihm auf wirkliches Wissen ankommt, setzt er den Wissenschaftsprozess von all den zeitlichen, materiellen und sonstigen Zwängen frei, die das Erwerbsleben auszeichnen. Nach Vorschrift, unter Zeitdiktat oder Finanzdruck lassen sich im Übrigen – das liegt in der Natur dieser Sache – neue wissenschaftliche Erkenntnisse auch gar nicht produzieren.

Wenn um die Wissenschaft eine Art Zaun mit staatlicher Freiheitsgarantie errichtet wird, dann bedeutet dies umgekehrt, dass außerhalb dieser Sphäre des Geistes, also in Politik und Ökonomie nicht das systematisch produzierte Wissen die Zwecke der Menschen bestimmt.

Der staatlich fürs systematische Nachdenken über Natur und Gesellschaft freigesetzte Stand kommt bei ihrer Gestaltung nicht zum Zug, d.h. den Wissenschaften wird mit der theoretischen Reflexion nicht zugleich die praktische Bestimmung gesellschaftlicher Anliegen überantwortet.

Der Zaun ist also nur in einer Hinsicht durchlässig. Ökonomie und Familie, Justiz und Kultur, Schule und Fernsehen werden nicht nach Einsicht, d.h. nach Abklärung aller Argumente, sondern getrennt von der Wissenschaft nach Interessen regiert, die sich keiner wissenschaftlichen Prüfung unterwerfen müssen, da sie bekanntlich mit Macht ausgestattet sind. So melden denn beide gesellschaftlichen Bereiche, die Staats- und die Geldmacht, steigenden Bedarf an wissenschaftlicher Erkenntnis an, aber eben nur als Mittel für ihre feststehenden Ziele.

Es lässt sich bekanntlich keine Partei von ihren politischen Anliegen durch die Erwähnung neuester Erkenntnisse oder einiger guter Argumente abbringen. Wissenschaft darf und soll zwar Staatsorgane beraten, d.h. ihrem politisch beschlossenen Interesse passende Argumente liefern, weswegen sich bekanntlich jede Partei ihre Wissenschaftler sucht und sie auch findet, die dann ihre politischen Anliegen nicht etwa objektiv prüfen, sondern legitimieren. Aber von der Einmischung in die politischen Zwecksetzungen, von einer auf praktische Änderung dringenden Kritik sind die Produzenten der Erkenntnis ausgeschlossen.

Gerade dadurch, dass die Wissenschaft von jeder besonderen, staatlich bestimmten Zwecksetzung frei ist, erfüllt sie ihre Aufgabe, als allgemeines geistiges Dienstleistungsunternehmen Erkenntnisse zu produzieren, die dann für Zwecke und Anliegen zur Verfügung stehen, die selbst der wissenschaftlichen Reflexion entzogen sind.

So schafft sie einen Fundus an Wissen, aus dem sich der Staat und die kapitalistische Ökonomie nach ihren Interessen bedienen. Sie sichten in ihren eigenen Etablissements die Resultate und wenden an, was ihnen nützt, lassen sich aber von der Wissenschaft nicht ihre Zwecke vorschreiben. So ist denn mit der staatlichen Einrichtung der Freiheit der Wissenschaft ihre notwendig affirmative Funktion als Notwendigkeit verobjektiviert.

Innerhalb der Wissenschaft(-sethik) gilt diese Enthaltsamkeit in Sachen Einmischung geradezu als Tugendbeweis und besitzt den Charakter einer Vorschrift. Wertfrei muss Wissenschaft sein, wenn sie anerkannt sein will. Und gemeint ist mit diesem Wertfreiheitspostulat nichts anderes als das Verbot, aus der Funktionalisierung im staatlichen Geistesghetto auszubrechen und aus wissenschaftlicher Erkenntnis heraus gesellschaftliche Zusammenhänge bestimmen zu wollen. Die gehen den Wissenschaftler nichts an; und folglich gilt es als Missbrauch der Freiheit der Forschung, wenn Forscher zur Einmischung aufrufen, besonders natürlich, wenn sie auf unerwünschten Ratschlägen auch noch insistieren.

Frei von jeder Einmischung ins pralle gesellschaftliche Leben hat die Forschung zu sein, eben wertfrei, lautet die Dienstanweisung, die mit der staatlich gewährten Forschungsfreiheit formuliert ist. Kein Wunder, dass Wissenschaftler in aller Regel zufrieden damit sind, dass ihre Geistesblitze für die Zwecke des kapitalistischen Geschäfts und der staatlichen Macht instrumentalisiert werden.

