Die Linke und das Recht, Teil 10 – Straftäter und Störer

Nicht befriedet

Im Paragraphendschungel – eine Kolumne über das Recht im linken Alltag, Teil 10

ILRn der vorigen Kolumne ging es um den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs, daher mag es ein wenig redundant erscheinen, wenn es nun schon wieder darum gehen soll. Schuld daran sind Twitter und vor allem die Polizei Nordrhein-Westfalens. Klimaschützer waren auf das Gelände eines Braunkohletagebaus gelangt und die Polizei daraufhin tätig geworden. Wie heutzutage üblich, meldete ein Twitter-Account der nordrhein-westfälischen Polizei sofort den Erfolg der heldenhaften Maßnahme gegen die Protestierenden: »Straftäter werden mit geländegängigen Fahrzeugen aus dem Tagebau transportiert.« Ein Twitter-Nutzer namens @hakling merkte vollkommen zu Recht an, dass der Begriff »Straftäter« falsch sei. Sollten die Betreffenden einer Straftat verdächtig sein, handele es sich um Beschuldigte; sei die Polizei gefahrenabwehrrechtlich ­tätig geworden, handele es sich um Störer.

Die Wortwahl der Polizei mag in Zeiten, in denen phantasievolle Polizisten von Säurekonfetti oder einem Türknauf als Stromfalle fabulieren, um linke Proteste gefährlich erscheinen zu lassen, nicht besonders spektakulär wirken, greift aber eine Grundlage des Strafprozesses an: die Unschuldsvermutung. Geregelt ist diese in Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die seit dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland auch für diese verbindlich ist. Weiterhin wird sie aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes abgeleitet. Aus ihr ergibt sich der Leitsatz »in dubio pro reo« – im Zweifel für den Angeklagten. Aus diesem Grund schreibt die Strafprozessordnung der Polizei vor, Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren Beschuldigte zu nennen und sich nicht mit dem Begriff »Straftäter« vorab festzulegen.

Beschuldigter ist man, wenn die Polizei oder die Staatsanwaltschaft einen sogenannten Anfangsverdacht erkennt. Damit ein solcher gegeben sein kann, muss eine Straftat begangen worden sein. Im vorliegenden Fall ist das fraglich. In der weiteren Kommunikation mit dem Twitter-Account stellte sich heraus, dass sich die Polizei auf den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs bezog und somit davon ausging, dass die Protestierenden auf sogenanntes befriedetes Besitztum eingedrungen seien. Befriedet ist ein Besitztum in genau zwei Fällen: einmal wenn es wegen eines besonders engen Zusammenhangs und für jeden erkennbar zu einem Wohnhaus oder Geschäftsraum gehört, wie zum Beispiel ein Hofgarten, oder wenn es eben besonders befriedet ist. Diese Befriedung kann zum Beispiel durch Mauern, Hecken oder Zäune hergestellt werden, eben durch alles, was einen gewissen Schutz vor unerwünschten Besuchen bietet. Das ist bei Braunkohletagebauen meistens nicht der Fall, da die Gelände schlicht zu groß für eine Umzäunung sind. Dass die steilen Abhänge einer Grube Schutz bieten wie ein Zaun, ist jedenfalls zu bezweifeln; es ist mir kein Fall bekannt, in dem ein Gericht allein deswegen eine Befriedung anerkannt hätte.

Der Grund für das polizeiliche Vorgehen dürfte ein anderer sein. Die Polizei sollte die Klimaschützer möglichst zackig entfernen, und deshalb wurde sie kreativ. Ein solches Vorgehen ist allerdings nicht nur juristisch fragwürdig, sondern trägt auch zur aufgepeitschten Stimmung bei, die wir derzeit erleben. Deswegen müsste die erste Forderung wohl lauten: Nehmt der Polizei die Twitter-Accounts weg!