Jihad, Geschlechterpolitik und Eherecht im Islam

Sexualität und Despotie

Jihad, Geschlechterpolitik und Eherecht im Islam.

Obgleich die Ehe im Islam – anders als im Christentum – kein Sakrament ist, gilt ihm das Heiraten doch als religiöse Tugendhandlung (Fadila): »Und verheiratet diejenigen von euch, die ledig sind«, heißt es bereits im Koran (24:32). »Das Heiraten gehört zu meiner Sunna«, soll der Prophet gesagt haben, »und wer gegen meine Sunna ist, der ist gegen mich.« (Soweit nicht anders ausgewiesen, vgl. für alle im Folgenden zitierten theologischen Ausführungen, Propheten-Sprüche u.ä.: al-Ghazali). Wie im Juden- und Christentum legalisiert die islamische Ehe den irdischen Koitus und richtet diesen negativ gegen außerehelichen Koitus (Zina) und Ehebruch sowie positiv auf Fortpflanzung aus. Im Unterschied zum Juden- und Christentum aber setzt der Islam auf eine Maximierung der innerehelichen Sexualität. Dabei macht die Fortpflanzung als oberster Zweck des Koitus aus dem muslimischen Ehebett zunächst eine landwirtschaftliche Produktionsstätte. So habe der Muslim in der Gattin seinen Acker zu beackern, gemäß dem koranischen Imperativ: »Eure Frauen sind euch ein Saatfeld; darum bestellt euer Saatfeld, wann ihr wollt.« (2:223), den al-Ghazali wie folgt ausbuchstabiert: »Wir sind gehalten, den Acker zu bestellen und den Samen nicht verrotten zu lassen. Wir würden sonst ungenutzt lassen, was Allah uns als Werkzeug gegeben hat. Es wäre dies eine Sünde wider die offensichtlichen Zwecke der Schöpfung und Blindheit gegenüber der göttlichen Bestimmung unserer Geschlechtsteile.« (zit. n. Raddatz, 311; alle Kursivierungen in Zitaten im Original) – »Nun hat aber Gott die Menschen paarweise geschaffen. Er erschuf das Glied und die Manneskraft, er erschuf Samen in den Lenden. (…) Dieser ganze Apparat mit seinen verschiedenen Funktionen bringt in beredter Sprache den Willen des Schöpfers zum Ausdruck und ruft jedem Vernünftigen deutlich genug zu, wofür er hergerichtet ist. Überdies gibt der Schöpfer noch ausdrücklich seinen Willen kund durch den Mund seines hochgebenedeiten Gesandten, welcher sagt: Heiratet und vermehret euch.«
Doch geht es bei der Produktion von Nachkommen nicht allein um Erhaltung der Gattung, Reproduktion des Kollektivs oder gottgefällige Familiengründung. Was die Optimierung der Geburtenfrequenz als Telos der Paarung zur Glaubens- und Staatsbürgerpflicht macht, ist der anvisierte demographische Machtzuwachs der Umma gegenüber den Gesellschaften der Nicht-Islamgläubigen. »Heiratet und vermehret euch«, lautet des Propheten Anweisung, »denn am jüngsten Tag will ich vor den übrigen Völkern Staat machen mit euch, sogar mit der Frühgeburt.« Familiengründung ist daher für al-Ghazali nicht nur »eben so viel, wie im heiligen Krieg zu kämpfen« (kleiner Jihad), sondern selbst eine Form der Teilnahme an den irdischen und eschatologischen Schlachten. In diesem Sinne geht der propagierte Geburten-Jihad etwa der Hamas – »Die Israelis schlagen uns an der Grenze, aber wir schlagen sie in den Betten« (zit. n. Abdo) – auf ein Prophetenwort zurück, nach dem einem Mann für die geschlechtliche Vereinigung mit seiner Frau »der Lohn eines Sohnes angeschrieben (wird), der für die heilige Sache kämpft und stirbt.« Der kleine Jihad hängt damit elementar von männlicher Potenz und weiblicher Fruchtbarkeit ab. Al-Ghazali, bei dem die Fruchtbarkeit unter den Eigenschaften, die eine Frau in die Ehe mitbringen sollte, an fünfter Stelle rangiert, verlangt vom heiratswilligen Muslim daher, bei der Partnerwahl entsprechend wählerisch zu sein: »Wenn man von ihr weiß, daß sie unfruchtbar ist, so soll man sie nicht heiraten, entsprechend dem Ausspruch des Hochgebenedeiten: Nehmt eine Fruchtbare, eine Liebende.«

Teufelsweiber
Obgleich auf den guten Zweck der Fortpflanzung gerichtet, birgt der männliche Sexualtrieb für den Islam allerdings auch die Gefahr, »übermächtig« zu werden – und damit zu »Ausschweifungen« zu führen, das heißt sowohl zu Zina und Ehebruch als auch zum Abzug von Energie für das religiöse Ritual. Unaufhörlich zerre die »sinnliche Natur« noch am willensstärksten Muslim: »Auch der Teufel lässt nicht ab, ihn in einem fort zu versuchen; selbst beim Gottesdienst stellt er ihm solches vor, so dass durch seine Seele geschlechtliche Dinge ziehen, wegen derer er sich vor dem gemeinsten Menschen schämen würde«. So musste die koranische Verkündung – »Der Mensch ist schwach erschaffen« (4:28) – von der Tradition zwanghaft fortgeschrieben werden: »Wenn das Glied des Mannes steif wird«, heißt es in der Sunna, »entschwinden beide Teile seines Verstandes« und damit »ein Drittel seiner Religion«. Daher ist die Erektion zugleich »die stärkste Waffe des Teufels gegen die Adamssöhne« (zit. n. Raddatz, 311). Entsprechend lautete ein Stoßgebet des Propheten: »Ich bitte dich, reinige mein Herz und behüte mein Glied.« Das allein dürfte als Teufelsabwehr kaum genügen. Hat der Satan in der mysteriösen Sexualität der Frau doch eine bedrohliche Gefährtin zur Verführung des Muslim gefunden: »Ich habe den Gläubigen keinen unheilvolleren Unruheherd hinterlassen als die Frau«, sagt der Prophet (zit. n. Mernissi, 29).
