»Sharia is not under discussion here«: Der UN-Menschenrechtsrat und sein Verhältnis zu den Menschenrechten

Die Würde des Islam ist unantastbar

Kurz vor dem 60. Jahrestag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen dabei, die Grundgedanken dieser Erklärung ins Gegenteil zu verkehren.

Der britische Historiker David Littman kam nicht weit, als er Mitte Juni vor dem UN-Menschenrechtsrat (UNHRC) Genitalverstümmelungen sowie Steinigungen und Zwangsverheiratungen in Ländern unter dem islamischen Gesetz der Sharia thematisieren wollte. Noch bevor er überhaupt den ersten Satz seiner Erklärung für die NGO »Association for World Education« und »International Humanist and Ethical Union« (IHEU) vortragen konnte, wurde er durch Ordnungsrufe zuerst des pakistanischen und dann des ägyp­tischen Delegierten unterbrochen. Beide verbaten sich vehement jede Diskussion der Sharia vor dem UN-Gremium. Als Littman nach einigem Hin und Her sein Statement fortsetzen konnte, wiederholten sich die Störmanöver praktisch nach jedem seiner Sätze. »Mein Punkt ist, dass der Islam in diesem Rat nicht gekreuzigt werden wird!« rief der ägyptische Delegierte auf dem Höhepunkt der Auseinandersetzung aus. Der rumänische Ratspräsident Doru Costea forderte schließlich den NGO-Sprecher auf, von jeglicher »Beurteilung oder Bewertung einer bestimmten Religion« Abstand zu nehmen, und schloss damit jede weitere Thematisierung der Sharia vor dem Menschenrechtsrat aus.
Nicht viel besser erging es im März dem IHEU-Repräsentanten bei der UN in Genf, Roy Brown, als er vor dem Menschenrechtsrat auf Widersprüche zwischen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 und der 1990 verabschiedeten »Kairoer Deklaration der Menschenrechte im Islam« hinweisen wollte, welche die Menschenrechte allein aus der Sharia ableitet. Auch er wurde nach nur wenigen Sätzen von ständigen Ordnungsrufen unterbrochen: »Es ist eine Beleidigung unseres Glaubens, die Sharia hier in diesem Forum zu diskutieren«, empörte sich der pakistanische Delegierte, während der ägyptische kategorisch erklärte: »Sharia is not under discussion here.«

Beide Vorfälle, die in der deutschen Medien­bericht­erstattung übrigens vernachlässigt wurden, gehören zu den Bestrebungen, im UNHRC jegliche kritische Diskussion über Religionen und insbesondere über den Islam zu tabuisieren. Selbst die gerade aus dem Amt geschiedene UN-Menschenrechtskommissarin Louise Arbour drückte ihre Besorgnis darüber aus. Diese Bestrebungen werden von den Ländern der 57 Staaten umfassenden Organisation der islamischen Konferenz verfolgt, die mit 17 Sitzen ein Drittel der Stimmen im UNHRC innehaben. Mitgetragen werden sie von meist autoritär regierten Staaten, darunter China, Russland und Kuba, und auch vom päpstlichen Beobachter beim Menschenrechtsrat. Dies führte zur Verabschiedung einer skandalösen Klausel der Resolution »Mandat des Sonderberichterstatters zur Beförderung und des Schutzes der Meinungs- und Ausdrucksfreiheit«, welche von diesem Berichterstatter fordert, »über Fälle zu berichten, in denen der Missbrauch der Meinungsfreiheit den Tatbestand der rassistischen oder religiösen Diskriminierung erfüllt«. Die Meinungsfreiheit soll also durch die Verfolgung ihres »Missbrauchs« geschützt werden, wobei gleich noch Religions­kritik mit Rassismus gleichgesetzt wird.
Die Resolution rief denn auch den Protest des Weltzeitungsverbandes und des Weltverlegerforums hervor, die Anfang Juni in einer gemeinsamen Erklärung die »wiederholten Versuche des UNHRC« verurteilten, die »Meinungsfreiheit im Namen des Schutzes religiöser Gefühle zu unterminieren«. Sie erinnerten die UN daran, dass es die Aufgabe des UNHRC sei, »die Meinungsfreiheit zu schützen, und nicht auf das Ersuchen von Autokratien die Zensur von Meinungen zu unterstützen«.
Dass es bei dieser Verkehrung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit vor allem um den Islam geht, belegen nicht nur die geschilderten Vorfälle. Die UNHRC-Vertreter der Organisation der islamischen Konferenz und ihre Unterstützer haben im Menschenrechtsrat eine ganze Reihe von Resolutionen wie etwa die zur »Bekämpfung der Diffamierung von Religionen« durchgesetzt, die konkret einzig den Islam erwähnt und in der die »Islamophobie« als besonders bekämpfenswertes Übel hervorgehoben wird. Dieser politische Kampfbegriff des Islamismus wird in einer anderen Erklärung des UNHRC dieses Jahres durch die seltsame Aufzählung »Anti-Semitism, Christianophobia, Islamophobia« mit dem Antisemitismus gleichgesetzt, der hier aber offenbar auf den Aspekt der religiösen Diskriminierung verkürzt und so relativiert wird.

