Uwe Nettelbecks Gerichtsreportagen

Genaue Berichte zu kurzen Prozessen

Uwe Nettelbecks Gerichtsreportagen erhellen die Inkubationszeit der Studenten­bewegung.

All den Erklärungen, wie es zur Eindämmung des kulturrevolutionären Aufbruchs der Studentenbewegung kam, hat der Literaturtheoretiker Karl Heinz Bohrer 1997 eine beachtenswerte hinzugefügt. Er bemerkte einen schwindenden Spielraum in etablierten liberalen Zeitungen um 1968. Als Beispiel diente ihm die Wochenzeitung Die Zeit. Bohrer beschrieb deren Entwicklung vom »aggressiven Intelligenzblatt« zum »moralistisch-pastoralen Besinnungsorgan«. Und als Symptom dieser Verwandlung nannte er den Abschied des Zeit-Journalisten Uwe Nettelbeck. Nettelbeck hatte in den frühen sechziger Jahren mit Filmkritiken und Gerichtsreportagen für Aufsehen gesorgt. 1968 verließ er die Wochenzeitung und ging zum Magazin Konkret. Nach einem halben Jahr in der Chefredaktion verließ er sie wieder. Dann verschwand er aus dem Journalismus.
So problematisch personale Zuspitzungen sind, beim Lesen der Texte Uwe Nettelbecks aus der Zeit fällt es schwer, nicht zu glauben, dass alles anders werden müsse und könnte. Selbst die kürzesten Artikel kann man nicht lesen ohne Bewunderung für die Entschlossenheit, und kommt zu der Einsicht, dass Uwe Nettelbeck wusste, was er tat und tun musste, damit sich etwas ändere. Das zeigt ein Blick in sein journalistisches Werk.
1963, als 23jähriger, empfiehlt er nachdrücklich Jürgen Seiferts Analyse der drohenden Notstandsgesetzgebung; neben seinen legendären Texten zum Kino der Zeit stehen filmpolitische Artikel, in denen er Maßnahmen der Filmzensur wie die »Aktion saubere Leinwand« kritisiert. Wiederholt fordert er Kunstfreiheit in der Bundesrepublik und wendet sich gegen die Schmutz-und Schund-Kampagne, die im Namen des »gesunden Volksempfindens« eine »sittliche Ordnung« der Jugend gewährleisten sollte; und in seinen Artikeln zur Beat-Bewegung interessiert ihn weniger ihre vermeintlich fortschrittliche politische Motivation als die Warnung vor der bei geringstem Anlass strammstehenden Elterngeneration. Nettelbecks Artikel aus der Zeit ergeben ein beklemmendes Sittenbild der sechziger Jahre. »Wenn das ihr Junge wäre, würde sie ihn totschlagen, sagte eine Frau und wies erregt auf einen langhaarigen Knaben. Und um sie herum hob sich des Volkes Stimme: Dem müsse man die Hammelbeine langziehen, dem würden ein paar Jahre beim Militär guttun, warum denn die Polizei da nicht einschreite … «
Uwe Nettelbecks Berichte über Gerichtsverhandlungen aus der Zeit hat seine Witwe Petra Nettelbeck nun in einem Band unter dem Titel »Prozesse. Gerichtsberichte 1967–69« bei Suhrkamp neu herausgegeben. Sie stammen aus der Frühzeit der Studentenproteste; manche Berichte behandeln Verfahren gegen Studenten. Die Prozesse finden in einer Atmosphäre statt, die auch durch die Ausweitung staatlicher Gewalt gekennzeichnet ist, von der Spiegel-Affäre 1962 bis zur Verabschiedung der Notstandsgesetze 1968, die ja nur die Höhepunkte darstellen.
Die Sammlung ist aber über ihre zeitgeschichtliche Bedeutung hinaus ein wichtiges Buch, weil man hier erfährt, dass die Sprache des Journalismus mehr sein kann als ein Werkzeug, mit dem man Sachzusammenhänge darstellt. Dass das ausgerechnet bei Texten deutlich wird, die sich mit der Justiz herumschlagen, ist kein Zufall. Justizkritik muss bei der Sprache beginnen, in der angeklagt, verteidigt, freigesprochen und verurteilt wird. Niemand hat das so unerbittlich durchexerziert wie der Schriftsteller Karl Kraus. 1964 erscheint seine Textsammlung »Sittlichkeit und Kriminalität«, die im Spiegel von Theodor W. Adorno besprochen wird. Kein Buch sei aktueller, schreibt Adorno, die zeitgenössischen Prozesse, die öffentlich von einer Lynchjustizstimmung begleitet würden, zeigten, »wie wenig in der Grundschicht der Gesellschaft, trotz allem Geschwätz vom Gegenteil, sich änderte«. Uwe Nettelbecks Prozessberichte müssen vor diesem Hintergrund gelesen werden.