Diese Dämonisierung des weiblichen Geschlechts zielt nicht mehr nur – wie noch im Christentum – auf besondere Frauen, sondern umfasst sie alle. Teilen Frauen doch die ihnen im Islam wesenhaft zugeschriebene Charaktereigenschaft, Fitna – Unruhe, Verwirrung, Unordnung – zu stiften, mit dem Leibhaftigen. Entsprechend kann sich der Gläubige vorm drohenden Unheil, das von den Frauen ausgeht, gar nicht genug in acht nehmen. »Die Frau ist Blöße«, warnt der Prophet, »und wenn sie ausgeht, reckt der Teufel den Kopf nach ihr«. Daher habe der Muslim zum einen die Gegenwart fremder Frauen strikt zu meiden: »Geht nicht zu den Frauen, deren Männer abwesend sind, denn der Teufel durchfließt euch wie das Blut«, lautet die klare Anweisung des Propheten. Zum anderen ist es Glaubenspflicht, die von fremden Frauen geweckte teuflische Leidenschaft im Koitus mit der eigenen Ehefrau zu bannen und so – quasi nebenbei – eine produktive »Umwandlung der Satansmacht in Fortpflanzung« (Raddatz, 312) zu leisten. »Wenn darum einer von euch ein Weib sieht, und es gefällt ihm«, spricht der Prophet, »so gehe er zu seinem Weibe, denn er wird bei ihr dasselbe finden wie bei jener.« Demnach wird die üble Ausartung des Geschlechtstriebs, die ihn für die meisten Menschen zur »Plage« werden lasse, durch die Ehe verhindert, gerade indem sie ihm legale Betätigung gewährt und damit »seinen Drang beruhigt«. Da die mit ihrer Befriedigung identifizierte »Dämpfung der Sinnlichkeit« also »Leib und Auge« vor Unzucht bewahren soll, avanciert der innereheliche Beischlaf zur eigentlichen »Schutzwehr gegen die Ausschweifung« und bildet »ein wichtiges Moment für die Religion bei jedem, der nicht mittellos oder impotent ist« – also, wie al-Ghazali zusammenfasst, »bei den allermeisten Menschen«. Dies ist nach der Fortpflanzung die zweite Elementarfunktion der weiblichen Erektionsentsorgung als Gottesdienst an den Adamssöhnen. »Denn, was den Gnadenstand (Din) eines Menschen zerstört«, so al-Ghazali, »ist zumeist der Geschlechts- und der Nahrungstrieb, durch die Heirat wird er aber wenigstens des einen enthoben.«
Die Teufelsaustreibung im muslimischen Ehebett lässt sich dabei jedoch nicht darauf reduzieren, dass die Ehefrau ihren Körper zu jeder Zeit und an jedem Ort der Befriedigung des männlichen Sexualtriebes überantwortet, denn der Satan lockt selbst noch in ihr. Auch für die eigene Ehefrau gilt daher die von at-Tirmidhi tradierte Warnung des Propheten: »Ein Mann und eine Frau können sich nicht zurückziehen, ohne dass der Teufel sich ihnen als Partner anschließt und aus dem Paar ein Trio macht.« (zit. n. Mernissi, 27) So ergeht denn auch, »wenn ihr zu euren Frauen geht«, die von Ibn Abbas überlieferte Bannformel des Propheten: »Dann sagt: Im Namen Gottes! O Gott schütze mich vor dem Teufel, und schütze auch das vor dem Teufel, was du für uns bestimmt hast.« (al-Bukhari, 348) Seine exorzistische Funktion kann der innereheliche Koitus daher nur erfüllen, wenn er rituell so reglementiert wird wie der Nahrungstrieb über die Speisegesetze. Die etwaige Entstehung eines freien und spontanen Spiels der Lüste, der Liebe und der Leidenschaft ist als Ausschweifung explizit zu verhindern, indem der Beischlaf in rituelle Vorbereitung und in eine verbale Begleitmusik der Sprüche und Formeln eingebettet wird.
