Walter Otte, Sprecher der Initiative »Pro Berliner Neutralitätsgesetz«, im Gespräch

»Religiöser Absolutismus ist nicht akzeptabel«

Interview Von Melanie Götz

Der Rechtsanwalt Walter Otte ist Mitgründer und ­Sprecher der Initiative »Pro Berliner Neutralitätsgesetz«. Zudem ist er Sprecher der Bundes- und der Berliner ­Landesarbeitsgemeinschaft Säkulare Grüne.

Walter Otte

Walter Otte

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Evelyn Frerk

Im November wurde in Berlin einer Berufsschullehrerin eine Entschädigung zugesprochen, weil sie an allgemeinbildenden Schulen nicht mit Kopftuch unterrichten darf. Ihre Initiative kritisierte in einer öffent­lichen Stellungnahme die Entscheidung. Weshalb?
2018 waren mehrere Verfahren vor verschiedenen Kammern des Berliner Arbeitsgerichts anhängig. In allen Fällen wurde gerichtlich das Neutralitätsgesetz für rechtsgültig und verfassungsgemäß gehalten. Im ersten Berufungsfall hat dann Ende November das Landesarbeitsgericht (LAG) der Klägerin recht gegeben. Die zuständige Kammer begründete, es müsse eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden vorliegen, um religiöse Symbole in der Schule zu verbieten. Das LAG ist damit im Wesentlichen einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2015 zu dem Fall einer Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen gefolgt. Das Berliner Neutralitätsgesetz regelt jedoch allgemein das Verbot von religiösen und weltanschaulichen Symbolen, das heißt ohne Bezug auf eine konkrete Gefahr. Es ist Sache des Landesgesetzgebers, generelle Einschätzungen vorzunehmen. Und der wollte 2005 mit dem Neutralitätsgesetz generell die abstrakte Gefährdung des Schulfriedens regeln und keine konkrete. Die Auslegung des Ge­setzes durch das LAG ist mehr als fragwürdig – gewissermaßen contra legem.

»Es gibt eine vitale Propagandaarbeit gegen das Neutralitätsgesetz, insbesondere von dem Verein Inssan e. V., der sich nie eindeutig von der Muslimbruderschaft distanziert hat.«

Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2015 zufolge gilt ein generelles Verbot religiöser Symbole als unzulässige Diskriminierung. Seit der Klage der baden-württembergischen Lehrerin Fereshta Ludin 2003 gibt es zum Kopftuch aber auch ein gegenteilig lautendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Welches Urteil gilt?
Es wird oft behauptet, das Berliner Neutralitätsgesetz sei verfassungswidrig, maßgeblich sei die jüngere Entscheidung des Ersten Senats am Bundesverfassungsgericht von 2015 mit Bezug zur konkreten Gefahr. Das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zu Klagen auf Schuldienst mit Kopftuch von 2003 argumentiert dagegen mit der abstrakten Gefährdung. Die Urteile widersprechen sich zentral: eben bei der Art der Gefahrenlage und darin, wer diese feststellen kann.

Die staatsrechtliche Einschätzung von Gerhard Czermak, die unsere Initiative beauftragt hatte, besagt, dass es im Fall der beiden einander widersprechenden Urteile einer Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedurft hätte. Dessen ehemaliger Präsident Hans-Jürgen Papier ist übrigens derselben Ansicht. Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts ist bislang nicht zusammengetreten. Die Folge ist, wie einige Verfassungsrechtler meinen, dass das Urteil von 2015 für das Berliner Neutralitätsgesetz keine Bindungswirkung hat. Mit dieser Problematik hat sich der Landesparteitagsbeschluss der Grünen zur Schleifung des Neu­tralitätsgesetzes Ende 2017 gar nicht auseinandergesetzt, weil das Urteil von 2015 gut in den Multikulti-Zeitgeist hineinpasst – und es eine vitale Propagandaarbeit für diese Position gibt, in Berlin insbesondere von dem Verein Inssan e. V., der sich nie eindeutig von der Muslimbruderschaft distanziert hat.

Mit Inssan e. V. nennen Sie eine treibende Kraft hinter den Klagen gegen eine vermeintliche Diskriminierung von Kopftuchträgerinnen. Der Verein betreibt das »Netzwerk gegen Diskriminierung und ­Islamfeindlichkeit«. Richten sich solche Verbände und Personen mit Kopftuchklagen nur vordergründig gegen Diskriminierung, um eine islamistische Agenda zu forcieren?
Damit der Hintergrund klarer wird: Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion (Ditib) erklärte in einer Stellungnahme für das Verfahren 2015, dass eine Frau sich nach den re­ligiösen Vorschriften zu bedecken habe; bei Millî Görüş wird das ebenso betrachtet und bei den Muslimbrüdern selbstverständlich auch. Das sind die Kräfte, die eine bestimmte islamische Agenda durchziehen wollen, weil ihre Mitglieder Nutznießer wären, sollte das Berliner Neutralitätsgesetz fallen. Wie weit tatsächlich ein organisatorischer Zusammenhang besteht, kann ich nicht sagen. Frühere Recherchen zu Inssan e. V. und der Muslimbruderschaft verweisen auf einen Zusammenhang. Auffällig ist, dass die Leute von Inssan abwiegeln, wenn man sie darauf anspricht. »Dazu äußern wir uns nicht«, sagen sie dann meist. Sie gehen also entweder gar nicht erst auf das Thema ein. Oder es heißt: »Stünden die Muslimbrüder hinter uns, würden wir ja vom Verfassungsschutz beobachtet.«

Was aktuell tatsächlich nicht der Fall ist. Der Berliner Verfassungsschutz erwähnte den Verein aber in seinen Berichten 2007 bis 2009 wegen Verbindungen zur »Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e. V.«, dem hiesigen Ableger der Muslimbruderschaft.
Von der Verbindung würde ich ausgehen bis zum Beweis des Gegenteils. Der Verein hat vor einiger Zeit seine Web­site abgeschaltet und gibt auf der Seite seines »Netzwerks gegen Diskriminierung und Islamfeindlichkeit« nicht mehr im Detail die Organisationen an, die hinter dem Netzwerk stehen. Das war einmal anders. Seither steht da übrigens auch nichts mehr zur Ditib.

