Über den Grundrechte-Report 2011

An den Grenzen der Verfassung

Der Grundrechte-Report, der von Bürger- und Menschenrechtorganisationen herausgegeben wird, sieht das Recht auf Versammlungsfreiheit zunehmend gefährdet.

Wenn es um Nordafrika oder den Nahen Osten geht, wird die Bundesregierung der mahnenden Worte nicht müde. Außenminister Guido Westerwelle (FDP) appelliert an die algerische Führung, »auf jede Form von Gewalt zu verzichten und das Recht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit zu garantieren«. Auch Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) insistiert in einem ihrer wöchentlichen Podcasts, alle Regierungen dieser Region müssten sich daran »gewöhnen«, dass »Meinungs- und Demonstrationsfreiheit« als fester Bestandteil der Menschenrechte »ohne Abstriche« zu gelten hätten.
Dass auch hierzulande »Abstriche« bei der Meinungs- und Demonstrationsfreiheit gemacht werden, ist ein Thema des »Grundrechte-Reports 2011«, der am 23. Mai, am Tag des Grundgesetzes, in Karlsruhe vorgestellt wurde. Seit 1997 erscheint dieser »alternative Verfassungsschutzbericht« jedes Jahr, herausgegeben von Bürger- und Menschenrechtsorganisationen wie dem Komitee für Grundrechte und Demokratie, dem Bundesarbeitskreis Kritischer Juragruppen oder Pro Asyl. Die Autoren des aktuellen Grundrechte-Reports sehen das Recht der Versammlungsfreiheit in zunehmendem Maße gefährdet. Seit der Föderalismusreform von 2006 können die Bundesländer das Versammlungsrecht des Bundes durch ein eigenes ersetzen. Nach dem bayerischen Versammlungsgesetz von 2008 reicht als Grund für die Auflösung einer Demonstration, dass sie eine »einschüchternde Wirkung« hat, die Beurteilung dessen obliegt der Polizei. Obwohl über eine Verfassungsbeschwerde gegen das bayerische Gesetz noch nicht endgültig entschieden ist und Teile des Gesetzes vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits als verfassungswidrig deklariert wurden, orientieren sich auch andere neue Landesversammlungsgesetze am bayerischen Entwurf.
Sachsen-Anhalt, Sachsen und Niedersachsen haben zwischen 2008 und Anfang 2011 Versammlungsgesetze verabschiedet, die die Genehmigung von Datum und Ort einer Veranstaltung regeln. Es wurden neue Straftatbestände eingeführt, mit denen es auch möglich ist, die Anmelder von Demonstrationen abzulehnen. Für die Ablehnung eines Versammlungsleiters reicht es aus, dass er von den Behörden und der Polizei als »unzuverlässig« oder »ungeeignet« eingeschätzt wird. Diejenigen, denen die Leitung einer Demonstration zugestanden wurde, müssen unter Androhung von Bußgeldern und Freiheitsstrafen sogenannten Erörterungs- und Kooperationspflichten nachkommen. Darüber hinaus werden die Anmelder von Demonstrationen mit den Gesetzen praktisch zu Hilfspolizisten befördert, sie tragen die Verantwortung dafür, dass die Veranstaltung keinen gewaltsamen Verlauf nimmt. Wer den »Eindruck« der »Gewaltbereitschaft« vermittelt, hat sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verwirkt. Die neuen Länderversammlungsgesetze erlauben zudem die umfassende Videoüberwachung von Demonstrationen.
Historische Orte werden mit den neuen Gesetzen vor Demonstrationsveranstaltungen geschützt. In den Gesetzestexten werden Gedenkstätten von Konzentrationslagern genannt, in Sachsen und Sachsen-Anhalt wurden aber auch Orte einbezogen, die an die »SED-Diktatur« erinnern, einbezogen. Im sächsischen Versammlungsgesetz, dass Ende April vom Landesverfassungsgericht wegen eines Formfehlers im Gesetzgebungsverfahren außer Kraft gesetzt wurde, werden auch das Völkerschlachtdenkmal in Leipzig und die Frauenkirche in Dresden als Orte erwähnt, an denen die Würde der Opfer aller Kriege vor Versammlungen zu schützen sei. In Sachsen-Anhalt haben die Versammlungsbehörden zudem das Recht, eine Demonstration zu verbieten und aufzulösen, wenn eine »Verletzung ethischer und sozialer Grundanschauungen« vorliegt.