Vor der Vereinigung habe der Muslim z.B. sein »Glied zu waschen oder zu urinieren, sonst könnte der Teufel dem Kind Schaden zufügen«. Dann sei beim Verkehr darauf zu achten, nicht die Richtung gegen Mekka einzunehmen. Für den Beginn des Beischlafs verlange die »löbliche Sitte« vom frommen Muslim die Anrufung des Götternamens, also ein bismillah (»im Namen Allahs«), und eine kurze Koran-Rezitation, etwa: »Sprich: Gott ist einer« (Kor 112:1). Darauf haben der Schlachtruf Allahu akbar (»Gott ist übergewaltig«) und das Bekenntnis la ilaha illa Allah (»Es ist kein Gott außer Gott«) zu folgen. Während des Aktes legte bereits der Prophet den Gläubigen folgende Beschwörungsformeln ans Herz: »Mein Gott, lass es eine gute Nachkommenschaft werden, wenn du beschlossen hast, eine solche aus meinen Lenden hervorgehen zu lassen«, und »Mein Gott, halte den Satan fern von uns und halte ihn von dem fern, was du uns (an Kindern) schenkst.« (Muslim, Nr. 259) Wenn »der Samenerguss nahe« ist, »soll man innerlich, ohne die Lippen zu bewegen«, sprechen: »Gelobt sei Gott, der aus dem Wasser (Samen) den Menschen geschaffen.« (Kor 25:54) Vorausgesetzt, diese rituellen Vorgaben werden eingehalten, kann Allah die eheliche Ejakulation als zugleich »mächtige Schutzwehr gegen den Gottesfeind« und Erzeugung islamischer Nachkommen aussichtsvoll in die eschatologische Schlacht mit den Ungläubigen führen. Darum wohl muss die Sharia einer Ehebrecherin mit jener Höchststrafe drohen, die der Pilger alle Jahre wieder in Mekka mit dem Werfen von Kieselsteinen symbolisch am Teufel vollstreckt: mit der Steinigung (vgl. Dashti, 109).

Ehe als Gewaltverhältnis
Immanuel Kant definierte die Ehe als »Verbindung zweier Personen verschiedenen Geschlechts zum lebenswierigen wechselseitigen Besitz ihrer Geschlechtseigenschaften«, wobei der »natürliche Gebrauch«, den »ein Geschlecht von den Geschlechtsorganen des anderen« mache, »ein Genuss« sei, »zu dem sich ein Teil dem anderen« hingebe. Nicht nur setzt sich dabei der Genuss als ehebestimmend an die Stelle von Fortpflanzung und Kindererziehung. Indem die Gegenseitigkeit der Lust gewissermaßen komplementäre Gebrauchswerte ohne ein vermit­teln­des Drittes tauscht, überschreitet der bürgerliche Ehekontrakt sowohl den ihn erst ermöglichenden Arbeitsvertrag, der die kapitalistische Logik von Gebrauchswert, Wert und Mehrwert exekutiert, als auch die Prostitution, die vom Freier die Zahlung eines Mietzinses für den Gebrauch der Geschlechtsorgane des anderen verlangt (vgl. Scheit, 34 ff.). Die innerehelich vertraglich garantierte »Gewalt« über den fremden Körper läuft schließlich auf das Recht auf Scheidung bei Verweigerung hinaus – was infolge gesellschaftlicher Kämpfe zur Verwirklichung der bereits bei Kant prinzipiell angelegten Gleichheit der Geschlechter nicht nur das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Frau zur Konsequenz hat, sondern tendenziell den heterosexuellen Rahmen der Ehe sprengt.
