Die Diskussion über die Extremismusklausel

Die Anmaßung des Regierens

Warum die Hoffnung auf Recht und Gesetz in der Diskussion über die Extremismusklausel trügerisch ist.

Seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden, das die sogenannte Extremismusklausel des Bundes im vergangenen Frühjahr für rechtswidrig erklärte, verstärkt sich in der Debatte die Neigung zum juristischen Argument. Mit guten Gründen, wie es zunächst scheint. Mitglieder der SPD, der Grünen und der Linkspartei, aber auch gewerkschaftsnahe und andere außerparlamentarische Gruppen führen neben der Entscheidung des Dresdener Gerichts immer wieder Rechtsgutachten ins Feld, durch die sie ihre eigene Kritik an den sogenannten Demokratieerklärungen bestätigt sehen. Mehrere juristische Expertisen stellen fest, dass die Extremismusklausel nicht verfassungskonform sei. Dies ist ein schwerer Vorwurf, sollte sie doch gerade garantieren, dass staatlich geförderte Initiativen, etwa gegen Rechtsextremismus, sich im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGO) bewegen.
Die Hoffnung, die demokratische Legitimität des Engagements gegen Diskriminierung und Rechtsextremismus juristisch bestätigt zu bekommen, lässt sich auch in der kritischen Öffentlichkeitsarbeit beobachten, von der die in erster Instanz erfolgreiche Klage der antirassistischen Initiative Akubiz gegen die Extremismusklausel begleitet wurde. Tatsächlich konnte der Pirnaer Verein bei seinem Gang vor das sächsische Verwaltungsgericht einen Erfolg verzeichnen. Das staatliche Bedürfnis nach Kon­trolle der Zivilgesellschaft stößt also auf einen Widerstand, der sich im Gegensatz zu den bisherigen Protestaktivitäten nicht einfach ignorieren lässt. Selbst die Abschaffung der Klausel ist nun nicht mehr auszuschließen, ihre juristisch abgesicherte Optimierung allerdings ebenso wenig.
Doch ohnehin hat der zivilgesellschaftliche Rechtsweg Schattenseiten. In den öffentlichen Kampagnen gegen die Klausel droht die Wertschätzung juristischer Argumentationen und die mit ihr untrennbar verbundene Anerkennung staatlicher Oberhoheit über den demokratischen Prozess an die Stelle der politischen Zurückweisung staatlicher Kontrollansprüche zu treten. In einer Situation des Widerstands gegen sich ausweitende Staatsbefugnisse erklären Teile der sich doch als staatsfern verstehenden Zivilgesellschaft die Übereinstimmung mit Gesetzgebung und Verfassungsrecht zum wichtigsten Maßstab legitimen politischen Verhaltens. Die Kritik an der Extremismusklausel läuft so Gefahr, zur Affirmation eines formalen und staatszentrierten Demokratieverständnisses zu werden, das nahezu zwangsläufig die Möglichkeiten politischen Handelns einengt.

