Vorfahrt für Gott

Gesetzliche Privilegierung und staatliche Finanzierung fördern die kirchlichen Wohlfahrtsverbände. Sie dominieren weite Bereiche der Sozialarbeit, in ihren Konzernen gilt kirchliches Arbeitsrecht. Von Carsten Frerks

In den neuen Bundesländern, die nicht mit christlicher Alltagskultur quergebürstet wurden, sind sie weitgehend unbekannt, und auch Jugendliche in den westlichen Bundesländern registrieren sie kaum: die Einrichtungen des katholischen Deutschen Caritasverbandes und des evangelischen Diakonischen Werkes. Der durchschnittliche Westdeutsche über 40 denkt bei den christlichen Wohltätigkeitsvereinen an die Gemeindeschwester, die jeder kennt und die jeden kennt. Mit der Realität der beiden Wohlfahrtsverbände hat dieses nostalgische Bild aber nicht mehr viel zu tun. Denn die vergangenen Jahrzehnte haben Sozialkonzerne geformt, die zum größten privaten Arbeitgeberverbund der Welt aufgestiegen sind.

1960 beschäftigte der Deutsche Caritasverband 137 496 MitarbeiterInnen, im Jahr 2003 waren es 499 313, eine Steigerung von 263 Prozent. Das Diakonische Werk beschäftigte Anfang der siebziger Jahre 175 000 MitarbeiterInnen, 2002 waren es 452 244 Beschäftigte; ein Anstieg um 160 Prozent. Zusammen sind also bei den beiden Verbänden derzeit insgesamt mehr als 950 000 Menschen in Lohn und Arbeit. Nach den Zahlen der für die Wohlfahrtsverbände zuständigen Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege sind es sogar 1,45 Millionen Menschen, die von konfessionellen Organisationen außerhalb der Kirchen beschäftigt werden, denn das Kolpingwerk und andere große eigenständige Organisationen sind nicht Mitglieder in den konfessionellen Großverbänden. Damit beschäftigen die beiden konfessionellen »Werke« mehr MitarbeiterInnen als die Automobilindustrie in Deutschland (434 500) und sind jeweils für sich größer als der Siemens-Konzern (426 000 Beschäftigte). Wie konnte es dazu kommen?

30 goldene Jahre

1961 wurde in das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und ebenso in das novellierte Jugendhilfegesetz (das heutige Sozialgesetzbuch VIII) der Bundesrepublik auf Druck der Kirchen eine Regelung eingeführt, die sich »Subsidiaritätsprinzip« nennt. Damit ist eigentlich nur gemeint, dass eine größere Organisationseinheit sich zurückhalten soll, wenn eine kleinere Organisationseinheit die Aufgabe auch erledigen kann. Diese Idee war von den Liberalen im 19. Jahrhundert entwickelt worden und wurde von der katholische Soziallehre umgehend aufgegriffen, da die Zielsetzung, das Zurückdrängen der Aktivitäten des Staates, die gleiche war.

Im Bundessozialhilfegesetz wird in Paragraf 10 das Verhältnis der staatlichen Träger der Sozialhilfe zu den Wohlfahrtsverbänden beschrieben: »Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durchführung dieses Gesetzes mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten und dabei deren Selbstständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben achten.« Damit war eine Art Schutzzone beschrieben, in der vor allem die konfessionellen Träger unbeaufsichtigt wirtschaften konnten.

Im weiteren heißt es dann: »Wird die Hilfe im Einzelfalle durch die freie Wohlfahrtspflege gewährleistet, sollen die Träger der Sozialhilfe von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen; dies gilt nicht für die Gewährung von Geldleistungen.« Damit war nicht nur eine »Vorfahrtsregelung« ermöglicht, nach der die Wohlfahrtsverbände nach Belieben Einrichtungen eröffnen konnten und dem Staat nur der ungewollte »Rest« blieb, sondern ebenfalls eindeutig definiert, dass die Finanzierung ausschließlich durch Steuergelder erfolgt.

Ebenfalls unter einer christlich-demokratischen Regierung wurde 1994 im neuen Sozialgesetzbuch XI (Pflegeversicherung) dieses Prinzip nicht nur fortgeschrieben, sondern auch noch vertieft und gleichzeitig entscheidend verändert.