Wissenschaft, die für jedes staatlich anerkannte Interesse dienstbar sein soll, muss deshalb – gerade im Bereich der Geisteswissenschaften – pluralistisch verfasst sein. Denn jedes Gedankengebäude bezieht seine Geltung nicht aus seiner Stimmigkeit, sondern aus seiner potenziellen Brauchbarkeit für praktische oder ideologische Zwecke.

Pluralismus ist folglich kein Wert im Geistesleben, sondern ein funktionelles Erfordernis seiner Knechtsstellung. Die Freiheit der Forschung schließt damit in den Geisteswissenschaften die Gleichgültigkeit gegenüber dem Wahrheitsgehalt des Gedachten mit Notwendigkeit ein.

Anders gesagt: Wo der staatliche Auftrag an die Forschung gänzlich abstrakt und ohne inhaltliche Vorgaben allein der Entwicklung von Wissen gilt, da kann alles Gedachte die gleiche Geltung beanspruchen. Wo jeder Wissenschaftler nur seinem subjektiven Gedanken folgen soll, da gilt dieser völlig unabhängig von seinem Wahrheitsgehalt gleich dem Gedanken des Kollegen, der sich demselben Gegenstand wissenschaftlich zugewandt hat und dabei zu völlig anderen oder sogar zu entgegen gesetzten Resultaten gelangt ist.

Die Grenzen der Wissenschaftsfreiheit

Die Grenzen der Wissenschaftsfreiheit, die in der staatlich gewährten und eingerichteten Freiheit eingeschlossen sind, liegen damit auf der Hand.

Wer als Wissenschaftler Front macht gegen den Pluralismus, wer auf der Wahrheit seiner Erkenntnisse beharrt, und zwar solange sie nicht widerlegt sind, wer sich also dem Prinzip der Gleichgültigkeit gegenüber dem Gehalt des selbst und von anderen Gedachten ganz bewusst nicht anschließt, der ist in den Geisteswissenschaften des Dogmatismus überführt und muss – im harmlosesten Fall – nicht ernst genommen werden.

Und wenn ein Wissenschaftler dies gar noch mit dem Anspruch verbindet, aus seinen Erkenntnissen folgten ganz bestimmte praktische Konsequenzen, die es gegen die herrschende Realität durchzusetzen gelte, wer also als Wissenschaftler gesellschaftliche Systemprinzipien in Frage stellt, der hat gegen das Postulat der Wertfreiheit oder gar gegen den neuerdings mit Disziplinarmitteln ausgestatteten Ethikkanon des bürgerlichen Geisteslebens verstoßen.

Der Spielraum dessen, was zum erlaubten Pluralismus gehört oder in ihm noch geduldet wird, fällt je nach politischer Konjunktur enger oder weiter aus. Und ob gegen »Radikale im Staatsdienst« Berufsverbote verhängt, Abmahnungen ausgesprochen oder ob sie anderweitig um jede Wirkung gebracht werden, hängt gleichfalls davon ab, für wie ärgerlich die unerlaubte Einmischung des Wissenschaftlers in Zwecke gilt, die ihn praktisch nichts angehen dürfen, obwohl er sich ständig theoretisch mit ihnen zu befassen hat.

Wer also die Disziplinierung von Wissenschaftlern für den Missbrauch der Freiheit hält und in der heute üblichen Auftragsforschung, dem Drittmitteldiktat oder in den von Großkonzernen gesponserten Lehrstühlen das Ende der Forschungsfreiheit erblickt, liegt gänzlich falsch. Er stellt das Dienstverhältnis auf den Kopf und hält die im Universitätsbetrieb gewährte Freiheit glatt für einen Dienst des Staates an der Wissenschaft und den Wissenschaftlern.

Wer anprangert, dass sich der Wissenschaft zunehmend ein außerwissenschaftliches Interesse bemächtigt, liegt zwar richtig in der Feststellung der Instrumentalisierung des Geisteslebens. Falsch liegt er jedoch darin, dass er dies für einen neuen Trend hält und ihn am heutigen Stand von Auftragsforschung festmacht.

Denn um nichts anderes als eine solche Instrumentalisierung der Resultate der Wissenschaft für Geld- und Staatsmacht ging und geht es bei der staatlichen Einrichtung dieser gesonderten Sphäre namens Universität. An eine Verhinderung des Zugriffs von Nutznießern auf die Wissensproduktion ist wirklich nicht gedacht. Vielmehr ist auf diese Weise umgekehrt die Wissenschaft vom Eingriff in gesellschaftliche Zwecke ausgeschlossen.