Anspruch und Wirklichkeit

Glaubt man seriösen Meinungsumfragen, kann die verfassungsmäßige Ordnung Deutschlands mit sehr viel Zustimmung rechnen. Im Westen des Landes sind 77 Prozent, im Osten 65 Prozent der Bevölkerung stolz auf das Grundgesetz. Den Werten Freiheit und Rechtsstaatlichkeit wird ähnlich hohe Bedeutung beigemessen. (1) Diese hohe Zustimmung täuscht über die mangelnde gesellschaftliche Durchsetzung demokratischer Grundwerte hinweg. Als 2009 die 60jährige Geltungsdauer des Grundgesetzes gefeiert wurde, reiste ein Fernesehteam des ZDF in eine brandenburgische Kleinstadt, um im Osten der Republik die Stimmungslage zu erkunden. Absicht der Exkursion war eine Satire für das Spätabendprogramm. Auf einem gottverlassenen Marktplatz bauten die Redakteure einen Stand des Senders auf. Ein Tisch, ein Sonnenschirm und ein Mikrophon mit Senderlogo sollten ausreichen, um den Passantinnen und Passanten Aussagen über ihr Verhältnis zur deutschen Verfassung zu entlocken. Das Ergebnis war von Anfang bis Ende medial konstruiert und doch nicht realitätsfern: Selbst für das Angebot von Geld wollte niemand eine positive Stellungnahme zum Jubiläum abgeben. Die nur zögerlich akzeptierte Schnapsrunde auf Kosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks musste ohne einen Trinkspruch auf Freiheit und Demokratie auskommen.
Doch es bedarf gar nicht der Satire, um das Bild der deutschen Musterdemokratie zu konterkarieren. Rassismus, Homophobie und andere menschenverachtende Einstellungen zeigen regelmäßig, dass die formale Zustimmung zur demokratischen Grundordnung kein Beweis für eine tatsächlich bestehende demokratische Alltagskultur sein muss. Die Ausgrenzungs- und Diskriminierungsformen, die in Deutschland an der Tagesordnung sind, lassen die verfassungsgemäßen Ansprüche auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Gleichbehandlung aller Menschen als juristische Fiktion erscheinen.
Das Auseinanderklaffen von Verfassungsnorm und Verfassungswirklichkeit wird von vielen zivilgesellschaftlichen Initiativen gegen Diskriminierung kritisiert. Als 2010 in Mecklenburg-Vorpommern ein Erlass der Sozialministerin Manuela Schwesig (SPD) alle Kindertagesstätten zu einer Selbstauskunft über ihr Verhältnis zur fdGO zwang, vorgeblich um eine politische Einflussnahme durch neonazistische Erzieherinnen und Erzieher zu verhindern, zeigte sich die Vorsitzende der Amadeu Antonio Stiftung, Anetta Kahane, unzufrieden mit diesem Schritt. (2) Zwar sei es durchaus richtig, dass der Staat »normativ-wertbildend« agiere, gerade weil in Deutschland staatliche Erlasse mehr bewirkten als basisdemokratisches Engagement. Zum anderen müsse aber eingesehen werden, dass »bei der Frage der Inhalte, der Seele, des Geistes einer Sache« staatliche Anordnungen nicht ausreichten. »Sehr viel hilfreicher wäre es«, so die Stiftungsvorsitzende, »die Kinderrechte zum Standard öffentlich geförderter Bildungsträger zu machen und dies auch zu begleiten. Oder die Menschenrechte zum verbindlichen Bildungsziel und Bildungsinhalt zu machen.« Auch diese »Werte« bedürfen zu ihrer Durchsetzung staatlicher Autorität, doch ging es Kahane in letzter Konsequenz um die Durchsetzung einer demokratischen Alltagspraxis.
Ganz in diesem Sinne zwingen jeden Tag aufs Neue engagierte Kenner des Antidiskriminierungsrechts Behörden, Firmen und Einzelpersonen zur Einhaltung von Menschenrechten. Auch in der pädagogischen Aufklärung über Rechts­extremismus ist der positive Bezug auf die fdGO ein probates Mittel. Beispielsweise wird die Gefährlichkeit der NPD im Informationsmaterial des Kulturbüros Sachsen, einem Verein, der in der politischen Bildungsarbeit aktiv ist, mit dem Widerspruch zwischen menschenfeindlichen Einstellungen und den Prinzipien des Grundgesetzes begründet: »Ihre Ideologie der Ungleichwertigkeit führt die NPD zur Ablehnung parlamentarisch-pluralistischer Systeme, die auf Volkssouveränität und Mehrheitsprinzip beruhen. Die rechtsextreme NPD fordert stattdessen einen autoritären Antipluralismus und unbedingte Unterordnung unter ihre Gemeinschaftsidee. Trotz anders lautender Beteuerungen ist die NPD somit keine demokratische Partei.« (3) Obwohl das zweifelsohne eine zutreffende Einschätzung ist, impliziert der Bewertungsmaßstab, wie schon zuvor die Position von Kahane, einen ungetrübt affirmativen Umgang mit der fdGO. Als sich politischer Widerstand gegen die Extremismusklausel zu regen begann, bekundeten Organisationen wie das Kulturbüro Sachsen oder die Mobile Beratung Berlin, nicht die Verpflichtung zur fdGO, sondern die Aufforderung zur Bespitzelung sei das Problem der neuen Gesetzgebung. (4) Ganz ähnlich klangen die Loyalitätsbekundungen von Anetta Kahane, die im pluralis majestatis kundtat, dass sich die betroffenen Organisationen keinesfalls weigern würden, »sich zu den Zielen des Grundgesetzes zu bekennen (…). Ein solches Bekenntnis ist in der Tat ganz selbstverständlich.« (5)

Was ist die fdGO?

