Im Paragraphendschungel – Durch den Paragraphendschungel zur Vergesellschaftung der Produktionsmittel

Enteignung – darf’s etwas mehr sein?

Im Paragraphendschungel – eine Kolumne über das Recht im linken Alltag, Teil 13
Kolumne Von

Sozialismus durch Vergesellschaftung des Reichtums: Lässt das Grundgesetz das zu? Im sechsten Teil dieser Kolumne ging es schon einmal um das Thema Enteignung. Ich merkte damals an, dass die Eigentumsgarantie des Artikels 14 des Grundgesetzes der jeweiligen Regierung recht wenig Spielraum lasse. Allerdings ging es damals um die Enteignung »zum Wohle der Allgemeinheit«. Es gibt jedoch noch den benachbarten Artikel 15. Dieser befasst sich mit der Überführung von »Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln« in »Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft« zum »Zwecke der Vergesellschaftung«.
Das ist qualitativ nicht dasselbe wie etwa eine Grundstücksenteignung zum Bau einer Autobahn nach Artikel 14 des Grundgesetzes.

Artikel 15 eröffnet die zugegebenermaßen derzeit recht theoretische Möglichkeit der Umgestaltung der Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Das führt zu der naheliegenden ­Frage, wie es kam, dass so etwas im Grundgesetz landete. Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland war nicht die erste deutsche Verfassung, die Möglichkeit zur Sozialisierung bot.

So enthielt bereits die Weimarer Reichsverfassung mehrere Bestimmungen, die eine Vergesellschaftung von Produktionsmitteln ermöglichten. Als beim Verfassungskonvent der Entwurf für das Grundgesetz diskutiert wurde, waren die meisten Beteiligten für eine formale Offenhaltung der zu präferierenden Wirtschaftsordnung aufgeschlossen. Das lag auch daran, dass die Verflechtung von Großindustrie und Herrschaftsapparat in der NS-Zeit das Vertrauen in die ­kapitalistische Wirtschaftsordnung bei vielen Beteiligten gemindert hatte. Darüber hinaus hatte die Offenheit der Weimarer Verfassung für die Vergellschaftung von Produktionsmitteln die Entwicklung zur Marktwirtschaft nicht wirklich behindert. Aus diesem Grund kritisierte die KPD 1948 die diskutierten Pläne. Der Entwurf der Parteikommunisten sah eine zwingende Sozialisierung aller Bodenschätze, der Schlüsselindustrien und des Großgrundbesitzes vor.

Was bedeutet diese Offenheit für Sozialisierungen heutzutage? Eine Vergesellschaftung nach Artikel 15 wurde in der Bundesrepublik nie durchgeführt, sie ist nicht Gegenstand des Jurastudiums und es gibt wenig Literatur dazu. Konservative Juristen sind daher dazu übergangen, diese Vorschrift einfach als irrelevantes Relikt aus der Gründungsphase der Bundesrepublik zu behandeln.

Aber so einfach muss man es ihnen ja nicht machen, die Vorschrift existiert und hat Verfassungsrang. Zumindest in Berlin beginnt das Wort Enteignung, insbesondere im Bereich Wohnungswirtschaft, für viele Menschen ohnehin ein wenig seinen Schrecken zu verlieren – außer natürlich bei den Eigentümern.

Es stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen etwa das rot-rot-grün regierte Land Berlin aus Artikel 15 etwas Brauchbares machen könnte. Zum einen gibt es dort, wie auch in Artikel 14, den Anspruch auf Entschädigung, was den Spaß auf den ersten Blick etwas reduziert. Was bringt eine Enteignung, wenn man die Eigentümer dann wieder teuer entschädigen muss?

Das Grundgesetz selbst schreibt keine Mindesthöhe der Entschädigung vor, verbietet jedoch unverhältnismäßig niedrige Entschädigungen ohne praktischen Wert. Zum anderen bestünde die Frage, ob das Land überhaupt zuständig wäre. Ein Enteignungsgesetz nach Artikel 15 des Grundgesetzes fiele in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Das bedeutet, die Bundesländer dürfen dazu Gesetze er­lassen und anwenden, soweit der Bund dies nicht schon getan hat; was er nicht hat. Sozialismus in einem Bundesland – zumindest aus juristischer Sicht stünde dem wohl nichts entgegen.