Wen also allein dieser unmittelbare Zugriff etwa in Gestalt der Auftragsforschung stört, der hat den Witz an Form und Zweck kapitalistischer Wissensproduktion verpasst. Für ihn wäre das Verhältnis von Wissenschaft und kapitalistischer Gesellschaft schon ziemlich in Ordnung, wenn sich die Auftraggeber aus der Alma mater zurückziehen, folglich erst nach dem Abschluss der Forschung in eigenen Einrichtungen mit der Brauchbarkeitsprüfung beginnen würden. Wenn doch bloß in der Universität die eindeutigen Zwecke, denen Erkenntnisse so oder so dienstbar gemacht werden, nicht so aufdringlich präsent wären, könnte er glatt am schönen Schein eines freien, ganz eigenen und ziemlich wohltätigen Zwecken verpflichteten Geisteslebens festhalten.

Dass die potenziellen Anwender – Firmen, Branchen, staatliche Einrichtungen – in zunehmendem Maße ihr Interesse an verwertbarem Wissen dort sehr konkret und finanzkräftig geltend machen, wo es produziert wird, kommt der Sparpolitik von Kultusbehörden zwar entgegen und stellt einen Anreiz für kostspielige Forschung dar, begründet sich aber nicht allein aus ihr.

Diese Übung, die Wissenschaft gleich über den unmittelbaren Zugriff auf ihre Quellen in den Dienst konkreter politischer und ökonomischer Zwecke zu stellen, erklärt sich zum einen daraus, dass vermehrt technologisches Wissen zu einem entscheidenden Mittel der Konkurrenz von kapitalistischen Konzernen um Weltmarktanteile und von Nationalstaaten um bessere Ausstattung mit Souveränitätsmitteln avanciert.

Zum anderen bekommt die Funktionalisierung der staatlichen Forschungseinrichtungen per Auftragsforschung diese neue Dimension überhaupt nur deswegen, weil sich generell das Verhältnis von Grundlagenforschung zu Gunsten unmittelbar verwendbarer technologischer Forschung verschoben hat. Es gibt im Bereich der Naturwissenschaften immer mehr gesichertes Wissen und folglich konzentriert sich Forschung von sich aus weniger auf »weiße Flecken« als vielmehr auf Anwendungsfragen.

Die Freiheit der Wissenschaft zu verteidigen, ist also Sache des Staates. Es gibt keinen guten Grund, sich dieser Angelegenheit anzunehmen. Denn das Bemühen um richtige Erkenntnis von Gesellschaft, ihrer praktischen Umsetzung und um vernünftige Anwendung von Naturwissenschaft hat darin keinen Platz. Wer sich an den Ideologien der Gesellschaftswissenschaft stört, wer ihren Pluralismus für eine geistige Zumutung hält und etwas dagegen hat, dass mittels richtiger Naturerkenntnis heute Zerstörungswerke aller Art voran gebracht werden, kommt vielmehr um die Kritik der staatlich eingerichteten Freiheit der Wissenschaft nicht herum.

Das Recht auf Bildung

Das Wissen, das diese abgetrennte Einrichtung Universität hervorbringt, macht sie den gesellschaftlichen Einrichtungen, die einen Bedarf an Wissen gemäß ihrer Interessen haben, dadurch zugänglich, dass sie Menschen in den Wissenschaften unterrichtet. Die nennen sich Studierende. Dabei handelt es sich um Personen, die sich in der Wissenschaft nach mehreren Jahren des Studiums – natürlich nur nach Maßgabe der Ausbildungsordnungen – auskennen.

Von diesen mit Wissenschaft befassten Menschen braucht es in dieser Gesellschaft relativ wenige. Die Universität mag eine Massenuni geworden sein. Dennoch kommt der größte Teil des Nachwuchses, etwa 70 Prozent, nicht in den Genuss dieser wissenschaftlichen, also höheren Ausbildung. Das weiß jeder Student, wenn er sich einmal überlegt, welche Mitschüler er seit der Grundschule abgehängt hat, wie viele von denen in der Hauptschule verblieben, auf die Realschule abgewandert sind oder zwischendurch auf dem Gymnasium das Handtuch geschmissen haben.