»§ 2 Selbstbestimmung. (3) Auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen ist Rücksicht zu nehmen. Auf ihren Wunsch hin sollen sie stationäre Leistungen in einer Einrichtung erhalten, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.«

Und im weiteren heißt es im »§ 11 Rechte und Pflichten der Pflegeinrichtungen. (2) Bei der Durchführung dieses Buches sind die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten. Dem Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege, kranke, gebrechliche und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu betreuen, zu trösten und im Sterben zu begleiten, ist Rechnung zu tragen. Freigemeinnützige und private Träger haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern.«

Damit konnte von den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege nicht nur das 1961 in Gesetzen eingeführte Subsidiaritätsprinzip im Sozialgesetzbuch XI fortgeschrieben werden.Es ist auch vergleichsweise einmalig, wie unverblü mt kirchliche und »sonstige« Träger ihren selbst reklamierten »Auftrag« zur Pflege, Betreuung, Tröstung und Sterbebegleitung exklusiv in einen Gesetzestext hineinformulieren konnten.

Somit war Anfang der neunziger Jahre noch einmal die Reduzierung staatlicher Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialbereich fixiert worden. Parallel dazu wurde jedoch im Zuge der Gesundheitsreformen das bis dahin relativ gut geschützte Reservat für die Wohlfahrtsverbände aufgebrochen, indem ihnen privatgewerbliche Einrichtungen gleichgestellt wurden. Seitdem sehen sich die Wohlfahrtsverbände in allen »marktfähigen«, d.h. Gewinn bringenden Tätigkeitsfeldern einer – aus ihrer Sicht – bedrohlichen Konkurrenz ausgesetzt.

Mit einer Vielzahl von Maßnahmen wird seitdem das bis dahin vorrangig geltende pauschale Selbstkostendeckungsprinzip von Einrichtungen in kalkulierte Leistungsvereinbarungen verändert. Anders gesagt: War das Selbstkostendeckungsprinzip eine Art Selbstbedienungsladen, da die staatlichen Stellen die Kosten pauschal zu finanzieren hatten, müssen die Einrichtungen seitdem vorrangig mit festgelegten Budgets auskommen. Eine Konsequenz daraus ist, dass vor allem die konfessionellen Träger unrentable Einrichtungen aufgeben.

Für allerhand Sorten Arme

Es ist den Kirchen gelungen, Macht und Pfründe in einem Bereich weitgehend zu erhalten, der ihnen großes Prestige sichert. Kranke heilen und Hungrigen etwas Essen zu geben – das waren immer schon die überzeugendsten Argumente, um Gefolgsleute und Anhänger zu finden oder zumindest Respekt zu gewinnen. Es ist eine bewährte Marketing-Maßnahme, die auch heute noch erfolgreich angewandt wird, z. B. von islamischen Fundamentalisten in Ägypten, die durch kostengünstige medizinische Versorgung und Suppenküchen die Menschen in den Armenvierteln Kairos für sich gewinnen.

Ein historisches Beispiel aus Deutschland: 1576 begründete der Würzburger Fürstbischof Julius Echter von Mespelbrunn »für allerhand Sorten Arme, Kranke, unvermugliche, auch schadhafte Leut, die Wund- und anderer Arznei notdürftig sein, desgleichen verlassen Waysen und dann furüberziehende Pilgram und dörftige Personen« per »Fundationsurkunde« eine Stiftung, das heute noch bestehende Juliusspital. Zweck dieser Stiftung war es, in der Gegenreformation durch soziale Fürsorge den katholischen Machtbereich zu stärken. Damit seine Stiftung ihrer Aufgabe entsprechen konnte, ließ Fürstbischof Julius Echter von Mespelbrunn ein Spital bauen und stattete seine Stiftung mit reichen Pfründen aus, d.h. mit Landwirtschaft, Forsten und Weinbergen bester Lagen. Diese Stiftung hat alle Zeitläufe überdauert, das gegenwärtige Stiftungsvermögen beläuft sich auf rund 72 Millionen Euro.

In evangelischen Landen war die Kirche zwar auch bemüht, durch »Gotteskästen« und »Armenkassen« die menschliche Not zu lindern, verstand sich aber ansonsten als Teil einer von einem allmächtigen Gott eingesetzten Obrigkeit, die der Armut eher mit Arbeits- und Zuchthäusern zu begegnen trachtete.

Nach den Befreiungskriegen 1813/1815 entstand in Deutschland eine bis dahin in einem solchem Ausmaß unbekannte »soziale Frage«, womit Hunger und Armut, katastrophale Arbeitsbedingungen und die politische Formation einer Arbeiterbewegung gemeint sind. »Bauernbefreiung«, Abschaffung der ständischen Zunftordnungen, Wirtschaftskrise, Landflucht und die sich ausbreitende Industrialisierung führten zu verarmten Massen, die ohne jede Form sozialer Absicherung oder Schutz waren. Staat, Amtskirchen und Bürgertum verhielten sich erst gleichgültig, dann zutiefst verschreckt durch die sozialdemokratische Arbeiterbewegung, die in die Kritik des bürgerlichen Staates auch die mit dem Staat innig verbundenen Kirchen einschloss.