Im Islam dagegen ist die sexuelle Verweigerung seitens der Frau ein Angriff auf die Ordnung der Umma, eine Art Ehebruch, der nicht ohne Konsequenzen bleiben darf. Bei Khomeini heißt es daher: »Die Frau, die eine Ehe auf Dauer geschlossen hat, darf das Haus nicht ohne Erlaubnis ihres Mannes verlassen; sie muss für jeden seiner Wünsche verfügbar sein und darf sich ihm nicht ohne einen in der Religion begründeten Anlass verweigern. Wenn sie ihm vollkommen Untertan ist, muss der Mann für ihre Nahrung, Kleidung und Wohnung sorgen, ob er dafür die Mittel hat oder nicht (…). Die Frau, die sich ihrem Mann verweigert, ist schuldig und darf von ihm weder Nahrung noch Kleidung, Wohnung oder spätere sexuelle Beziehungen fordern.« (Khomeini, 119) Diese Deutung der Ehe ist weder eine schiitische Besonderheit noch islamistische Radikalisierung. Im Gegenteil: Der Tausch männlicher Unterhaltspflicht (Nafaga) gegen unbedingten weiblichen Gehorsam (Taa), der eine nahezu grenzenlose – einzig durch die Religion beschränkte – sexuelle Verfügbarkeit konstituiert, und die Bestimmung der Höhe des Brautpreises (Mahr) bilden mit Bezug auf den Koran (4:34, 4:4) die beiden zentralen Inhalte eines jeden shariakonformen Ehevertrages und schlagen sich auch in der Gesetzgebung moderaterer islamischer Staaten nieder (vgl. Schirrmacher). So heißt es im Artikel 67 des ägyptischen »Code du Statut Personelle«: »Eine Frau verliert ihr Recht auf Unterhalt, wenn sie sich ohne legitimen Grund ihrem Ehemann verweigert.« (zit. n. Schröter, 73)
Auch die Sunna lässt in dieser Sache an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. So überliefern al-Bukhari und Muslim folgenden von Abu Huraira bezeugten Ausspruch des Propheten: »Wenn ein Mann seine Frau in sein Bett bittet, und sie es ablehnt, zu ihm zu gehen, (…) werden die Engel sie solange verfluchen, bis sie von ihrem Plan absieht«. (Muslim, Nr. 2594; al-Bukhari, Nr. 5193) Kalif Omar hat das so verstanden: »Ihr, die Frauen, seid ein Spielzeug; wenn wir euch brauchen, werden wir euch rufen.« (zit. n. Widmer) Und Propheten-Cousin Ibn-Abbas berichtet, dass Mohammed einer Frau vom südarabischen Stamm der Khatham auf ihre Frage nach den Rechten des Mannes antwortete: »Wenn er sie begehrt, darf sie sich ihm nicht verweigern, auch wenn sie auf dem Rücken eines Kamels säße.« Dabei bricht eine Frau, die sich sexuell verweigert, nicht nur das oberste Menschenrecht ihres Gatten. Indem sie das der Prostitution verwandte Verhältnis zwischen männlichem Unterhalt und weiblichem Sexualdienst aus der Balance wirft, sabotiert sie vor allem die staatstragenden Funktionen des Koitus – Fortpflanzung und Dämpfung der Sinnlichkeit – und damit den Biorhythmus der Umma.
So bestimmt der schiitische Theologe Muha­qqiq al-Hilli die Ehe als »einen Vertrag, dessen Gegenstand die Gewalt des Mannes über die Vagina der Frau ist, ohne dass er sie selbst besitzt« (zit. n. Schirrmacher, 104). Und analog formuliert der prominente malikitische Jurist Shaykh Khalil hier stellvertretend für die Sunniten: »Wenn eine Frau heiratet, verkauft sie einen Teil ihrer Person. Auf dem Markt erwirbt man Waren, bei der Eheschließung erwirbt der Mann den Geschlechtsbereich des Saatfeldes Frau.« (zit. n. ebd.) Im Sinne des maximierten Koitus als zugleich biopolitischem, rituellem und eschatologischem Jihad gilt eine Ehe daher zum einen nicht erst dann juristisch als ungültig, sobald einer der beiden Partner stirbt, der Mann vom Islam abfällt oder infolge einer Scheidung, sondern bereits, wenn die Frau nicht-penetrierbar ist, etwa, wie Khomeini sagt, bei Geschlechtsteilen, »die mit dem Rektum zusammenlaufen, eine den Geschlechtsverkehr verhindernde Verformung der Vagina« (Khomeini, 115). Zum anderen obliegen auch die Scheidungsmodalitäten einer phallozentrischen Auslegung der Pflicht zur Penetration. Der Muslim kann seine Frau jederzeit unbürokratisch und ohne Angabe von Gründen verstoßen, um sie tatsächlich durch eine andere, gefügigere, zu ersetzen, oder ihr auch mit der Verstoßung – durch Aussprechen und Rücknahme derselben – lediglich drohen. Schließlich verliert die Entlassene Wohnung, Unterhalt und Kinder.
