Der Prozess wegen eines Mordes mit möglichem rechtsextremem Hintergrund in Berlin

Nur nicht gleich von Nazi sprechen

Hat der Berliner Rolf Z. den Briten Luke Holland aus rechtsextremen Motiven erschossen? Das Landgericht Berlin geht den Anhaltspunkten im Mordprozess kaum nach.

Die ersten Berichte in der Berliner Boulevardpresse zeichneten das Bild eines verschrobenen Waffennarren, eines Alkoholikers der von ALG-II lebt. Die Darstellung des mutmaßlichen Mörders, des 63jährigen Rolf Z., legte nahe, es handele sich um einen gesellschaftlichen Außenseiter. Er ist angeklagt, im September 2015 auf der Ringbahnstraße in Berlin-Neukölln mit ­einem aufgesetzten Bauchschuss aus einer Schrotflinte den Briten Luke Holland getötet zu haben.
Über das mögliche Tatmotiv lässt sich bislang wenig Konkretes sagen. Das Boulevardblatt B.Z. hatte anfangs noch darüber spekuliert, ob Z. sein mutmaßliches Opfer getötet habe, weil es im Club »Del Rex«, vor dem der Mord geschah, zu laut gewesen sei. Z. schweigt, seit im März am Berliner Landgericht der Prozess gegen ihn begann. Unmittelbare Tatzeugen sind nicht bekannt. Holland starb noch auf dem Weg ins Krankenhaus. Dass er seinen mutmaßlichen Mörder kannte, scheint so gut wie ausgeschlossen zu sein. Holland war in der Nacht das erste Mal im »Del Rex«. Er hatte spontan mit Freunden den Club aufgesucht, den Z. selbst einige Stunden zuvor verlassen hatte.
Der 63jährige war dort häufig zu Gast. Er hatte sich in der Woche vor Hollands Tod mit dem Betreiber gestritten und einem Mitarbeiter gedroht, sich jedoch am Abend der Tatnacht entschuldigt. Z. verließ noch vor dem Eintreffen Hollands wütend den Club. Er war am Tresen eingeschlafen und geweckt worden, was ihm offenbar nicht passte.
Manches deutet auch auf eine Verwechslung hin. Die Zeugin T. sagte vor Gericht, sie sei im Club gewesen und habe einen lauten Knall gehört. Als sie nach draußen gegangen sei, sei Holland auf der Straße gelegen und ein Mann in langem schwarzem Ledermantel, mit langen weißen Haaren sowie Bart und einer Schrotflinte in der Hand sei in der Nähe gestanden. Der Mann im Mantel habe gesagt: »Wo ist der andere?« Der Zeugin zufolge wollte er offenbar in die Kneipe gehen, ließ aber ­davon ab und machte sich von T. unbemerkt davon, als sie sich dem sterbenden Holland zuwandte. Die Beschreibung des Mannes passt auf Z., den T. auch vor Gericht identifizierte.
In den frühen Morgenstunden nach der Tat deponierte Z. bei seiner nicht weit vom »Del Rex« wohnenden Halbschwester einen schwarzen Ledermantel und eine Plastiktüte mit einer abgesägten doppelläufigen Schrotflinte, Munition und einem Messer, wie aus den Ermittlungen hervorgeht. Ferner stellte die Polizei belastende Schmauch- und DNA-Spuren fest. Noch am Abend desselben Tages wurde Z. verhaftet.
In der Wohnung des Tatverdächtigen fanden sich neben einer stattlichen Anzahl verbotener Waffen auch Sammlerstücke politischer Natur, die Polizisten in ihren Aussagen vor Gericht verharmlosend als »Militaria« bezeichneten. Neben einer Hitlerbüste, einem Hitlerporträt, einem Gruppenbild von führenden Größen der NS-Diktatur und einer Karte, die Deutschland in den Grenzen des »Großdeutschen Reiches« zeigt, fand sich in dem Zimmer auch eine schwarze Fahne, auf der das Cover eines indizierten Rechtsrockalbums abgebildet war: »Deutsche Wut« von der Band Landser.