Staatsfromm gegen den Saufteufel

Auf diese Situation reagierte die Innere Mission, getragen von »im Pietismus ›erweckten‹ staatsnahen, und – wie es damals hieß – ›staatsfrommen‹ Gründungsvätern und Förderern wie Johann Hinrich Wichern (1808 bis 1881) und Adolf Stöcker (1835 bis 1909), der auch ›ein Kind der konservativen Gegenrevolution‹ ist und dementsprechend vom staatlichen Deutschland von Anfang an wesentlich gefördert wurde«.

Diese Pastoren und Theologen waren der Auffassung, dass Massenarmut, Hunger und Elend ihre Ursache in der Abwendung des Proletariats von den Botschaften der christlichen Kirche hatten, also eine Art Strafe des darüber zürnenden Gottes seien, und man sich nur befleißigen müsse, aus den Massen wieder gläubige Christen zu machen. Damit würde dann auch das Massenelend verschwinden. Bereits Luther hatte beispielsweise den Alkoholismus der Armen nicht als Betäubung zur leichteren Erträglichkeit des Elends verstanden, sondern es so gesehen, dass die Menschen vom »Saufteufel« besessen waren.

Schuld daran hatte jedoch nicht der Einzelne, sondern »vor allem müssten die glaubenslosen Menschen wieder durch die Verkündigung des Wortes Gottes erreicht werden, was die Kirche bisher schuldhaft versäumt habe«. »Das bestehende Kirchentum galt in den von der religiösen und sozialen Not tief erregten Kreisen wegen seiner toten Form und seiner Bureaukratie als verdächtig, als unfähig, Leben zu wecken.«

Die Kirche selber, so war die Auffassung Wicherns und seiner Mitstreiter, habe deshalb Buße zu tun und müsse die Arbeit der Inneren Mission zu ihrer eigenen machen. Sie sollte sich mit Finanzen und Personal an der Inneren Mission beteiligen. Das wäre ein Angebot, das die Amtsträger der Kirchen auch damals schon weit von sich wiesen.

1833 sammelte Johann Hinrich Wichern Kinder und Jugendliche in seinem ersten »Rettungshaus«, Herbergen für Wanderarbeiter folgten. Es waren »Signale gegen die Proletarisierung der Gesellschaft – und gegen die Gleichgültigkeit der etablierten Kirche«. Die von Wichern mitbegründete Innere Mission – wobei der Name für die Zielsetzung der Missionierung im eigenen Land bezeichnend ist – und die von Fliedner begonnene Ausbildung von Diakonen verfolgten drei Ziele gleichzeitig: zum einen die Kirche zu überzeugen, neben der Verkündigung auch diese soziale Arbeit als Teil ihrer Aufgabe in dieser Welt zu verstehen (»Volksmission«), zum anderen den Kampf gegen die sozialdemokratische Arbeiterbewegung,die damals Religion als Privatangelegenheit ansah und politisch auch gegen das Bündnis von Thron und Altar (Staatskirche) angetreten war, und schließlich den Kampf gegen die liberalen Ideen einer Trennung von Staat und Kirche, die als existenzbedrohend für Kirche und Religion angesehen wurde.

1848 gründete Johann Hinrich Wichern mit anderen die Innere Mission, den »Generalstab der Liebesarmee« im Krieg gegen Unglaube, Armut und soziales Elend, wie es der alte Bodelschwingh um die Jahrhundertwende beschrieb, und es blieb bei der verbandlichen Unabhängigkeit neben der Kirche und damit angesichts der Einheit von Thron und Altar auch neben dem Staat. Erst 1996 wurde das Diakonat als besonderes kirchliches Amt von der EKD anerkannt.

1945 entstand das von Eugen Gerstenmaier begründete Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland, ein Konkurrenzunternehmen der evangelischen Amtskirche neben der Inneren Mission, zur Verteilung der amerikanischen Hilfsgüter in Deutschland, welches schließlich seinen Zweck verlor. Seit 1957 schlossen sich beide Organisationen zu landeskirchlichen Werken zusammen. 1975 wurde dann das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. als Dachorganisation begründet, ein Verband, in dem es sehr unterschiedliche Auffassungen von diakonischer Aktivität und eine große Selbständigkeit der Mitgliedsvereine und –verbände gibt.

