Das Landesverfassungsgericht hat das Parité-Gesetz in Brandenburg gekippt

Mit Schmitt contra Parité

Das Brandenburger Gesetz, das den Parteien vorschreibt, ihre Landeslisten abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen, ist nach Auffassung des Landesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Einige Gegner dieses Parité-Gesetzes weisen in ihrer Argumentation ein antipluralistisches Demokratieverständnis auf.

Am Freitag voriger Woche hat das Landesverfassungsgericht in Brandenburg das im Bundesland geltende Parité-Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gesetz ging auf eine Initiative der Grünen zurück und war nach einem Änderungsantrag der damaligen Regierungsfraktionen SPD und Linkspartei von einer rot-rot-grünen Mehrheit im Januar 2019 verabschiedet worden. Es sah vor, dass Parteien für ihre Landtagswahllisten nach dem »Reißverschlussprinzip« verpflichtend abwechselnd Frauen und Männer aufstellen. Zudem sollten Diverse sich aussuchen können, für welchen Listenplatz sie kandidieren wollen.

Ziel der in verschiedenen Bundesländern angestrebten Parité- oder Paritätsgesetze war und ist es, das Geschlechterverhältnis in den Parlamenten ausgeglichener zu gestalten und feministische Positionen zu stärken. So sagte Andrea Johlige, Landtagsabgeordnete der Linkspartei, dass »das unwürdige Gezerre« um die Abtreibungsgesetzgebung gezeigt habe, was passiere, »wenn 70 Prozent Männer über das Leben und die Belange von Frauen entscheiden«. Es sei nicht hinnehmbar, dass »der Frauenanteil in den Parlamenten dauerhaft unter 50 Prozent« liege. Die Befürworter von Parité-Gesetzen argumentieren, dass freiwillige Selbstverpflichtungen der Parteien nicht reichten. Insbesondere seit dem Einzug der AfD und dem Wiedereinzug der FDP in die Länderparlamente und den Bundestag habe man Verschlechterungen im parlamentarischen Alltag und im Geschlechterverhältnis beobachten können.

In ihrer Beschwerde gegen das Parité-Gesetz argumentierten AfD und NPD, Abgeordnete hätten das als homogen verstandene »Volk als Ganzes« zu vertreten.

Die in mehreren Bundesländern initiierten Vorhaben zu einer Geschlechterparität in den Landtagen gelten als »verfassungsrechtliches Neuland«, wie es in der Stellungnahme der Brandenburger Landesregierung zum Gesetzesvorhaben hieß. Insbesondere aus den Reihen der CDU/CSU und FDP sind die Parité-Gesetze heftig kritisiert worden. So sagte der Bundestagsvizepräsident und FDP-Politiker Wolfgang Kubicki schon im Februar 2019, das Brandenburger Parité-Gesetz sei »ein offensichtlich verfassungswidriges Gesetz«. Den Kritikern zufolge stellt es einen schwerwiegenden Eingriff in das Parteien- und Wahlrecht der Bundesrepublik dar.

Diese Einwände sind gewichtig und werden auch von Befürwortern des Gesetzes nicht leichtfertig abgewiesen. Silke R. Laskowski, Professorin für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht an der Universität Kassel und langjährige Befürworterin von Parité-Gesetzen, verwies allerdings darauf, dass aus der Gleichberechtigung der Geschlechter gemäß Artikel 3, Absatz 2 des Grundgesetzes ein staatlicher Auftrag zur Beseitigung mittelbarer Diskriminierung von Frauen folge. Darum handle es sich bei der Parité-Gesetzgebung um einen gebotenen und verhältnismäßigen Eingriff in das Wahl- und Parteienrecht.

Doch das Brandenburger Gericht kam in seinem einstimmig gefällten Urteil zum entgegengesetzten Schluss. Insbesondere verstoße das Gesetz den Richterinnen und Richtern zufolge gegen die Gleichheit und Freiheit der Wahl sowie gegen die Chancengleichheit und Programm- und Organisationsfreiheit der Parteien. Die Entscheidung des Gerichts kam wenig überraschend. Bereits im Juli hatte das Thüringer Landesverfassungsgericht in einem Verfahren gegen das dortige Parité-Gesetz ähnlich geurteilt. Auch das Bayerische Verfassungsgericht argumentierte in seinem Urteil über eine Klage von Parité-Befürwortern gegen die Bayerische Landtagswahl im Jahr 2018 auf vergleichbare Weise.