Die ganze Dimension dieser schleichenden Islamisierung der Menschenrechte im UNHRC läuft auf die Verkehrung der Grundgedanken der vor 60 Jahren von der Uno verabschiedeten Allgemeinen Menschenrechtserklärung in ihr Gegenteil hinaus. Das lässt sich an mehreren Aspekten festmachen. Zunächst würden mit der Einführung des Schutzes von Religionen als Ganzem individuelle Menschenrechte – darunter auch das der freien Religionsausübung – durch das Recht von Gruppen ersetzt, die ihrerseits durchaus als Zwangs­gemeinschaften in menschenrechtsverletzender Weise Herrschaft ausüben. Eben die in vielen islamischen Ländern gültige Sharia liefert dafür so gut wie täglich Beispiele. Deshalb sind die Menschenrechte mit gutem Grund jedem einzelnen Menschen zustehende Individualrechte, auf die sich keine Gruppen, schon gar nicht imaginäre Großgruppen wie weltweite Religionsgemeinschaften, berufen können.
Doch diese Auffassung ist schon seit Jahren, ja bereits in den Debatten um die Verabschiedung der Allgemeinen Menschenrechtserklärung, seitens antikolonial gestimmter Kulturrelativisten als »westliches Konstrukt« denunziert worden. Zur Abhilfe forderten die Kulturrelativisten bereits damals, die »westlichen« Individualrechte des Menschenrechtskatalogs um Gruppenrechte zu »ergänzen«. Unter den Auspizien postmoderner Theorien und vor allem im Zuge der Entwicklungen nach dem 11. September 2001 hat sich das kulturrelativistische Menschenrechtsverständnis ganz und gar durchgesetzt. Dies hat es den »die Freiheit einschränkenden Staaten« leicht gemacht, »die Uno in Richtung einer differenzi­alistischen Sichtweise der Menschenrechte zu drängen«, wie die französische Autorin Caroline Fourest im April in Le Monde kritisierte.