Teilzeitarbeit für Gott

Gegliedert in 24 Landes- und 90 Fachverbände und unter der Mitarbeit der diakonischen Einrichtungen von neun evangelischen Freikirchen (Mennoniten, Heilsarmee, Selbständige Ev.-Lutherische Kirche, Methodisten, Herrnhuter Brüdergemeinde, Alt-Katholiken, Bund freier evangelischer Gemeinden, Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, Evangelisch – altreformierte Kirche) stellt sich das Diakonische Werk als »der Sammelpunkt für die gesamte diakonische und volksmissionarische Arbeit der deutschen evangelischen Christenheit« dar.

Die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk e.V. ist so etwas wie ein evangelisch-theologischer Tüv, eine Art Unbedenklichkeitsbescheinigung. Wirtschaftlich riskante Unternehmungen, wie Siedlungswerke im Wohnungsbau und Kirchenbanken, werden nicht aufgenommen.

Bemerkenswert sind vor allem die Veränderungen der so genannten Kennziffern, des Verhältnisses der Zahl der Einrichtungen und Beschäftigten zur Zahl der angebotenen Plätze bzw. Betten. Während die Anzahl der Einrichtungen in den 20 Jahren von 1978 bis 1998, also einschließlich des »Zugewinns« in den östlichen Bundesländern seit 1989, von 17 800 auf 30 100 um 70 Prozent gestiegen ist und die Zahl der Betten bzw. Plätze von 713 000 auf 1,08 Millionen um 51 Prozent wuchs, hat sich die Zahl der hauptamtlich Beschäftigten von 215 000 auf 420 000 erhöht, das heißt, sie hat sich beinahe verdoppelt.

Diese Erhöhung aller Kennziffern von Einrichtungen, Plätzen und Beschäftigten reduziert sich dann von 1998 bis 2000 wieder. Die Anzahl der Einrichtungen und Dienste wird um 13 Prozent geringer, und ebenfalls verringert sich die Zahl der Beschäftigten um fünf Prozent. Die Anzahl der Plätze bzw. Betten bleibt mit einem Rückgang von drei Prozent jedoch vergleichsweise stabil. Nur die kleinen Teilbereiche der »Besonderen Hilfen« und der »Ausbildung« können noch Wachstumsraten aufweisen. Diese Veränderungen lassen eine Konzentrationsbewegung von Einrichtungen, die Zusammenlegungen von Einrichtungen, Diensten und Trägern vermuten, bei der sich die Zahl der Einrichtungen und Träger bei einer relativen Stabilität der Plätze verringert und insbesondere aus Kostengründen die Zahl der Beschäftigten reduziert wird.

Von 2000 bis 2002 erhöhen sich dann zwar wieder alle Kennziffern in der Zahl der Einrichtungen und der Betten bzw. Plätze, jedoch nur geringfügig um 1,4 bzw. um vier Prozent, während sich allerdings die Zahl der Beschäftigten um glatte 13 Prozent oder um 51 764 Stellen erhöht.

Bei einer vergleichsweise geringen Erhöhung der Anzahl der Einrichtungen und der Plätze bzw. Betten lässt eine auffallende Erhöhung der Zahl der Beschäftigten eine Strukturveränderung in den Beschäftigungsverhältnissen vermuten. Diese Vermutung trifft insofern zu, als die Reduzierung um 19 958 Beschäftigte von 1998 bis 2000 beinahe ausschließlich die Vollzeitbeschäftigten betraf, deren Zahl von 245 733 auf 227 288 zurückging, während die Zahl der flexibler einsetzbaren Teilzeitbeschäftigten nur um etwas mehr als 500 sank. Die überraschend große Erhöhung der Beschäftigtenzahl zwischen 2000 und 2002 betrifft dann zwar beide Beschäftigungsarten, aber von den 51 764 »Neuen« sind nur 16 246 (oder 31,4 Prozent) Vollzeitbeschäftigte, während 35 518 (oder 68,6 Prozent) Teilzeitbeschäftigte sind.

Damit hat sich in den Jahren von 1998 bis 2002 der Anteil der Teilzeitbeschäftigten von 41,4 Prozent auf 46,1 Prozent erhöht, und während die Zahl der Vollzeitbeschäftigten in 2002 unter dem Stand von 1998 bleibt, erhöht sich die Zahl der Teilzeitbeschäftigten nicht nur relativ, sondern auch in absoluten Zahlen.