Da selbst berufstätige Frauen im Islam keine autonomen Besitzerinnen der Ware Arbeitskraft sind, sondern, seine Erlaubnis vorausgesetzt, ausschließlich für das Familienoberhaupt arbeiten, das heißt sich ihr verdientes Geld nicht individuell aneignen können, und die Ehe zudem keine Zugewinngemeinschaft ist, verfügen Frauen – abgesehen von Erbansprüchen, die stets die Hälfte der männlichen betragen, und Zuwendungen bzw. Geschenken – nie über persönliches Eigentum. So hat das Brautgeld, dessen Summe von Jugendlichkeit, Jungfräulichkeit, Schönheit und dem gesellschaftlichen Stand der Frau in die Höhe getrieben werden kann, die Funktion, der Muslimin im Falle einer vom Mann erwirkten Scheidung, also ihrer Rückgabe an die Familie, eine zeitlang materielle Unabhängigkeit zu sichern – sofern der Mahr nicht, wie so häufig in der Praxis, von ihren Angehörigen bereits aufgebraucht wurde. Mit Erhalt des Brautpreises oder eines Teils desselben zu Beginn der Ehe (Morgengabe) darf die Frau den Geschlechtsverkehr nicht mehr verweigern. Bei Teilung des Brautpreises steht ihr die Abendgabe erst mit der vom Mann erwirkten rechtskräftigen Scheidung zu. Traditionell kann die Frau selbst keine Scheidung initiieren – ihre Vagina ist schließlich gekauftes Gut –, aber sich unter Einsatz eben dieses Brautgeldes freikaufen (Kor 2:229). Solcher Loskauf (Khul) ist im Verständnis aller vier sunnitischen Rechtsschulen das Versprechen des Mannes, die Scheidung oder Verstoßung auszusprechen, sobald er die vereinbarte Entschädigungsleistung erhält. Zwar gestatten die meisten islamischen Staaten der Frau inzwischen, eine gerichtliche Scheidung (Faskh) zu beantragen, und relativieren damit das traditionelle Scheidungsvorrecht des Mannes. Dazu muss die Betreffende ihrem Gatten jedoch mindestens eines der folgenden Fehlverhalten öffentlich nachweisen: ihre Misshandlung, ihre mangelhafte ökonomische Versorgung, seine Inhaftierung oder längere grundlose Abwesenheit, sexuelle Vernachlässigung und schließlich seine Impotenz.
Davon abgesehen, dass die Einklagbarkeit männlicher Potenz ohnehin mehr ein Recht auf Fortpflanzung als auf weibliche Lust ist und die viermonatliche sexuelle Befriedigung der Muslima weniger ihrem Glück als ihrer Ruhigstellung dient, »weil sie als unbefriedigte Frau eine Bedrohung für die Gesellschaft darstellen würde« (Akashe-Böhme, 72), bleiben ihr, wenn sie die Scheidung ohne triftigen Grund begehrt, wie der Prophet gesagt haben soll, »die Pforten des Paradieses verschlossen«. Auch ihre Verstoßung durch den Gatten wird die Muslima aus ökonomisch-existenziellen Gründen zu vermeiden suchen. Über die ehe- und scheidungsrechtlich gegebenen Druckmittel hinaus lässt sich der unbedingte Gehorsam der Frau bei Widerspenstigkeit korankonform notfalls auch mit Gewalt durchsetzen: »Die Männer stehen den Frauen in Verantwortung vor, weil Allah die einen vor den anderen ausgezeichnet hat und weil sie von ihrem Vermögen hingeben. Darum sind tugendhafte Frauen die Gehorsamen (…). Und jene, deren Widerspenstigkeit ihr befürchtet: Ermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie! Wenn sie euch dann gehorchen, so sucht gegen sie keine Ausrede.« (4:34) Anders also als die von Kants Definition und der Praxis der bürgerlichen Gesellschaft überwundene christliche Ehe, die die Frauen im Rahmen des paternalistischen Patriarchats mit ihrem Liebesideal, der Reduktion von Sexualität auf Fortpflanzung, mit Virolokalität, Monogamie und dem Scheidungstabu immerhin halbwegs als Personen anerkannte und existentiell absicherte, unterwirft sie der islamische Phallozentrismus einem Dreiklang aus Geld, Gewalt und Koitus. Freilich ist die Vergewaltigung der Ehefrau kein exklusiv islamisches Phänomen. Nirgendwo sonst aber wird sie als Geburten-Jihad gegen die Verführung zu Zina begriffen.