Die Website dieses Netzwerks bietet ein Meldeformular für Diskriminierung an. Als Gründe für die Diskriminierung können angekreuzt werden: Religion, ethnische Herkunft, Geschlecht – und explizit das Tragen eines Kopftuchs. Das Netzwerk hat also die Diskriminierung von Kopftuchträgerinnen zu einer Art eigenem Tatbestand erhoben. Wird so die Kampagne gegen das Neutralitätsgesetz befeuert, auf die Politiker wie der Berliner Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne) angesprungen sind?
Wie genau die Verbindungen sind zwischen denen, die ein Interesse haben, eine islamistische Agenda zu forcieren, also den islamischen Verbänden oder auch Inssan, und konkreten Klägerinnen, kann ich nicht beurteilen. Bei den Klägerinnen, etwa Fereshta Ludin, hat man es meist mit pietistisch-puristisch wirkenden Personen zu tun, die eloquent mit Religionsfreiheit argumentieren und ihr Kopftuch als unhinterfragbaren Ausdruck der Persönlichkeit darstellen. Aufgrund welcher biographischer Vorgänge oder Erweckungserlebnisse diese Frauen sich zum Kopftuchtragen entschlossen haben, geht uns nichts an. Wo sie das Kopftuch absolut setzen und die Gesetze des säkularen Staats und der Neutralität nicht akzeptieren, aber durchaus. Das Religionsverfassungssystem der Bundesrepublik ist säkular. Auch die katholische Kirche war bekanntlich gezwungen, ihren Frieden damit zu machen. Da ist es nicht akzeptabel, dass sich erneut ein religiöser Absolutismus breitmacht.

Jüngst rief die Bildungssenatorin Sandra Scheeres (SPD) in Erinnerung: »Wir haben kein Kopftuchverbot in Berlin, wir haben ein Neutralitätsgesetz.« Warum ist es für die Gegner des Gesetzes, das alle religiösen Symbole gleichermaßen ausschließt, dennoch so einfach, mit einem ­angeblichen Kopftuchverbot zu argumentieren und die Diskriminierung einer religiösen Minderheit zu unterstellen?
Inssan e. V. ist eine Antidiskriminierungsstelle, die aus dem Haus des Justizsenators von der Landesstelle für Gleichstellung mitfinanziert wird, übrigens schon vor Senator Behrendt. Da fährt man seit Jahr und Tag auf der Schiene der Diskriminierung, sobald es um Personen mit Migrationshintergrund geht. Die betroffenen Personen und Verbände verstehen sich in der Regel als Opfer und verkaufen sich auch so. Das ist eine – bislang jedenfalls – ­erfolgreiche Masche, und ein ganz wesentlicher Teil der Linksliberalen fährt darauf ab und sieht Diskriminierung, wo keine existiert. Es wäre interessant, diese multikulturalistische Position einmal auf ihre inhaltliche Nähe zum rechtsextremen Ethnopluralismus abzuklopfen. Das Neutralitätsgesetz ist jedenfalls kein »Kopftuchverbot«, die betreffenden Frauen können außerhalb der Schule, wann und wo immer sie möchten, ein Kopftuch tragen. Es geht dem Gesetz lediglich um die paar Stunden im Unterricht, in denen sie wie alle anderen auf religiöse Kleidung und Symbole verzichten sollen. In der Schule geht es zudem nicht um das Lehrpersonal, sondern um die Kinder, und die sollen vor religiöser Beeinflussung geschützt werden. Das islamische Kopftuch steht auch dafür, dass Frauen verantwortlich seien, Männer nicht sexuell zu reizen. Diese streng religiöse Auffassung würde Kindern aus muslimischen Elternhäusern durch die Lehrerin mit Kopftuch vermittelt. Ließe der Staat das Kopftuchtragen vor Kindern in der Schule zu, würde dies den Anschein erwecken, er identifiziere sich mit dieser Richtung im Islam.

Wo sieht Ihre Initiative, die Unterschriften für den Erhalt des Ge­setzes sammelt und eine Aufklärungskampagne betreibt, Bündnispartner?
Bei den Grünen ist erst 2018 deutlich geworden – auch bei den Protagonisten, die eine Schleifung des Gesetzes vorantreiben wollten –, dass die Partei nicht hinter Senator Behrendt steht, sondern dass die Mehrheitsverhältnisse völlig unklar sind. Jüngst hat es eine Verständigung darauf gegeben, zunächst eine höchstrichterliche Entscheidung abzuwarten. Bei der Berliner SPD hat sich nichts geändert, sie steht nach wie vor zum Neutralitätsgesetz. In der Partei »Die Linke« wiederum ist das Gesetz umstritten, die Mehrheitsverhältnisse sind auch unklar. Wichtig wäre, dass insbesondere von den betroffenen Gewerkschaften, also in dem Fall der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und Verdi, klare Signale der Positionierung für das Neu­tralitätsgesetz kommen. Die GEW ist in der Frage noch gespalten.