Lernen vom Gegner

Die Entwicklung der Caritas erfolgte zwar auch ›von der Basis‹ her, ist aber deutlich unterschiedlich zur Begründung der Diakonie. Schon in seiner Gründung hatte der Caritasverband keinen primär religiösen Anspruch oder gar das Sendungsbewusstsein einer »Erweckungsbewegung«, sondern entstand aus der Absicht, die bereits vorhandenen katholischen Vereine, die überwiegend von Laien getragen wurden, unter einem Dach zusammenzufassen und die sozialpolitische Arbeit des deutschen Katholizismus effektiver zu bündeln.

Diese Absichten wurden jedoch sowohl von den bereits bestehenden katholischen Verbänden, die um ihren Einfluss fürchteten, wie auch von der Amtskirche, die keinen zentralen Verband oberhalb der regionalen Bischofsgewalt wollte, argwöhnisch begleitet. Durch den Widerstand beider Gruppen wurde über Jahre die Bildung eines Spitzenverbandes verhindert: »Es waren auf der einen Seiten die etablierten caritativen Vereinigungen, Kongregationen und Anstalten, die einen ›Überverband‹ fürchteten. Auf der anderen Seite rechneten die Bischöfe die Aufsicht über die ›christliche Liebestätigkeit‹ zu ihren ureigensten Aufgaben und zeigten wenig Neigung, Kompetenzen an eine außerhalb ihres Einflussbereichs operierende Organisation abzugeben.«

Ebenso wie die Innere Mission hat der Caritasverband historische Vorläufer. Es sind nicht nur die langen Traditionen der Krankenpflege, sondern auch Vereinsgründungen, von denen das Kolpingwerk eine der bekanntesten ist. Diese Gründungen blieben jedoch in ihrem Einfluss begrenzt. Folgenreicher war hingegen das Wirken von W. E. Ketteler (1811 bis 1877), der sich politische Konzepte für Lösungen der sozialen Frage überlegte: Er überwand die sozialromantischen Vorstellungen von Forderungen nach verstärkter karitativer Hilfe und verlangte staatliche Intervention und gezielte sozialpolitische Maßnahmen. Seine Vorstellungen wurden Ausgangspunkt der »Katholischen Soziallehre« und Grundlage des sozialpolitischen Programms des Zentrums. Insofern ist zu verstehen, warum die katholische Kirche keinen Widerspruch zwischen öffentlicher bzw. staatlicher Finanzierung und der damit bezahlten »Liebestätigkeit der Kirche« sieht.

Bereits seit den 1860er Jahren wurde die »soziale Frage« auf den jährlichen Katholikentagen debattiert, 1880 wurde die Organisation Arbeiterwohl und 1890 der Volksverein für das katholische Deutschland gegründet, als »Versuch, nicht mehr den Kapitalismus selbst zu bekämpfen, sondern seine Auswüchse, um auf diese Weise die soziale Frage zu lösen und gleichzeitig die expandierende ›gott- und vaterlandslose Sozialdemokratie‹ zurückzudrängen, deren rasantes Wachstum – wie man richtig erkannte – in erster Linie von diesen sozialen Spannungen profitierte«.

1891 veröffentlichte Papst Leo XIII. die erste Sozialenzyklika »Rerum Novarum« und nach dem Ende des »Kulturkampfes« (1870 bis 1886) ließ es sich dann realisieren, mit der evangelischen Inneren Mission zumindest als Verband gleichzuziehen.

Der Priester Lorenz Werthmann hatte 1895 in Freiburg das erste »Charitas-Comité« gegründet und wurde auch Vorsitzender des 1897 in Köln gegründeten Charitasverbands für das katholische Deutschland. Im Stil seiner Zeit hatte Lorenz Werthmann den Verband ausdrücklich mit dem Verweis auf die vom preußischen Staat geförderte Konkurrenz durch die Innere Mission gefordert: »Warum sollen wir uns organisieren? Lernen wir doch einmal etwas von unseren Gegnern. Diese haben den Nutzen der Organisation schon längst und klar erkannt. (…) Bedenkt man gar nicht, dass links und rechts evangelische Vereine, Verbände und Genossenschaften mit großen Mitteln, großen geistigen Fähigkeiten unter dem besonderen Schutz der Mächtigen dieser Welt an der Arbeit sind, auf dem weitem Gebiete der Wohltätigkeit langsam und stetig immer mehr sich Geltung zu verschaffen und Terrain zu erobern? Da ist es doch wahrlich die Pflicht der Katholiken, die Augen aufzutun, damit sie nicht auf den verschiedenen Gebieten der Caritas von den Gegnern überflügelt und ihnen dazu noch die besten und einflussreichsten Kräfte aus ihren eigenen Reihen weggeholt werden.«

