Ein in Österreich verurteilter Antifaschist hat Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt

Wiener Wahn

Der in Österreich wegen der Teilnahme an Protesten gegen den rechten Akademikerball in Wien verurteilte Antifaschist Josef S. hat Rechtsmittel gegen sein Urteil eingelegt.

Im Januar hatte der deutsche Antifaschist Josef S. an den Protesten gegen den rechten Akademikerball in Wien teilgenommen und war nach Zusammenstößen zwischen Demonstrierenden und der Polizei verhaftet worden. Eine äußerst vage begründete sechsmonatige Untersuchungshaft und die dünne Beweislage sorgten für Kritik an der Prozessführung und der österreichischen Justiz. Trotzdem wurde S. am 22. Juli vom Landesgericht für Strafsachen in Wien der versuchten schweren Körperverletzung, Sachbeschädigung und des Landfriedensbruchs (Paragraph 274) für schuldig befunden (Jungle World 31/2014) und zu zwölf Monaten Haft, davon acht auf Bewährung, verurteilt. Richter Thomas Spreitzer kommentierte in seinem 39seitigen Urteil die Widersprüche, in die sich der einzige Belastungszeuge, ein Polizist, verstrickt hatte, als »erstaunlich, aber nicht vollkommen lebensfremd«.
»Ein Gericht zerstört das Recht« – so drückte der österreichische Journalist und Schriftsteller Robert Misik in einem Video auf seinem Blog auf der Website von Der Standard seinen Unmut über das Urteil aus. Die kritische Öffentlichkeit, so schien es, war alarmiert. In Josefs Prozess war die Justiz zu weit gegangen. Es ging nicht nur um ein Urteil gegen ihn persönlich, nicht nur um Schuld oder Unschuld. Es ging auch um ein Signal an die antifaschistische Bewegung. Durch den Schuldspruch sollte antifaschistisches Engagement als stumpfes Krawallmachertum diskreditiert werden.

Am 9. Oktober legten die Anwälte von Josef S., Clemens Lahner und Kristin Pietrzyk, Rechtsmittel ein. Zum einen geht es um eine sogenannte Nichtigkeitsbeschwerde vor dem Obersten Gerichtshof (OGH), außerdem wurde Berufung gegen das Strafmaß eingelegt. Sollte der Nichtigkeitsbeschwerde stattgegeben werden, würde der Prozess in erster Instanz von Neuem beginnen. Derzeit kommentiert die Oberstaatsanwaltschaft die Beschwerde noch. Erst danach wird der OGH eine Entscheidung fällen. Selbst wenn der Beschwerde stattgegeben würde, sind die Chancen auf einen Freispruch stark von der Begründung des OGH abhängig. Insbesondere der lapidare Umgang mit den Aussagen des Belastungszeugen müsste kritisiert werden. Das zweite Rechtsmittel, die Berufung, also das Fortführen des Verfahrens in zweiter Instanz, zielt auf das Strafmaß. Welchen der beiden Wege die Verteidigung und S. gehen, wird sich in den kommenden Monaten herausstellen.
Bisher gibt es keine rechtskräftige Verurteilung von S. Sollte es dazu kommen, drohen ihm zusätzlich ein Einreiseverbot und eine Zivilklage des Innenministeriums auf Schadensersatz wegen einer demolierten Polizeiwache. »Es wird schwer, da etwas anzufechten, aber wir haben die Hoffnung nicht aufgegeben. Ich will das Urteil nicht so stehen lassen, auch im Hinblick auf den Angriff auf das Demonstrationsrecht«, sagt S. der Jungle World.

Explizit gehe es um den Vorwurf des Landfriedensbruchs, ein Paragraph, der in jüngster Zeit stark in die Kritik geraten ist. So heißt es in einer parlamentarischen Anfrage der österreichischen Sozialdemokraten, dass die »gesellschaftliche Akzeptanz für diese Strafbestimmung in der geltenden Fassung in erheblichem Maße nicht mehr vorhanden sein dürfte«. Abseits dieser Auseinandersetzung sieht Anwältin Pietrzyk die Rechtsmittel als begründet an und bewertet das bisherige Verfahren als »ergebnisorientiert«. Ihrer Meinung nach würden entlastende Aussagen »entkontextualisiert oder weggelassen, so dass eine kritische Auseinandersetzung mit der Aussage des Zivilbeamten unterbleiben kann. Insofern halte ich das Urteil unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten für überprüfungswürdig.« Gemäß Paragraph 8 der österreichischen Strafprozessordnung, der sogenannten Unschuldsvermutung, gilt jede Person »bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig«. Ein »ergebnisorientierter« Prozess dürfte im Widerspruch zu diesem Grundsatz stehen.