Den Befürwortern geht es auch darum, von den Verfassungsgerichten weitere Hinweise für eine verfassungskonforme Gesetzgebung zu bekommen, wie etwa der Deutsche Juristinnenbund (DJB) in einer Pressemitteilung schrieb. Die Abwägungen der Gerichte könnten einbezogen werden, um weitere, erfolgsversprechende Anläufe für Parité-Regelungen nehmen zu können. Dementsprechend hieß es vom DJB, dass die Auseinandersetzung »um die Verfassungsmäßigkeit von Paritätsgesetzen in Deutschland« weitergehe. In einem Interview mit dem Deutschlandfunk hatte Laskowski bereits vor dem Urteil darauf verwiesen, dass der nächste Vorstoß in Berlin starten könnte.

Neben den Initiativen zur Gesetzgebung ist aber auch eine Konsolidierung antifeministischer Bestrebungen beobachtbar. Politisch konnten von den jüngsten Verfassungsgerichtsentscheidungen vor allem NPD und AfD profitieren. Erstere hatte die Klage in Brandenburg mit Unterstützung einiger AfD-Abgeordneter übernommen. In einer Mitteilung des stellvertretenden AfD-Bundesvorsitzenden Stephan Brandner zum Brandenburger Urteil stilisierte sich die Partei gar zur »Hüterin der Verfassung«. Die Formulierung kann als Anlehnung an Carl Schmitt, den Kronjuristen des »Dritten Reichs«, gedeutet werden, der Verfassungsgerichten grundsätzlich skeptisch gegenüberstand und stattdessen den Reichspräsidenten für den »Hüter der Verfassung« hielt. Schmitt glaubte, dass »Pluralismus« und die »allgemeine Feminisierung« die Demokratie und die staatliche Souveränität zerstören würden.

In Thüringen und Brandenburg führten die extrem rechten Beschwerdeführer das Demokratieprinzip an, wonach die Souveränität »vom Volk« ausgehe. Land- und Bundestagsabgeordnete hätten dabei das als homogen verstandene »Volk als ­Ganzes« und nicht einzelne Gruppen zu vertreten.

In diesem Sinne hatte die AfD-Politikerin Birgit Bessin im Brandenburger Landtag argumentiert, dass das Parité-Gesetz »das Volk spalten« und »den Einzelnen« an »eine Gruppenzugehörigkeit binden« würde. In ähnlicher Diktion sprach auch die Antifeministin und AfD-Bundestagsabgeordnete Beatrix von Storch nach dem Urteil davon, dass Parität »Geschlechterapartheid« bedeute. Das ehemalige rassistische Regime in Südafrika relativierend, begrüßte sie die Entscheidung des Gerichts. Das von AfD und NPD auf diese Weiser vertretene Demokratieprinzip verweist historisch unmittelbar auf antifeministische Reflexen gegen das ­erkämpfte Frauenwahlrecht zurück.

Gegen das rechte Demokratieverständnis hatte die Rechtswissenschaftlerin und Vertreterin des Brandenburgischen Landtags, Jelena von Achenbach, vor dem Verfassungsgericht den pluralistischen Charakter moderner Demokratien unterstrichen. Sie sprach von einer »integrativen Repräsentanz« gesellschaftlicher Gruppen als Ziel der Demokratie. Der Bezugspunkt für diese Repräsentanz ist dabei ebenfalls »das Volk«, das ihr aber nicht als homogene Einheit, sondern als heterogene Vielheit gilt. Parteien dienten in dieser Heterogenität als Vermittlerinnen gesellschaftlicher Gruppeninteressen in den Staat. Doch ähnlich wie bereits die Verfassungsgerichte in Bayern und Thüringen legte das Brandenburger Gericht das Demokratieprinzip im Sinne der Homogenitätsidee aus.

Die drei Gerichte wichen Laskowski zufolge in ihren bisherigen Urteilen vom Gebot der Gleichberechtigung in Artikel 3 des Grundgesetzes ab. Damit hätten sie juristisch die Möglichkeit eines antifeministischen rollback auf Länderebene eröffnet.

Ganz unabhängig davon, ob man die Parité-Gesetze für geeignet hält, patriarchalen und männerbündischen Tendenzen im Staat entgegenzuwirken, ging es vor dem Gericht auch um Grundfragen der modernen Demokratie. Diese Fragen sind mit dem Urteil zum Brandenburger Parité-Gesetz noch lange nicht beantwortet.