Dazu kommt noch ein falsch verstandener Antirassismus, der aus den kolonialistischen Verbrechen der europäischen Vergangenheit vor allem den Schluss gezogen hat, Kultur und religiöse Gebräuche des »Anderen« mit einer mystifizierenden Aura der Unantastbarkeit zu umgeben. Das vernebelte den Blick dafür, tatsächlichen Rassismus vom Gebrauch des Rassismusvorwurfs zu unterscheiden, der zum Ziel hat, »interne« Herrschaftsansprüche gegen jede Kritik von »außen« zu schützen. Dies führte offenbar zum Ausfall der Abwehrkräfte gegenüber den neuen Gefahren totaler Herrschaft, wie sie zurzeit vor allem vom Islamismus repräsentiert werden.
Anders lässt sich kaum der unglaubliche Vorgang erklären, dass die Resolution zur Einschränkung der Meinungsfreiheit im Namen des Schutzes religiöser Gefühle beim UNHRC ohne Gegenstimmen mit 15 Enthaltungen durchging. Diese Passivität gerade auch der EU und Deutschlands kann nur als Komplizenschaft bei der Einschränkung grundlegender Menschenrechte gewertet werden. Die nach ihrem eigenen Verständnis von den Verbrechen ihrer Vergangenheit geläuterten Europäer sitzen im Menschenrechtsrat der UN und sehen seelenruhig zu, wie sich dort die Racketstaaten anschicken, die allgemeinen, unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte im sechzigsten Jahr ihrer Erklärung durch die UN ihres Sinngehaltes zu berauben und in ihr Gegenteil zu verkehren.
Der UNHRC ist ebenso zur Geisel von Racketstaaten und autokratischen Regimes geworden wie ihre aus diesem Grund aufgelöste Vorgängerin, die UN-Menschenrechtskommission (siehe Seite 5). Das lässt sich an der Rede vom »Missbrauch« des Grundrechts der Meinungsfreiheit ablesen. Dies ist die klassische Sprache, mit der Diktatoren und Rackets ihre Herrschaft begründen. Vorgeführt wurde dies etwa kürzlich in Zimbabwe, als Schlägertrupps die »Demokratie« vor ihrem »Missbrauch« schützten, indem sie dafür sorgten, dass der senile Despot Robert Mugabe nach dem Wahlsieg der Opposition nicht abgelöst wurde. Mugabes Regime kann als Musterbeispiel für einen postkolonialen Staat gelten, der zur reinen Racketherrschaft verkommen ist. Konnte der klassische antikoloniale Widerstand noch als »Herbeiführung des wirklichen Ausnahmezustands« in dem emanzipatorischen Sinn gelten, wie Walter Benjamin dies einst in seinen geschichtsphilosophischen Thesen formuliert hatte, so stellten zum Beispiel in Zimbabwe die Rackets und Herrschaftscliquen zahlreicher postkolonialer Regimes die Formel schnell wieder von den Füßen auf den Kopf, ganz im Sinne Carl Schmitts: Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand gebietet. Und diese mithilfe des permanenten Ausnahmezustands herrschenden Regimes bestimmen im UNHRC ebenso die Agenda wie in der alten Menschenrechtskommission.

Nach Einschätzung unabhängiger Menschenrechtsorganisationen werden mehr als die Hälfte der im UNHRC vertretenen Staaten autokratisch regiert oder weisen zumindest schwere Demokratiedefizite auf. Nach dem Ende der Blockkonfrontation übernahmen die Staaten der Organisation der islamischen Konferenz mit ihrer islamischen Gemeinschaftsideologie immer mehr die führende Rolle bei der Aushöhlung universell gültiger Menschenrechte.
So konnte sich der UNHRC ebenso wie die Uno selbst weder zu einer klaren Verurteilung des Regimes in Zimbabwe noch des Sudan wegen des Massenmordens in Darfur durchringen. Stattdessen beschäftigt sich das Menschenrechtsgremium der UN wie sein Vorgänger geradezu obsessiv mit Israel. Nicht weniger als 120 Mal stand dieses Thema im vorigen Jahr auf der Agenda, die NGO UN-Watch hat in den vergangenen beiden Jahren allein 19 antiisraelische Resolutionen gezählt. Dieses Missverhältnis führten auch die USA als Begründung an, als sie im Juni ihren Beobachterstatus beim UNHRC zurückgaben. US-Außenministerin Condoleezza Rice meinte, dass es wenig bringe, sich an einem Gremium zu beteiligen, welches nur Israel angreife. Schlimmes ist in dieser Hinsicht auch von der für das Frühjahr 2009 geplanten UN-Antirassismuskonferenz »Durban II« zu befürchten (siehe Seite 4).
Es ist zu begrüßen, wenn immer mehr Stimmen eine Auflösung oder zumindest eine wirk­liche Reform des UN-Menschenrechtsrats fordern, die wieder eine Arbeit gemäß den Prinzipien der Allgemeinen Menschenrechtserklärung sicherstellt. Fragt sich nur, wie das unter den gegebenen internationalen Verhältnissen zu institutionalisieren sein soll.