Was an den Berichten auffällt, ist zuallererst, dass sie dem Versuch widerstehen, sich durch moralische Überheblichkeit oder vorauseilende Sympathie mit den Opfern auf eine Seite zu schlagen. Damit unterscheiden sie sich von den kämpferischen Reportagen Peggy Parnass’ oder Gerhard Mauz’, die neben Nettelbeck die Prozesse der sechziger Jahre verfolgten. Nettelbecks Artikel lassen deutlich eine strukturelle Kritik erkennen. Er fordert die »kühlere Wertung« der Sachverhalte und bemerkt, dass sich oft »Vergeltungswünsche in die Beweislücken schieben und sie mit Vermutungen zuungunsten des Angeklagten schließen«. Mit dieser Kritik ist er nicht allein. Der Bielefelder Amtsrichter und Autor Helmut Ostermeyer hatte die aggressive »Straflust« sowohl der Öffentlichkeit als auch der Justiz in seiner 1971 erscheinenden psychoanalytischen Kritik »Strafunrecht« untersucht. Im Nachwort zu diesem Band stellt Henrik Ghanaat die Arbeiten Nettelbecks in den Kontext einer linken Justizkritik, die einen strukturellen Wandel der Justiz forderte.
Im Zentrum der Sammlung steht der dreiteilige Prozessbericht zum Triebtäter Jürgen Bartsch aus dem Jahr 1967, der zu den aufsehenerregendsten Fällen der Bundesrepublik zählt. Bartsch hatte, selbst noch ein Jugendlicher, mehrere Jungen ermordet. Die Presse, die geschäftig an diesem Fall Anteil nahm, verbreitete das Bild des »Kirmesmörders«. Was schreibt Uwe Nettelbeck? Der Prozess endet bei ihm nicht in sprachlichen Klischees des »monströsen« Täters, der »hinter Gitter« gehöre. Auch nicht in übergriffigen Sympathien für Jürgen Bartsch, der vier Kinder im Alter zwischen acht und 13 Jahren tötete. Er endet mit einer Systemkritik, in der er die Richter zu Opfern erklärt, die keine freie Entscheidung treffen konnten, als sie Jürgen Bartsch zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilten, »weil der noch immer zum Fürchten primitive Apparat Justiz & Strafvollzug ein Hilfe einschließendes Urteil nicht zuließ«. Jürgen Bartsch, der im Gefängnis unter seinen sadistischen Phantasien litt, unterzog sich einer vermeintlich rettenden Kastration. Er starb an den Folgen eines Operationsfehlers.
Nettelbeck beeindrucken andererseits aber »untadelige und gewissenhafte Urteile«, in denen sich ein Gericht souverän gegenüber dem aufgebrachten Volk oder der strafhungrigen Presse zeigt. Ihn interessiert das Zustandekommen dieser unabhängigen Entscheidungen, die sich nicht leiten lassen von Automatismen der Wahrnehmung und Urteilsfindung, die häufig schon sprachlich geprägt werden.
»Das Verschulden eines Angeklagten ist zu bestimmen, wenn die Schuld seiner Kläger und Richter vor den Augen einer überprüfenden Öffentlichkeit geklärt ist.« Das schreibt Karl Kraus. Sein literarisches Projekt, die Zeitschrift Die Fackel (1899–1936), bezeichnete er als »Judikatur«. Seine Texte über Prozesse sind selbst Prozesse, die von ihm Angeklagten ruft er durch Zitate herbei. »Er hält der Gesellschaft nicht die Moral entgegen, bloß ihrer eigene«, schreibt Adorno in seiner Rezension zu Kraus’ »Sittlichkeit und Kriminalität«. Dieser Einfluss ist bei Uwe Nettelbeck offenkundig. Auch bei ihm sagt das Zitat gegen den Zitierten aus, wie es Kraus formuliert, in dem sich seine Gesinnung enttarnt. Nettelbeck: »Amtsgerichtsdirektor Hans Pietsch, ein kleiner nervöser Mann, der dazu neigt, seine Urteilsbegründungen mit Formulierungen wie nach Herkunft und Veranlagung minderwertig zu zieren«, heißt es in seinem Bericht zur Verhandlung des Studenten Christian Boblenz Anfang 1969. Und Nettelbeck weiß, wie man etwas sprachlich dreht, damit sich der Sinn in die gewünschte Richtung wendet. Im Prozess gegen Boblenz, der seine körperliche Gesundheit in Notwehr durch Schutz mit einer Holzlatte gegen die Knüppel der Polizisten wahren wollte, ist es der Richter Pietsch, der »mehr um sich geschlagen als verhandelt hatte«.