Der aktuelle Grundrechte-Report stellt fest, dass die Versammlungsgesetze der Länder insgesamt dazu übergingen, Meinungen, die vom Verfassungsschutz als extremistisch eingestuft werden, zu kriminalisieren und vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auszuschließen. Obwohl das BVerfG betont, dieses Recht sei nicht an die »richtige« Gesinnung gebunden, gibt sich Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) uneinsichtig: »Wir wollen keine rechts- oder linksradikalen Chaoten dulden.« In der Praxis stoßen Verbote von NPD-Aufmärschen weiterhin auf die Ablehnung der bayerischen Gerichte, dagegen behindert das neue Gesetz der Verfassungsbeschwerde zufolge in vielen Fällen Gegendemonstrationen. Auch bei einer Konferenz in Dresden, zu der Sachsens Innenminister Markus Ulbig (CDU) eingeladen hatte, wurde im Hinblick auf den Jahrestag der Bombardierung Dresdens vor allem der Protest gegen die dort alljährlich aufmarschierenden Neonazis problematisiert. Im Unterschied zum »normgerechten« Demonstrationsverhalten der Neonazis würden die Gegenaktionen die Stadt Dresden in ein unerwünschtes Chaos stürzen.
Zumindest wird nicht jede rechtswidrige, inzwischen aber oft selbstverständliche polizeiliche Vorgehensweise von den neuen Versammlungsgesetzen abgesegnet. Der spontane Einsatz von Gewaltmitteln durch die Polizei bleibt offiziell unerlaubt. »Immerhin«, heißt es halb triumphierend im Grundrechte-Report, seien gegen einige Maßnahmen auch im Jahr 2010 Urteile ergangen. Das BVerfG entschied, eine Auflage, die vor einer Demonstration die Durchsuchung aller Teilnehmer vorschreibt, sei rechtswidrig. Nach drei Jahren stellte das Schweriner Verwaltungsgericht im Juli 2010 fest, dass die Ingewahrsamnahme von gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm Demon­strierenden nicht zulässig war. Es ist zu erwarten, dass ein zuständiges Gericht in ein paar Jahren auch den Einsatz von Wasserwerfern gegen die Teilnehmer von Protesten gegen »Stuttgart 21« als rechtswidrig einstufen wird, denn es ist nicht erlaubt, mit Wasserwerfern auf den Kopf von Personen zu zielen. Darüber hinaus rügte das BVerfG, beinahe acht Jahre nach der Durchsuchung des Freien Sender Kombinats (FSK) in Hamburg, die Razzia gegen den linken Radiosender scharf. Und der Bundesgerichtshof erklärte die jahrelange Überwachung mutmaßlicher Mitglieder der »Militanten Gruppe« im März 2010 für rechtswidrig.

Das Problem sei, dass diese richterlichen Entscheidungen nicht dazu führten, die Polizeibehörden auf Recht und Gesetz zu verpflichten, kritisiert der Grundrechte-Report. Darüber hinaus sei die Tendenz feststellbar, dass der Gesetzgeber sich nicht als Hüter der Verfassung verstehe, sondern im Gegenteil ganz bewusst die Grenzen des gerade noch verfassungsrechtlich Zulässigen teste. Als alarmierende Beispiele nennen die Autoren die Vorratsdatenspeicherung, die im vorigen Jahr vom BVerfG abgesegnet wurde, sowie die Entscheidung des Leipziger Bundesverwaltungsgerichts, die Bespitzelung von Bodo Ramelow, Bundes- und Landtagsabgeordneter der Linkpartei, durch den Verfassungsschutz für zulässig zu erklären. Die Bundesverwaltungsrichter begründeten das Urteil damit, es komme nicht darauf an, ob der Beobachtete verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, es genüge der Anhaltspunkt, dass es der Fall sein könnte.
Die Herausgeber des Grundrechte-Reports sehen nur einen Ausweg: »Der Schutz der Verfassung und ihrer Grundrechte ist Aufgabe der demokratisch und rechtsstaatlich engagierten Bürgerinnen und Bürger selbst.« Vom Desinteresse der meisten Bürger abgesehen, hat man nach der Lektüre des Reports den Eindruck, dass denjenigen, die sich engagieren, ein langer, harter und ungleicher Kampf bevorsteht.