Der Verband wurde unter die Parole gestellt: »Publizieren, Studieren, Organisieren«, wobei im Unterschied zur evangelischen Inneren Mission das »Missionieren« als Ziel fehlte. 1916 wurde »nach mehr oder weniger latenten, innerkirchlichen Zugeständnissen von episkopalen Kontrollrechten und unter Verzicht auf zentralistische Steuerungsrechte des Verbandes der Sozialdienst als Deutscher Caritasverband der katholischen Kirche von den Bischöfen anerkannt und damit unter ihre Aufsicht gestellt.« Und heute: »In Deutschland ist infolge der gesetzlichen und der guten materiellen Voraussetzungen die amtliche Gestalt der kirchlichen Caritas beeindruckend ausgebaut.«

Insbesondere nach den öffentlich sehr beachteten Finanzaffären der katholischen Kirche (Caritas Trägergesellschaft Trier, Deutscher Orden Hospitalwerk) ist das Verhältnis von Episkopat und Caritas neu geordnet worden. Die Bischöfe hatten bis Anfang der neunziger Jahre starken Einfluss auf die Personalentscheidungen genommen, indem sie ihre Zuschüsse entsprechend der Realisierung ihrer Wünsche variierten. Aktuell wird nur noch ein institutioneller Zuschuss gewährt.

Die Dezentralisierungsentwicklung im Caritasverband hat eine gewisse Autonomie für die Bezirkscaritasverbände gebracht. Die Grenzen dieser Autonomie wurden aber beispielsweise sichtbar am Streit über die Schwangerschaftskonfliktberatung. Da dachten manche Bezirke anfangs, sie könnten nach eigenem Willen weitermachen, was sich sehr schnell als Irrtum herausstellte.

Der Deutsche Caritasverband ist innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege mit rund 40 Prozent der Beschäftigten der größte Verband. In rund 25 500 Einrichtungen und Diensten, die rund 1,2 Millionen Plätze bzw. Betten bereithalten, sind rund 500 000 Mitarbeiter beschäftigt.

Von 1960 bis 2003 reduzierte sich die Zahl der Einrichtungen von 35 000 auf 25 500 um 27,2 Prozent. Die Zahl der Plätze bzw. Betten stieg dagegen um 42,5 Prozent von 834 000 auf 1,2 Millionen, während die Zahl der Beschäftigten geradezu explodierte. Sie wuchs um 263 Prozent von 137 496 auf 499 313 MitarbeiterInnen. In den letzten vier Jahren ist die Zahl der Einrichtungen und die Zahl der Plätze und Betten kontinuierlich langsam geringer geworden, dagegen steigt auf den ersten Blick gesehen weiterhin die Zahl der Mitarbeiter.

Unterteilt man die Mitarbeiterzahl nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses, wird deutlich, dass sich die Beschäftigungsverhältnisse recht dramatisch in Richtung Teilzeit verändern. 1975 waren von den 248 174 Mitarbeitern nur 49 430 teilzeitbeschäftigt, d.h. 19,9 Prozent. 1999 waren dann schon zwei Fünftel der MitarbeiterInnen in Teilzeit beschäftigt, und 2003 sind es mit 48,7 Prozent bereits knapp die Hälfte der MitarbeiterInnen.

Legale Diskriminierung

Die bisher behandelten Fragen sind auch deshalb von Bedeutung, weil die Kirchen und die konfessionellen Verbände ein besonderes Arbeitsrecht praktizieren. Es besteht beispielsweise keine Mitbestimmung, kein Streikrecht, und die MitarbeiterInnen sind an dubiose Loyalitätsrichtlinien gebunden, deren Interpretation ausschließlich bei den Arbeitgebern liegt.

Entlassungen z.B. aufgrund religiöser Moralvorstellungen, die in der Gesellschaft insgesamt als veraltet gelten, empfinden die Betroffenen zu Recht als Diskriminierung aus religiösen Gründen. So wurden und werden Mitarbeiter von der Kirche und der Caritas entlassen, die einen geschiedenen Ehepartner heiraten. Auch ein Austritt aus der Kirche oder Homosexualität können Entlassungsgründe sein. Die Entscheidung darüber liegt in der Willkür der Einrichtungen. Viele Hoffnungen richteten sich also auf die Übernahme der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien aus dem Jahr 2000 in das deutsche Recht. Diese Erwartungen wurden auch dadurch verstärkt, dass beispielsweise der Vorsitzende Richter am Bundesarbeitsgericht, Harald Schliemann, im Dezember 2002 erklärte: »Die Kirchen müssten sich darauf einstellen, dass ihre Rechte im Bereich von Arbeitsvertragsrecht und Kündigungsschutz beschnitten würden.«

Aber bereits Diskussion und Veröffentlichungen im Jahr 2004, die sich speziell mit dem Thema Diskriminierung und Religion beschäftigten, verdeutlichten immer mehr, dass die unterschiedlichen Auffassungen konträr gegeneinander standen und die Frage des Schutzes der individuellen Privatautonomie des Menschen gegenüber dem institutionellen Selbstbestimmungsrecht der Kirchen unterliegen würde.