Zucht und Zärtlichkeit
Der innereheliche große Jihad des Mannes besteht also zunächst in der mehr oder weniger erzwungenen koitalen Triebabfuhr mit den Zielen, Nachkommen zu produzieren, seine Sinnlichkeit zu dämpfen und Kraft zu schöpfen für das religiöse Ritual und den ökonomischen Erwerb: »(Die) Seele wird leicht der pflichtgemäßen Arbeit überdrüssig und lässt sie liegen, weil das ihrer Natur zuwider ist; nötigt man sie aber auf die Dauer zu etwas, dem sie widerstrebt, so wird sie störrisch und versagt ganz; gönnt man ihr dagegen von Zeit zu Zeit ein Vergnügen, so wird sie wieder kräftig und munter. Eine solche Erholung bietet aber der weibliche Umgang, der den Unmut verscheucht und den Geist ausruhen lässt.« Die eigentliche Ich-Abstreifung des Gatten vervollkommnet sich bei al-Ghazali allerdings nicht-koital, nämlich in der »mit der Sorge für andere verbundene(n) Selbstüberwindung«. Denn erst die »Mühe mit der Familie« verlange vom Mann, »in erlaubter Weise den Unterhalt für sie zu beschaffen«. Zwar bergen die Hauptvorteile der Ehe – »die Erlangung von Nachkommenschaft und die Beruhigung der Sinnlichkeit« – auch »die Gefahr, den Unterhalt auf unerlaubte Weise beschaffen zu müssen und von Gott dem Allmächtigen abgelenkt zu werden«. Da »auf unerlaubte Weise sein Brot zu verdienen« aber »ein geringeres Übel als Unzucht zu treiben« darstellt, wird die Heirat rechtsschulenübergreifend allen Muslimen, die gesund sind, die Brautgabe entrichten und eine Frau unterhalten können, empfohlen (sunna) und zur religiösen Pflicht (Fard) für diejenigen erklärt, die zudem fürchten, sich der Unzucht schuldig zu machen (vgl. Schirrmacher, 98). Zweitens ist es entscheidende eheliche Aufgabe des Mannes, seine Gattin »zum Guten anzuhalten und auf den Weg der Religion zu führen (…) und die Kinder ordentlich zu erziehen«. Als ihr Unterweiser muss der Mann seine Ehefrau »über den Glauben der Leute der Sunna unterrichten und jede Neuerung, falls sie von einer solchen gehört hat, aus ihrem Herzen entfernen.« Oberstes Erziehungsziel sei deshalb, seine Frau »vor der Hölle zu bewahren«, heißt es doch schon im Koran: »O ihr, die ihr glaubt, rettet euch und die Euren vor einem Feuer, dessen Brennstoff Menschen und Steine sind.« (66:6)
Was die anzuwendenden Erziehungsmittel betrifft, stehe der Muslim zwar zunächst vor einem Dilemma: Geht er etwa »mit heiligem Zorn und Leidenschaftlichkeit« gegen die Nachlässigkeiten der Frau vor, »so hat er eine ewige Not und Plage; ist er aber nachsichtig gegen sie, so gibt er seine Religion und seine Ehre preis«. Das macht ihn nicht nur im Ansehen der Umma zum »Schwächling«, sondern »der betreffenden Sünde mitschuldig«. Da Frauen in den Worten des Propheten »von schlechtem Charakter und schwachem Verstand sind«, werde man mit ihnen aber als Dialektiker zurechtkommen, durch Milde, gepaart mit Zucht: »Die Bosheit muss mit Zucht und Strenge, die Beschränktheit hingegen mit Güte und Nachsicht behandelt werden. Ein tüchtiger Arzt ist derjenige, welcher die Behandlung der jeweiligen Krankheit anzupassen weiß. So soll auch der Mann zuerst den Charakter der Frau erkennen und sie dann so behandeln, wie es ihrem Zustand angemessen ist.« So bestehe das »gute Betragen gegen die Frau« nicht nur »darin, dass Übel von ihr fernzuhalten, sondern auch das Üble von ihr zu ertragen« und in solcher Leidensbereitschaft den eigenen Charakter zu veredeln. Darüber hinaus solle der Ehemann mit ihr auch »scherzen, kosen, tändeln, denn solches haben die Frauen gern. Auch der hochgebenedeite Gottgesandte pflegte manchmal mit seinen Frauen zu scherzen und in seinem Tun und Gebaren auf ihr geistiges Niveau herabzusteigen.«
In solch großzügiger Herablassung erschöpft sich die Zärtlichkeit – als die eine Seite der Erziehung des Weibes durch den Mann. Denn soweit, »dass er ihren Charakter verdirbt und bei ihr alle Achtung verliert«, sollte des Mannes Sanftheit bei der Erziehung seines Weibes nicht gehen. Er dürfe »den Ernst und die Strenge nicht außer acht lassen, wenn er etwas Ungehöriges sieht, und sich nicht die geringste Mitwirkung bei etwas Derartigem zu schulden kommen lassen. Vielmehr muss er, wenn er etwas bemerkt, das gegen das Gesetz und die gute Sitte verstößt, erbosen und ergrimmen.« Vor allem die »unscheinbaren Anfänge, die zu Unheil führen könnten«, dürften »nicht übersehen« werden. In diesem Sinne liebe Allah die Eifersucht, »die auf einem Verdachtsmoment beruht«.
Als Ankläger und Richter hat der Muslim daher zu ihrem wie zu seinem eschatologischen Heil nicht nur ein »Züchtigungsrecht«, sondern die Pflicht, die Frau bei Widerspenstigkeit zu »strafen und mit Gewalt zum Gehorsam« zurückzubringen. Sayyid Qutb konstatiert denn auch eine Neurose bei derjenigen Muslima, die ihre Strafe nicht als willkommenes Korrekturmittel begehrt (vgl. Raddatz, 338).

Haushalt und Hörigkeit
Die innerfamiliäre Gewalt gegen Frauen und Kinder soll nun, geht es nach der Islam-Apologie, nichts mit der Religion zu tun haben. Das Problem sei stattdessen erstens universal, schließlich erweisen sich auch nicht-muslimische Männer als Schläger, und zweitens geradezu unislamisch, distanzieren sich doch sogar orthodoxe Gelehrte – zuweilen mit Bezug auf Koran, Sunna und Scheidungsrecht – immer wieder von Misshandlungen. Unterschlagen wird dabei, dass das Überwachen und Strafen neben der »Erstrebung von Nachkommenschaft«, der »Abtötung der Sinnlichkeit«, dem »erlaubten Erwerb«, der »Pflege für die Angehörigen« und der »Ertragung des Charakters der Weiber« Ausdruck männlicher »Selbstüberwindung« im ehelichen Jihad ist: »Verdienst der Hirtenschaft über seine Herde« als Veredelung des Charakters.
