Nordrhein-Westfalen verschärft seine Polizeigesetze

Tag und Nacht wird sie bei dir sein

Kommentar Von Jasper Prigge

Auch in Nordrhein-Westfalen sind umfangreiche Änderun­gen im Polizeigesetz geplant. Sie verletzen verfassungsrechtliche Grundsätze.

Nach dem Willen der Regierungskoalition von CDU und FDP sollen wesentliche Elemente des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes künftig auch in Nordrhein-Westfalens übernommen werden. Ein Gesetzesentwurf mit dem Titel »Sicherheitspaket I« soll noch vor der Sommerpause vom Landtag verabschiedet werden.

Wie in Bayern soll der Begriff der »drohenden Gefahr« eingeführt werden. Die Polizei soll bereits dann Maßnahmen gegen Personen ergreifen dürfen, wenn die Annahme besteht, dass diese innerhalb eines absehbaren Zeitraums eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen werden. Während bislang erforderlich war, dass die Gefahr konkret sein musste, weil unmittelbar bevorstehend ein Rechtsgut geschädigt werde, reicht künftig schon die vage Vermutung einer bevorstehenden Schädigung aus. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorverlagerung polizeilichen Handelns in seiner Entscheidung zum Bundeskriminalamtsgesetz auf den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Freiheit von Personen beschränkt. Unter »drohende Gefahr« soll nun aber auch einfache Kriminalität fallen.

Der Polizei ein Handeln bereits zu ermöglichen, bevor eine Gefahr besteht, rüttelt an einem verfassungsrechtlichen Grundsatz, der durch die Flut von Sicherheitsgesetzen der vergangenen Jahrzehnte bereits arg in Mitleidenschaft gezogen wurde, dem Trennungsgebot zwischen Nachrichtendiensten und Polizei. Aufgabe der Polizei ist die Abwehr von Gefahren, nicht die Aufklärung im Vorfeld. Der Begriff der drohenden Gefahr lässt die Grenze zwischen beiden Auf­gabenfeldern bis zur Unkenntlichkeit verschwimmen. Eine Polizei, die Maßnahmen ergreifen darf, obwohl noch lange nicht sicher ist, ob eine Person etwas im Schilde führt, dadurch und beispielsweise der Telekommunikation überwacht, droht zu einem Nachrichtendienst light zu werden.

Begleitet wird die Absenkung der Eingriffsschwelle von einer erheblichen Ausweitung der polizeilichen Handlungsmöglichkeiten. Mit dem Instrument der Schleierfahndung, die aus Rücksicht auf den Koalitionspartner FDP nicht so heißt, sondern sich als »strategische Fahndung« im Gesetzesentwurf findet, darf die Polizei künftig in einzelnen Gebieten verdachtsunabhängige Kontrollen durchführen, unter anderem »zur Unterbindung unerlaubten Aufenthalts«. Von dieser Regelung dürften vor allem Menschen betroffen sein, die zurzeit schon dem racial profiling ausgesetzt sind. Die Schleierfahndung erleichtert der Polizei Kontrollen, weil die Beamten nicht im Einzelfall nachweisen müssen, aus welchen Gründen sie eine Personenauswahl trifft. Die Bedingungen für die Videoüberwachung öffentlicher Plätze werden mit dem neuen Gesetz ebenfalls gelockert und die erlaubte Speicherzeit von Videomaterial auf vier Wochen verlängert. Die Polizei soll Telekommunikation überwachen dürfen und zu diesem Zweck die Befugnis erhalten, Verschlüsselungen durch die Veränderung von Daten zu überwinden. Weitere Maßnahmen sind unter anderem Kontaktverbote und Präventivhaft bis zu einem Monat.

Die Pläne in Nordrhein-Westfalen stehen im Zusammenhang mit den Verschärfungen der Polizeigesetze in Bayern und anderen Bundesländern, sie sind in weiten Teilen verfassungswidrig, denn sie bedeuten nicht den »bestmöglichen Schutz«. Mit ihnen wird die Polizei selbst zu einer drohenden Gefahr für die Grundrechte.