Nach langen Verzögerungen wurde Ende 2004 ein deutscher Gesetzentwurf vorgelegt, der seit Februar 2005 in die öffentliche Diskussion geriet. Die europäischen Richtlinien bezogen sich nur auf zwei Merkmale: Geschlecht und ethnische Herkunft (und Hautfarbe). Auf Veranlassung von Bündnis 90/Die Grünen wurden diese Merkmale erheblich erweitert, und so heißt es in Paragraf 1 des geplanten Gesetzes: »Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.« Das sah also sehr umfassend aus, und der Widerstand der Gegner aus Industrie und konservativer Opposition war erheblich. Nur die Kirchen, die eigentlich ja auch hätten betroffen sein müssen, protestierten nicht.

Mit gutem Grund. Entsprechend der immer wieder – auch von den Grünen – geäußerten Versicherung, den Tendenzschutz der Kirchen zu gewährleisten, heißt es in Artikel 9: »Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung.

(1) Ungeachtet des § 8 (Ungleiche Behandlung aufgrund beruflicher Anforderungen) ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgesellschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung angesichts des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung nach der Art der bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung berührt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Berechtigung der in Absatz 1 genannten Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsvereinigungen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können.«

Mit anderen Worten: Kirchen, Caritas und Diakonie haben weiterhin das Recht, eigene Maßstäbe dafür festzulegen, welche ihrer Mitarbeiter nicht diskriminiert, sondern aufgrund ihres »Ethos« nun legal ungleich behandelt werden.

Abkehr vom »Dritten Weg«

Die Tarifdiskussion in Caritas und Diakonie wird, ebenso wie im staatlichen Bereich, bereits seit einigen Jahren generell über die Beibehaltung der Regelungen des Bundesangestelltentarifs (BAT) geführt. Das Grundprinzip einer Bezahlung nach Dienstalter und ›Treueprämien‹ ist nach Ansicht der karitativen Unternehmen nicht mehr zeitgemäß, da in einer Situation der knapper werdenden Fachkräfte diese in einer Konkurrenzsituation mit den privatgewerblichen Unternehmen nur mit besseren Leistungsentgelten gewonnen werden könnten. Beabsichtigt ist aber auch eine Senkung des Lohnniveaus durch Zuteilung einer niedrigeren Gehaltsstufe.

Es bestand also aus kirchlicher Sicht Handlungsbedarf. Den Anfang machten Unternehmen aus der Diakonie, die 1998 den Verband diakonischer Dienstgeber in Deutschland (VdDD) gründeten, der sich mit derzeit 80 Mitgliedern und 175 000 MitarbeiterInnen als Bundesverband versteht und im November 1999 Mitglied im Bundesverband deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) wurde.

Die meisten diakonischen Einrichtungen propagieren die Ideologie des »Dritten Weges«, die eine besondere »Dienstgemeinschaft« im Schoße der Kirche postuliert und sowohl Gewerkschaften wie auch deren tarifrechtliches Gegenüber, die Arbeitgeberverbände, ausschließt. Nach dem Einsetzen der Diskussion, welche tarifrechtlichen Konsequenzen die Mitgliedschaft diakonischer Unternehmen im Bundesverband deutscher Arbeitgeberverbände haben würde, kehrte bald wieder Ruhe ein.

Diese Orientierung hat inzwischen die Caritas übernommen, bei der sich die großen Träger und Trägerorganisationen erst zu einer Arbeitsgruppe für unternehmerische Belange zusammengefunden hatten, aus der dann die Arbeitsgemeinschaft caritativer Unternehmen (AcU) entstand, die sich mit »Modellen zukunftsfähiger Gehaltsstrukturen im ›Dritten Weg‹ befasst.« Anfang 2003 wurde dann die Projektgesellschaft für innovatives Arbeiten in caritativen Unternehmen (erst PIA, jetzt p.i.a.) gebildet.

Im Grunde wird von allen Seiten in Caritas und Diakonie an der Beendigung des »Dritten Weges« gearbeitet – noch will jedoch keiner der Beteiligten der Schuldige dafür sein.