Daher gelten Misshandlungen auch unter orthodoxen Gelehrten als verboten (haram) bzw. verpönt (makruh) und sind in den meisten muslimischen Staaten ein gerichtlich anerkannter Scheidungsgrund. Eine Frau, die sichtbare Spuren von Misshandlung trägt, beeinträchtigt schließlich das Ansehen des Mannes insofern, als diese Zeugnis davon ablegen, dass er sie nicht wirklich im Griff hat. Zudem treffen Prügel, welche die Penetrierbarkeit und Gebärfähigkeit von Frauen oder die Intaktheit des Hymens gefährden, den Lebensnerv des Biosystems der Umma. Affektkontrolliertes Schlagen will daher gelernt sein. Dazu angeleitet werden muslimische Ehemänner z.B. vom al-Jazeera-Prediger und Rechtsgelehrten Yussuf al-Qaradawi, der in seinem für europäische und amerikanische Moslems geschriebenen Buch »Erlaubtes und Verbotenes im Islam«, das sich in Koranschulen größter Beliebtheit erfreut, die maßvolle Anwendung von Gewalt verlangt: Bei notorischem Ungehorsam soll der Mann die Frau »leicht mit den Händen schlagen, wobei er das Gesicht und andere empfindliche Stellen zu meiden hat.« (zit. n. Kandel, 39) Dass Frauen oder Kinder, welche die innerfamiliäre Gewalt beklagen, innerhalb der Umma wenig Gehör finden, hat also zwei Gründe: Erstens werden die Sünden von Muslimen nicht öffentlich verhandelt, weil das dem Ansehen der Gemeinschaft schadet, zweitens gilt Gewalt gegen Frauen und Kinder überhaupt erst dann als Sünde, wenn ein bestimmtes Maß überschritten wird.
Da die Frau im islamischen Recht zeitlebens ökonomisches Fürsorgeobjekt und Gegenstand der Überwachung ihrer Sittlichkeit ist, stellt die frühestmögliche Verheiratung für die Herkunftsfamilie eine doppelte Entlastung dar. Dabei werden sich die Töchter den Heiratsplänen der Eltern nicht lange widersetzen können, schulden sie doch diesen bis dahin Respekt und Gehorsam. Die Ehe als Auslieferung der Frau an die Willkür des Gatten wird von al-Ghazali ganz offen als »eine Art Sklaverei« ausgesprochen, weshalb die Eltern darauf zu achten hätten, an wen sie ihre Töchter geben; ein nicht einklagbarer moralischer Appell, der Frauen als Gegenstand despotischer Gnade, als schutzbefohlene Fürsorgeobjekte festschreibt: »Diese Vorsicht ist für die Frau besonders wichtig, weil sie sich durch die Verheiratung in eine Knechtschaft begibt, aus der es für sie keine Erlösung gibt, während der Mann sie jeden Augenblick entlassen kann.«
Andererseits sei es die Pflicht der Eltern, »ihre Tochter zu unterweisen, wie sie sich zu benehmen und speziell ihrem Gatten gegenüber zu verhalten hat«. Stellvertretend für viele schreibt Halima Alaiyan über ihre Verheiratung: »Eine Woche nach dem Abitur wurden Miriam und ich verheiratet. Wir feierten eine Doppelhochzeit; ich war noch keine siebzehn Jahre alt. Meine Eltern zeigten sich überglücklich, daß sie die Verantwortung für uns beide an unsere Ehemänner abgeben konnten. ›Dein Mann wird entscheiden, welche Rechte du in deiner Ehe hast‹, sagte mir mein Vater am Tag der Hochzeit.« (Alaiyan, 95, 103) Dem Ehemann zu dienen, heißt nun im Islam zunächst, der profanen Hausarbeit sakralen Sinn zu verleihen. Wenn eine rechtschaffene Frau nach altem Prophetenwort dem Muslim »für das Jenseits eine Hilfe« ist und »sein Herz frei« macht »für den Dienst Gottes«, dann bewirkt sie das, so al-Ghazali, zum einen, »indem sie den Haushalt besorgt« – wobei sie die Hausarbeit nach Auffassung der Rechtsschulen bei entsprechendem Vermögen auch delegieren kann (vgl. Schirrmacher, 106). Zum anderen sei eine »rechtschaffene Frau« dem Muslim eine »Hilfe für das Jenseits«, »indem sie die Sinnlichkeit befriedigt.« Dabei verschmelzen »den Ehemann lieben und ihm dienen« nicht nur in der koranischen Gehorsamspflicht, vielmehr habe die Ehefrau diese Pflicht in Dankbarkeit zu transformieren, um charakterlich zu wachsen. So soll sie »möglichst wenig dem Manne widersprechen« und »ihn nicht verachten, falls er hässlich sein sollte«, sondern »zufrieden sein mit dem, was Allah ihrem Gatten beschert hat«. Gewissermaßen aus Rücksicht auf seinen Narzissmus »darf die Frau dem Mann gegenüber sich nicht mit ihrer Schönheit brüsten«. Aisha berichtet, dass der Prophet einer jungen Dame, die ihn nach den Pflichten der Frau gegen ihren Mann fragte, geantwortet habe: »Wenn der Mann von oben bis unten mit Geschwüren bedeckt wäre und die Frau ihn ableckte, so hätte sie noch keines Wegs ihre Dankespflicht erfüllt.« So vervollkommnet die Muslima ihre Ich-Abstreifung in einer ihr Selbst preisgebenden vorauseilenden Hörigkeit. Stets muss sie »ihren Mann im Sinn haben, mag er gegenwärtig oder abwesend sein, und in allen Dingen ihm Freude zu machen ­suchen«, was in Abwesenheit ihres Mannes bedeutet, »ordentlich und eingezogen« zu leben und, »sobald er wieder da ist (…), zu heiterem Frohsinn (…) zurück(zu)kehren«.