Festzuhalten ist also ein weiterer wenig ansprechender Befund: Die Universität ist eine Einrichtung, in der systematisch für den Fortschritt der Wissenschaft gesorgt wird. Und doch ist der größte Teil der Bevölkerung von der Aneignung dieser Wissenschaft ausgeschlossen. Wissenschaft ist also nicht dafür da, dass die Leute sie sich aneignen, dass sie wissender werden und auf der Grundlage der richtigen Erkenntnis von Natur und Gesellschaft ihr Leben in die eigenen Hände nehmen.

Anders gesagt: Das Wissen ist im Kapitalismus das Mittel für das Wachstum ökonomischer und politischer Macht, aber gerade keine Bedingung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für die Bürger. Mit der Vermittlung von Wissen wird sparsam umgegangen. Dass die Menschen über alles Wichtige wirklich Bescheid wissen müssen, ist nicht vorgesehen. Sie werden dann wohl auch in ihrer Mehrheit über die lebenswichtigen Dinge mitzuentscheiden haben.

Der Ausschluss der Mehrheit vom vorhandenen und wachsenden Wissen ist insofern nicht einfach nur ein Zeichen dafür, dass es für bestimmte Dinge Spezialisten braucht. Denn dass einige sich in bestimmten Abteilungen besonders gut auskennen müssen, weil von ihrem Tun einiges abhängt, ist wirklich kein Grund dafür, die Mehrheit der Gesellschaft vom Zugang zu höherer Bildung überhaupt auszuschließen.

Wenn ihnen das gesellschaftliche Wissen, an dessen Weiterentwicklung der Staat sehr interessiert ist, vorenthalten wird, lässt dies nur den einen Schluss zu: Für die Funktionen, für die die Mehrheit des Nachwuchses später in der Berufswelt gebraucht wird, ist die Teilnahme an und die Aneignung von gesellschaftlichem Wissen unnötig und deshalb viel zu kostspielig. Für das, was von ihnen später verlangt wird, müssen die meisten sehr wenig wissen.

Damit ist bereits das Wichtigste über das Recht auf Bildung festgehalten. Es meint die gleiche Berechtigung für jedermann, sich im staatlich vorgegebenen Bildungswesen um eine Bildung zu bemühen, die seinen Vorstellungen entspricht.

Doch da dieses Bildungswesen nun einmal von der staatlichen Absicht bestimmt ist, die Mehrheit des Nachwuchses einfachen und deshalb ebenso schweren wie schlecht bezahlten Tätigkeiten zuzuführen, ihnen also höhere Bildung vorzuenthalten, entscheidet sich über die individuelle Wahrnehmung des Rechts auf Bildung allein, wer am Ende zu den privilegierten 30 Prozent und wer zum Rest gehört.

Deswegen besteht das Recht auf Bildung zunächst darin, dass der demokratische Staat jedermann auf einen schulischen Leistungstest verpflichtet (Schulpflicht). In diesem Leistungstest wird jedem die gleiche Chance eingeräumt, zu den Gewinnern oder zu den Verlierern zu gehören. Alle werden in der Schule gleichermaßen über den Leisten des Lehrplans geschlagen, darüber vergleichbar gemacht, um Unterschiede festhalten zu können. Allerdings ist ein Ergebnis des Tests, nämlich die Sortierung nach geistiger Elite und der Masse, von vornherein sicher gestellt.

Es hat also mit dem Recht auf Bildung Folgendes auf sich: Der Staat legt damit zwar nicht fest, wer zur Minderheit gehört, die studieren darf. Aber er legt fest, dass es nur eine Minderheit sein soll. Alles andere überlässt er der Lernkonkurrenz der Einzelnen. Sie dürfen sich dann einbilden, der Erfolg oder Misserfolg in der Bildungskarriere hänge ganz an ihnen.

Dass auf diese Weise Arbeiterkinder schon mal Professor oder Arbeitsminister werden und umgekehrt Professorenkinder auch schon mal die Arbeit am Band kennen lernen, da hat die Bildungspolitik nichts gegen. Denn sie hat sich von alten feudalen Bildungsverhältnissen freigemacht, in denen die Zugehörigkeit zur Elite bereits mit dem Rechtsanspruch identisch war, wieder in Berufen der Elite unterzukommen.

Der Staat hat dies für unpraktisch erachtet, weil er für seine Gesellschaft erstens mehr Leute braucht, die über eine Ausbildung verfügen. Und weil er zweitens nicht einsieht, dass die Herkunft eines Menschen bereits seine Zukunft garantieren soll. Was als Abbau von Bildungsprivilegien der begüterten Stände, also als Errungenschaft gefeiert wird, hat weder etwas mit der Förderung individueller Bildungsinteressen noch etwas mit der Beseitigung von Stände-, Schicht- oder Klassenunterschieden zu tun. Die gibt es weiter. Nur deren Rolle bei der Ausbildung wird relativiert.