Spätestens hier deutet sich eine politische Dimension der Tat an, die im Prozess eher peripher verhandelt wird. Die Landser-Fahne ist ein deutlicher Hinweis auf ein mehr als nur historisches Interesse am Nationalsozialismus. Landser gilt als erfolgreichste deutsche Nazirockband und hatte Kontakte zum internationalen Netzwerk »Blood & Honor«, in dessen Umfeld sich auch die mutmaßlichen NSU-Mit glieder Uwe Mundlos, Uwe Böhnhardt und Beate Zschäpe bewegten. Die Band wurde 2003 als krimi­nelle Vereinigung verboten, ihre Platten waren schon zuvor wegen rassistischer Texte indiziert worden. Die Tonträger wurden im Ausland produziert, der Vertrieb wurde ebenso konspirativ organisiert wie die Auftritte der Band.
Freunde von Z., die vor der Polizei aussagten, Z. habe Sympathien für Deutschland unter der NS-Herrschaft und wähle vermutlich die NPD, relativierten dies auf Nachfrage vor Gericht. Sie sprachen von Partys in Z.s Wohnung, auf denen es »nicht um Politik gegangen« sei. Auch der Mitbewohnerin und ehemaligen Partnerin des Angeklagten, die mit ihm drei Kinder hat und in deren Zimmer in Z.‘s Wohnung einige Waffen gefunden worden waren, ließ sich in Hinblick darauf wenig entlocken.
Die Eltern des Ermordeten, die als Nebenkläger von den Anwälten Mehmet Daimagüler und Onur Özata vertreten werden, vermuten ein rechtsextremes Tatmotiv. »Luke wurde ermordet, weil er Englisch sprach«, sagen sie. Daima­güler vertritt auch Angehörige der Opfer des NSU vor dem Oberlandesgericht München sowie die Angehörigen des 2012 kurz nach Bekanntwerden des NSU ebenfalls in Neukölln mit einer Handfeuerwaffe ermordeten Burak Bektaş. Die Neuköllner Initiative für die Aufklärung des Mordes an Bektaş mutmaßt, dass Z. auch diesen jungen Mann umgebracht haben könnte. Bislang weigert sich die Polizei nach Angaben der Initiative, weiter in diese Richtung zu ermitteln, obwohl Z. schon in den Ermittlungsakten zum Mord an Bektaş in der Reihe der Verdächtigen vorkam (Jungle World 4/16). Die Polizei wiederum gibt an, alle Spuren verfolgt zu haben. Es habe sich jedoch kein Verdacht erhärtet.
Helga Seyb von »Reach Out«, einer Beratungsstelle für Opfer rechter und rassistischer Gewalt, findet es skandalös, wie sich Polizei und Gericht weigerten, diese mögliche Verbindung zu untersuchen. Auch die Art, wie das Gericht die möglichen NS-Sympathien des mutmaßlichen Täters bewerte, sei höchst unbefriedigend und bestenfalls halbherzig. Das Umfeld von Z. hätte gründlicher durchleuchtet werden müssen, als dies bislang im Prozess geschehen sei. Seyb weißt auf offene Fragen hin. So sagte der Zeuge Ryan H., der Betreiber des »Del Rex«, Anfang April aus, dass sich in den Räumen seines Anfang 2014 eröffneten Clubs zuvor eine »Rockerkneipe« befunden habe. Dort sei auch Rolf Z. Stammgast gewesen. Die Frage, wer sich dort traf und ob es Verbindungen in die rechte Szene gab, ist bislang unbeantwortet.
Dass die Richter Z. für den Mörder halten und zu einer hohen Haftstrafe verurteilen werden, gilt als wahrsch­einlich. An der Frage, ob der Mord mit einem rassistischen oder neonazistischen Weltbild des mutmaßlichen Täters zusammenhängt, scheint es hin­gegen kein wirkliches Interesse zu geben.