Der innereheliche Jihad gegen das Ego läuft also für die Muslima darauf hinaus, der männlichen Triebabfuhr permanent zur Verfügung zu stehen, um Kinder zu gebären oder seine Sinnlichkeit zu dämpfen, dem Mann möglichst viel Arbeit abzunehmen, damit er sich der Religion widmen kann, und sich duldsam schlagen zu lassen bzw. die Strafe gar als Ausdruck von Frömmigkeit zu begehren. Dabei ist die unbedingte Unterwerfung Voraussetzung ihres eschatologischen Heils, wie folgende Anekdote der Tradition illustriert: »Ein Mann, der auf die Reise ging, hatte seiner Frau das Versprechen abgenommen, dass sie nicht vom oberen Stockwerk des Hauses herabsteigen wolle. Als nun ihr Vater, der unter ihr wohnte, krank wurde, schickte sie zum hochgebeneideten Gottgesandten und bat um die Erlaubnis, zu ihm hinabgehen zu dürfen. Der aber ließ ihr sagen: ›Gehorche deinem Mann!‹ So starb denn ihr Vater; da fragte sie nochmals bei ihm an, aber er antwortete wieder: ›Gehorche deinem Mann!‹ Nachdem ihr Vater begraben war, ließ ihr der hochgebenedeite Gottgesandte melden, dass Gott ihrem Vater seine Sünden verziehen habe, weil sie ihrem Gatten gehorsam gewesen.« Erst mit der märtyrerhaften Beherzigung des Gehorsams gegen den Gatten verschafft die Frau sich und ihren Angehörigen den Zutritt ins Paradies.

Literatur:
Abdo, Nahla: Nationalism and Feminism, in: Valentine M. Moghadam (Hg.): Gender and National Identity, London u.a. 1994, S. 148-170
Akashe-Böhme, Farideh: Sexualität und Körperpraxis im Islam, Frankfurt a. M. 2006
Alaiyan, Halima: Vertreibung aus dem Paradies, Berlin 2004
al-Bukhari: Nachrichten von Taten und Aussprüchen des Propheten Muhammad, bei Seitenangabe: Stuttgart 1991; bei Nummernangabe: http://hadith.al-islam.com/
Dashti, Ali: 23 Jahre. Die Karriere des Propheten Mohammed, Aschaffenburg 1997
al-Ghazali, Abu Hamid: Das Buch der Ehe, Hildesheim 2005
Kandel, Johannes: Auf dem Kopf und in dem Kopf, Berlin 2004
Khomeini, Ruhollah Musavi: Meine Worte, München 1980
Mernissi, Fatima: Geschlecht. Ideologie. Islam, München 1987
Muslim: Sahih Hadithsammlung, http://hadith.al-islam.com/
Raddatz, Hans-Peter: Allahs Schleier, München 2004
Scheit, Gerhard: Die orientalische Despotie und der Überschuss der Lust, in: »Bahamas« 58/2009, S. 33–38
Schirrmacher, Christine/Ursula Spuler-Stegemann: Frauen und die Sharia, München 2006
Schröter, Hiltrud: Das Gesetz Allahs, Königstein/Taunus 2007
Widmer, Thomas: Volk ohne Unterleib, in: »Die Weltwoche«, Nr. 50/2004

Gekürzter Vorabdruck mit freundlicher Genehmigung des Verlags aus: Thomas Maul: Sex, Djihad und Despotie. Zur Kritik des Phallozentrismus. Ça-Ira-Verlag, Freiburg 2010. 280 Seiten, 20 Euro. Das Buch erscheint dieser Tage.