Der Bericht über den Boblenz-Prozess ist der letzte Gerichtsbericht, den Uwe Nettelbeck für Die Zeit schrieb. Im ersten Text für Konkret heißt es unter der Überschrift »In eigener Sache«: »Mein Entschluß, nicht länger dazu beizutragen, daß die Zeit manchmal anders aussieht, als sie ist, das gebe ich zu, war auch eine Reaktion auf die Aufforderung, meine Artikel einem Redakteur vom Schlage Theo Sommers zu einer genauen Betrachtung im Manuskript zu überlassen.«
Sommer hatte Nettelbeck das »Herbeten von stupiden APO-Floskeln« vorgeworfen. Doch hätte der spätere Zeit-Chefredakteur vorher mal genau gelesen, was Nettelbeck etwa über den Prozess gegen die Frankfurter Kaufhaus-Brandstiftungen im Herbst 1968 schrieb, hätte er sehen können, dass APO-Floskeln Nettelbecks Sache nie waren. Sein Artikel liest sich nicht nur als scharfe Kritik an der vermeintlich demokratischen Verfassung der Bundesrepublik, da der Prozess gegen Andreas Baader, Gudrun Ensslin, Thorwald Proll und Horst Söhnlein gezeigt habe, wie sich »die Gewaltenteilung als eine Verteilung der Aufgabe darstellte, die zum Schutz der herrschenden Ordnung notwendige Gewalt auszuüben«. Im Gegensatz zu Ulrike Meinhofs Bericht für Konkret, in der sie Fritz Teufels Aphorismus feierte, es sei »immer noch besser, ein Warenhaus anzuzünden, als ein Warenhaus zu betreiben«, verwandelt Nettelbeck die Seite, die ihm die Zeit (noch) für seinen Prozessbericht einräumt, zu einem Strategiepapier.
Im Wortlaut: »Abgesehen aber auch noch davon, daß sich das Entzünden eines Feuers in einem Kaufhaus als Mittel der politischen Auseinandersetzung schon darum nicht empfiehlt, weil es sich dabei um eine strafbare Handlung handelt, die in jedem Fall den Menschen gefährdet, der sie begeht, daß es sinnlos ist, der Justiz eine Gelegenheit zu bieten, ein zu drastisches Exempel im Sinne der herrschenden Ordnung zu statuieren, war es sinnlos, am 2. April 1968 in einem Frankfurter Kaufhaus einen Schrank anzuzünden; ein brennendes Kaufhaus verändert eine Gesellschaft nicht, die es im Bedarfsfall selber an allen Ecken und Enden brennen läßt, und ein verbranntes Kaufhaus ist nur so gut wie ein neues Kaufhaus.« Absatz. »Es gibt Gesetze, deren Übertretung weniger gefährlich und doch politisch wirksamer ist.«
Wer sah, was sich nach der Erschießung Benno Ohnesorgs in Berlin im Sommer 1967 zusammenbraute an Polizeigewalt, wie Justiz und Presse sekundierten und wie der Staat sein Gewaltmonopol ausnutzte, konnte nicht anders, als das zu schreiben.
»Die Sicherheit steht jetzt über den Gesetzen«, bemerkte Michel Foucault, Autor von »Überwachen und Strafen« (1975), anlässlich der Affäre um Baaders Anwalt Klaus Croissant, dem in Frankreich politisches Asyl verweigert wurde. Zur Not auch jenseits der Gesetze musste der deutsche Staat mit spektakulären Aktionen unter Beweis stellen, dass er seine Bürger vor dem inneren Feind schützen konnte. Die Notstandsgesetze, die seit 1968 Gültigkeit hatten, machten das möglich. Der im Strafgesetzbuch verankerte »rechtfertigende Notstand« gab der Regierung eine Art Generalvollmacht über den Ausnahmezustand. Auf ihn berief sich die Bundesregierung, als sie nach der Entführung Hanns Martin Schleyers die Kontaktsperre für inhaftierte RAF-Mitglieder verhängte und ihnen somit unbehelligt Grundrechte nahm.