Dadurch, dass der Staat unterschiedslos alle derselben Schulpflicht unterwirft, sorgt er dafür, dass sich erst im Vollzug einer allgemeinen Ausbildung herausstellt, wer für die Führungsberufe taugt und wer zu den Geführten gehört. An der schulisch gemessenen Leistung und nicht an der Herkunft soll sich entscheiden, auf welcher Ebene der Berufspyramide man den »Ernst des Lebens« kennen lernt.

Der demokratische Staat steht also auf dem Standpunkt, dass die »Leistungsbesten« und nicht die »Herkunftsbesten« die nationale Elite bilden sollen. Und deswegen setzt er fest, dass nicht vergangene Verdienste der Eltern über die zukünftige Brauchbarkeit der Kinder entscheiden. Die müssen sie immer noch selbst beweisen. Das ist keine Menschenfreundlichkeit. Es ist ein staatspolitischer Effektivitätsgedanke, der für diese Form der Auslese in statt vor der Schule sorgt: Die Besten für die Elite.

So recht es ihm ist, wenn sich gelegentlich Arbeiterkinder hocharbeiten – sie sind dann besonders legitimiert, Arbeitern zu zeigen, wo es lang geht –, so wenig stört es den Staat, dass doch wieder die meisten in der »sozialen Schicht« landen, von der aus sie in die Schulkonkurrenz eingestiegen sind.

Dass die jedermann eingeräumte gleiche Chance – alle fangen bei Null an, lernen das Gleiche in gleicher Zeit und schreiben alle zusammen die gleichen Tests und werden nach dem gleichen Maßstab zensiert – auf höchst unterschiedlichen sozialen Lernvoraussetzungen basiert, weiß der Verwalter des demokratischen Bildungswesens und es wachsen ihm deswegen trotz Pisa keine grauen Haare.

Denn am Ende will er gerade Unterschiede haben, die er als relative Unterschiede in der Lernleistung per Zeugnis festhält. Und wenn es den Kindern der »Unterschicht« in dieser Hinsicht an vielem ermangelt, die Oberschichtler also bereits mit einem Vorsprung in die chancengleiche Konkurrenz einsteigen, dann geht das vollständig in Ordnung. Aus sozialer Sentimentalität heraus Abstriche an seinem Kriterium – nur die relative Lernleistung entscheidet – zu machen, fällt ihm nicht ein, zumal die Unterschichtler doch ihre Chance gehabt haben. Nur haben sie sie eben nicht wahrgenommen.

Sozialer NC

Deswegen ist auch der »soziale NC«, den die Studierenden heute zu Recht beklagen, (Bafög-Einsparungen, Studiengebühren, Erschwerung des Jobbens bei verkürzter Regelstudienzeit) überhaupt kein Widerspruch zum Recht auf Bildung. Und deswegen ist das Bafög auch gar nicht als ein Mittel gedacht, um den sozialen NC abzuschaffen.

Bekanntlich greift das Bafög erst dann, wenn sich Lernende trotz der schlechten Einkommensverhältnisse, die das schulische Lernen erschweren, nach oben »durchgekämpft« haben. Mit dem Bafög wird nicht Leuten mit einem Zuschuss zu den privaten Lernkosten geholfen, damit sie es beim Lernen ganz generell und von Anfang an in der Schule leichter haben. Damit werden nicht etwa Einkommensunterschiede zwischen »Ober- und Unterschicht« nivelliert. Diese Unterschiede im Einkommen werden nicht angetastet.

Was würde denn aus unserem schönen Kapitalismus ohne die berühmten »einkommensschwachen« Familien werden? Dann gäbe es ihn glatt nicht mehr, dann wäre jede Arbeit unrentabel, weil zu teuer. Umgekehrt ist es: Nur wer den staatlichen Schulträgern bereits beim Durchgang durch das allgemeine Bildungswesen bewiesen hat, dass er sich mit Hilfe der Familie gegen alle Schwierigkeiten, die der Herkunft geschuldet sind, durchzuboxen versteht, der kommt in den »Genuss« des Bafög. Also nur der Unterschichtler, der in 13 Jahren seine weitere Bildungswürdigkeit mit dem Abitur unter Beweis gestellt hat.