Am 1. März 2005 erklärte nun die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, dass ab Juli 2005 ein neues Arbeitsvertragsrecht gelten wird. Damit hat sich die EKHN vollständig vom Bundesangestelltentarif (BAT) abgekoppelt und »ein komplett eigenständiges Arbeitsvertragsrecht aufgestellt«. Kernpunkte sind: »Bezahlung nach Tätigkeitsmerkmalen« und nicht mehr nach Ausbildungsabschluss, auch Familienstand und Kinder bleiben fortan unberücksichtigt. »Flexiblere Arbeitszeiten« mit einem »Arbeitskorridor« von 35 bis 45 Wochenstunden. Bis 2007 soll es keine Tariferhöhungen geben. Weihnachtsgeld wird nur nach wirtschaftlicher Lage gezahlt.

Zu den Übergangsregelungen heißt es: »Alle Mitarbeitenden werden zum Inkrafttreten durch eine Regelüberführung in die neuen Entgelttabellen eingruppiert. (…) Wer durch das neue System benachteiligt werden würde, erhält in der Regel eine Besitzstandszulage. Die Monatsvergütung wird durch diese Zulage auf dem jetzigen Status eingefroren. Zukünftige Erhöhungen durch Tarifsteigerungen bzw. Beschäftigungszeitstufen sollen zuerst gegen die Besitzstandszulage verrechnet werden, so dass die Zulage allmählich abgeschmolzen wird.« Das bedeutet nicht nur die Aufgabe eines der Grundsätze des so genannten Dritten Weges, »gleicher Lohn für gleiche Arbeit«, sondern ebenfalls ein Einfrieren der Gehälter bis 2007 und keine Gehaltserhöhungen bis voraussichtlich 2010.

Wenige Tage später erklärte die Nordelbische Landeskirche am 9. März 2005, dass der bisherige Kirchliche Angestellten-Tarif (KAT), der sich am öffentlichen Dienst orientiert, in »ein neues, schlankeres Tarifwerk übergeführt« wird. Ende 2005 soll der neue, »schlankere« Tarif – ein nettes Wort für Lohneinbußen – in Kraft treten.

Bezahlt wird nicht

Das Ansehen der Kirchen in Deutschland ist auf einem historischen Tiefstand angekommen. In einer Gallup-Umfrage über die Vertrauenswürdigkeit von 17 öffentlichen Institutionen in 47 Ländern wurden 2002 die Kirchen weltweit auf Platz vier eingestuft. In Deutschland landeten sie dagegen auf Platz 17 – dem letzten Platz.

Wenn die Befragten den Kirchen noch etwas zu Gute hielten, dann war es die Sozialarbeit. Viele sind der Ansicht, dass die Kirchen mit ihren Einnahmen aus der Kirchensteuer, ihren übrigen Einnahmen (2003 rund 17 Milliarden Euro) und mit ihren sozialen Einrichtungen viel Gutes für die Gesellschaft täten.

Wie hoch ist also die »Kirchenquote«, d.h. der Anteil von Kirchengeld in der Finanzierung aller Tätigkeiten von Caritas und Diakonie? Diese Kirchenquote beträgt 1,8 Prozent. In Summen ausgedrückt, finanzieren die beiden Kirchen von den 44,5 Milliarden Euro Kosten der Einrichtungen in der Trägerschaft von Caritas und Diakonie insgesamt nur 828 Millionen Euro. Es sind nur 4,8 Prozent des Geldes der Kirchen, die für soziale Zwecke eingesetzt werden.

Schaut man sich dann die Tätigkeitsfelder genauer an, in die diese kirchlichen Zuschüsse fließen, so sind es weitestgehend nur drei Tätigkeitsbereiche: 376 Millionen als Zuschuss für die Kindertagesstätten, in denen der eigene Nachwuchs an Kirchensteuerzahlern erzogen wird, 146 Milionen für konfessionelle Beratungsdienste, die vorrangig als Trichter für die Weitervermittlung der Klienten in die eigenen konfessionellen stationären Einrichtungen fungieren, und 300 Millionen Euro für die Verbandsarbeit, da die beiden Verbände eine Größenordnung an zentralen Diensten erreicht haben, die aus den realisierten Mitgliedsbeiträgen nicht mehr abgedeckt werden können.

Die kirchlich finanzierte Wohlfahrt ist also eine Legende.

Der Text ist eine Zusammenfassung einiger zentraler Ergebnisse von Carsten Frerks Studie »Caritas und Diakonie in Deutschland«, die in Kürze im Alibri Verlag erscheint (ISBN 3-86569-000-9).

Die Nachweise für alle Zitate im Text finden sich in dieser Studie.