Die Neuauflage der Gerichtsberichte Uwe Nettelbecks in einem Band ist auch deshalb so wichtig, weil hier ein Autor entdeckt werden kann, der sich äußerst sensibel für das Durchgreifen staatlicher Macht zeigt. Die Radikalisierung der Studentenbewegung ist nur halb erklärt, wenn nicht die Radikalisierung des Staates berücksichtigt wird. Das Schlagwort vom Überwachungsstaat war eine späte Reaktion auf diese Entwicklung. Eine erneute Lektüre der Prozessberichte Uwe Nettelbecks zeigt aber auch, dass sie nur Vorstudien waren für eine experimentelle Justizkritik, die als Essay-Serie unter dem Titel »Fantômas« in seiner selbstverlegten Zeitschrift Die Republik von 1976 bis 1979 erprobt wurde. In dieser »Sittengeschichte des Erkennungsdienstes«, die 1979 als knapp tausendseitige Zitatmontage im Eigenverlag Petra Nettelbeck als Buch erschien, dreht sich alles um die kriminologische Konstruktion des Verbrechers als Gesellschaftsfeindes. Neben Zeitungsartikeln über Verbrecherjagden und Episoden der Panzerknacker stehen Beschreibungen von Musterfahndungen, Detektiv-Stories und Geschichten über den titelgebenden Held aus der französischen Populärkultur des frühen 20. Jahrhunderts. Der Showdown aber findet in der Gegenwart statt. Und es ist wohl kein Zufall, dass Nettelbeck in einer Art literarischen Offensive 1977 einen Anhänger der Utopie totaler Kontrolle, nämlich die »erste Datenerhebungsinstanz«, herausfordert beziehungsweise herbeizitiert: den damaligen BKA-Präsidenten Horst Herold. Nettelbeck druckt in voller Länge ein Referat Herolds über Datenverarbeitung und Verbrechensbekämpfung in seiner Zeitschrift Die Republik ab, in der der Erfinder der Rasterfahndung die Vision einer Polizei mit »gesellschaftssanitärer Aufgabe« nach kybernetischen Prinzipien entwickelt. Zwei Jahre später, 1979, auf dem Höhepunkt der »schwersten Krise des Rechtstaates« (Helmut Schmidt), kommt es zu einem Plagiatsverfahren gegen Nettelbeck wegen des unerlaubten Abdruckes eines im internen Polizeikreis gehaltenen Referats. Zu seiner Verteidigung bringt Nettelbeck vor, es bestehe ein gesellschaftliches Interesse an Herolds Vision. Den Verstoß gegen das Urhebergesetz konnte das aber nicht legitimieren. Und der Bitte, zu prüfen, ob Nettelbeck nicht Paragraph 34 StGB, nämlich den rechtfertigenden Notstand, in Anspruch nehmen könne, wurde nicht stattgegeben. Die Revision wurde auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Es gibt ein experimentelles Verfahren in der Sozialwissenschaft, das durch sogenannte Krisenexperimente implizite Normen erkennbar machen kann. Hier werden Störungen provoziert, um Konventionen zu überprüfen. Dass Uwe Nettelbeck im Prozess wegen Verstoßes gegen das Urhebergesetz unterliegt und zu 4 000 DM Strafe verurteilt wird, ist gar nicht das Entscheidende an dieser Stelle. Viel wichtiger ist der Verlauf des Prozesses als Probe aufs Exempel. Es galt 1979 noch immer, was Nettelbeck schon anlässlich der Studentenproteste Ostern 1968 bemerkte, nämlich »dass zu Lasten der Erfüllung des Verfassungsgebotes, die Grundrechte aller Bürger zu schützen, das Besitzinteresse eines einzelnen geschützt wurde«.
Ein paar Jahre später wurde es der Regierung dann doch zu heikel, auch wegen der Proteste gegen die Volkszählung. Horst Herold wurde 1981, nicht länger politisch tragbar, in den Vorruhestand geschickt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurde 1983 im Grundgesetz verankert. Zumindest die staatliche »Datensammelwut« wurde gesetzlich eingehegt.

Uwe Nettelbeck: Prozesse. Gerichtsberichte 1967–1969. Herausgegeben von Petra Nettelbeck. Suhrkamp, Berlin 2015, 188 Seiten, 19,95 Euro.