Denn mit dem Bafög will der Staat zwei Sachen miteinander verträglich machen: Da gibt es erstens ein Interesse an schwachen Einkommen. Das liegt bekanntlich bei Unternehmern vor, für die Löhne und Gehälter Kosten sind, die immer auf die Gewinne drücken. Dieses Interesse schützt der Staat.

Und da gibt es zweitens ein bildungspolitisches Interesse daran, dass über die Studienzulassung in erster Linie der Erfolg in der Lernkonkurrenz entscheidet. Die beiden Interessen geraten bei Studienberechtigten aus einkommensschwachen Familien in einen Widerspruch. Was der Staat also mit dem Bafög verträglich machen will, das ist das staatlich geschützte Interesse der Unternehmer an »schwachen Einkommen« und sein eigenes Interesse an der Ausbildung bewährter, bildungswürdiger Menschen aus der »Unterschicht«. »Begabte« oder »Hochbegabte«, wie diejenigen dann heißen, die es trotz widriger sozialer Bedingungen bis zum Abitur geschafft haben, dürfen ihm nämlich nicht durch die Lappen gehen.

Also lässt er, was das Einkommen betrifft, alles so, wie es ist, und gibt einigen Studenten einen Zuschuss. Der reicht zwar nicht, um das Studium zu finanzieren, stellt aber den guten staatlichen Willen unter Beweis und ist ein Ansporn für die Studierenden, es auf der Grundlage der unzureichenden Förderung dann weiterhin aus eigener Kraft zu schaffen. Das Bafög und andere Ausbildungsbeihilfen wurden also gar nicht wegen der Studierenden erfunden. Damit tut sich der Staat einen Gefallen. Es geht ihm um die Förderung eines elitewürdigen Nachwuchses – gleichgültig, wo er sich rekrutiert.

Wie wenig der Staat mit dem Bafög einem »sozialen Wert« verpflichtet ist, wie sehr er dabei an sich denkt, lässt sich heute mühelos feststellen: Ihm fällt dieses Förderungsinstrument Bafög vor allem dann ein, wenn er feststellt, dass die Nachfrage nach Hochschulabsolventen größer ist als das Angebot, und wenn ihm dieser Zustand missfällt.

Dann erfüllt das Bafög neben seiner qualitativen Funktion zugleich seinen Dienst als Kapazitätssteuerungsinstrument. Nicht nur mit dem Bafög, sondern zusätzlich auch mit den Studiengebühren, Einschreibgebühren, Hörergeldern und Regelstudienzeitverkürzungen hat der Staat ein Steuerungs- und ein Selektionsinstrument: mal mit der Aufstockung der Gebühren und dem Abbau von Bafög und mal umgekehrt. Er setzt die Kostenfrage des Studiums also sehr bewusst ein. Und wenn er obendrein bei sich Finanzierungslücken entdeckt, dann ist es für ihn ausgemachte Sache, dass das Studium »verteuert« werden muss.

Zurzeit wird der soziale NC verschärft, keine Frage. Ein Problem haben demokratische Regierungen damit nicht. Und wenn sich dadurch die Elite der Gesellschaft wieder mehr aus ihren eigenen Reihen rekrutiert, dann fehlt ihnen zwar das ideologische Argument der »Chancengleichheit« als Werbeträger. In der Sache können sie sich durchaus damit anfreunden.

Denn sie wissen, dass auf die eingesessene Elite deswegen in schweren Zeiten Verlass ist, weil sie mehr zu verlieren hat. Die Kinder der Betuchten haben nämlich – anders gesagt – einen guten Grund für ihren Nationalismus, für ihre Heimatliebe, für ihren »Stolz auf Deutschland«.

Als ideologischer Werbeträger wird dann der Wert »Chancengleichheit« durch den Wert »Leistung« ersetzt und mit dem neu aufgelegten rassistischen »Begabungsargument« unterfüttert.

Wenn Studierende über die Einführung des »sozialen NC« Klage führen, dann hat dies also einen faden Beigeschmack. Was ist von einer Klage über den »sozialen NC« zu halten, die erst dann laut wird, wenn der eigentliche soziale NC längst seine Wirkung getan hat, die Sortierung nach Elite und Masse bereits vollzogen ist?

Was ist davon zu halten, dass ausgerechnet jene, die erst einmal mit Erfolg die große Mehrheit ihres Jahrgangs aus den unteren Klassen bzw. Schichten, hinter sich gelassen haben, die Erschwernis beim endgültigen Durchmarsch in die Jobs der Elite beklagen?

Vorsichtig formuliert: Greift ein solcher Protest nicht etwas zu kurz?