Der verfassungsrechtliche Gebrauch des Begriffs »freiheitlichen demokratische Grundordnung« ist widersprüchlich. Handelt es sich zum einen um einen Ausdruck, der auf ein festes Fundament, auf einen »Grund« verweist, wird gerade diese Basis immer wieder mit dem Hinweis auf potentielle Gefährdungen der fdGO in Frage gestellt. Die Geschichte des Grundgesetzes ist daher auch eine Geschichte von Einschränkungen. Beispiele dafür sind die Aufweichung des Post- und Fernmeldegeheimnisses von 1968 oder die 1993 beschlossene faktische Abschaffung des Asylrechts. Was genau als Kernbestand der fdGO gelten kann und inwiefern dieser veränderbar ist, dazu gibt es unterschiedliche Auffassungen. Im Grundgesetz selbst finden sich dar­über keine eindeutigen Aussagen. Quelle des dennoch landläufigen Wissens über die fdGO sind die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, 1952 die Sozialistische Reichspartei (SRP) und 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) zu verbieten. Mit Rückgriff auf die Begründungen dieser Parteiverbote werden Volkssouveränität, Rechtsstaatsprinzip, Mehrparteiensystem, Chancengleichheit für Parteien, Menschenrechte, Gewaltenteilung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte und die Verantwortlichkeit der Regierung als Bestandteile der fdGO behandelt. Diese Konkretisierung ist jedoch alles andere als unproblematisch. Sie geht mit einem formalis­tischen und institutionalistischen Verständnis von Demokratie einher, das politischen Zielen, wie zum Beispiel der Durchsetzung von Teilhabegerechtigkeit und umfassender Selbstbestimmung, entgegensteht.
Das Grundgesetz setzt die repräsentative parlamentarische Regierungsform voraus (Art. 20, Abs. 2): »Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.« Das Augenmerk liegt hier auf den formalen Organisationsprinzipien demokratischer Herrschaft. Dass die Bevölkerung über ihre Belange selbst entscheide, ist damit nicht gesagt. Auch durch die Festlegung auf das Parteiensystem, auf Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Gerichte wird die konstitutionelle Komponente der Staatsdemokratie hervorgehoben. Vor dem Hintergrund des Nationalsozialismus sind dies sinnvolle Elemente, die eine Rückkehr zur Einparteien- und Willkürherrschaft verhindern können und der staatlichen Verfolgung Andersdenkender Grenzen setzen. Trotzdem bleibt die Demokratie eine Herrschaftsordnung, in der die Inhaber der Staatsgewalt über die Lebensbedingungen der Menschen entscheiden. Die historisch begründeten Barrieren gegen Staatsterrorismus, Volksgemeinschaft und Diktatur schützen die ka­pitalistische Demokratie mithin auch vor progressiven Herausforderungen. So lassen sich gegen das parlamentarische System gerade aus demokratischer Perspektive Einwände vorbringen. Herrschaftsmodelle, die der Form der repräsentativen parlamentarischen Demokratie folgen, bevorzugen bestimmte Partikularinteressen, und die Medialisierung der Wahldemokratie führt zur Entpolitisierung der Bürger, um nur zwei Punkte zu nennen, die in der Diskus­sion über die »Postdemokratie« als Erscheinungsformen des neoliberalen Kapitalismus verstanden werden, in Wirklichkeit aber in der verfassungsmäßigen Ordnung kapitalistischer Demokratien von Anfang an verankert sind. (6) Unabhängig von solchen Differenzen stimmen viele Kritiker in der Diagnose überein: Die Parlamentsdemokratie erschwert die direkte Beteiligung der Menschen an den Entscheidungen über ihr Leben. Trotz dieses offenkundigen Defizits ignoriert das geltende Verfassungsrecht weitgehend partizipative Auffassungen von Demokratie, die auf mehr Entscheidungsmacht für die politisch Entmündigten zielen. Mehr noch, radikaldemokratische Positionen werden als »extremistisch« bezeichnet, insofern sie die Herrschaft von Menschen über Menschen ablehnen und die Vorstellung einer prinzipiellen Unveränderbarkeit der parlamentarischen Institutionen und der parteipolitischen Willensbildung für undemokratisch halten. (7)
Die Festlegung auf konstitutive Formen der demokratischen Grundordnung korrespondiert mit der inhaltlichen Unbestimmtheit. Zum Beispiel enthält das Grundgesetz keine antifaschistische Präzisierung. Auch ergibt sich die inhalt­liche Definition der Grundordnung nicht aus den in der Verfassung verankerten Menschenrechten. Die gängige Rechtsauffassung sieht nämlich nicht alle Menschenrechte als Teil der fdGO an. Das Asylrecht etwa zählt nicht dazu. Übereinstimmend rechnen Gesetzeskommentare die Menschenwürde (Art. 1, Abs. 1 GG) und das Diskriminierungsverbot (Art. 3, Abs. 2 GG) zu den Bestandteilen der fdGO. Die damit geschützten Vorstellungen von Menschenwürde und Gleichheit sind jedoch nicht statisch. Lange Zeit wurden sie nur als Gleichheit vor dem Gesetz, nicht aber als wirkliches Verbot von Ungleichbehandlung aufgrund persönlicher Merkmale wie Geschlecht, sexuelle Vorlieben oder ethnische Herkunft verstanden.
Hinzu kommt, dass auch die grundgesetzliche Garantie von Gleichheit vor dem Gesetz Menschengruppen ausschloss. Trotz fdGO erklärte das Bundesverfassungsgericht noch 1957 eine Klage gegen die strafrechtliche Verfolgung von Homosexualität als »Unzucht« für »nicht begründet«. Weder die Erweiterung des Diskriminierungsschutzes noch dessen tatsächliche Verwirklichung waren Geschenke des Grundgesetzes, sondern das Ergebnis von politischen Kämpfen. Nur durch diese weitete sich die Geltungswirklichkeit der Menschenrechtsparagraphen des Grundgesetzes aus. Liefe dies auf die konkrete Verbesserung der Lebensverhältnisse von immer mehr bisher benachteiligten Menschen hinaus, wäre dagegen nichts einzuwenden. Doch hat auch die Ausweitung der Menschenrechtsgeltung im Rahmen der fdGO einen blinden Fleck: Sie lässt die Prinzipien der ökonomischen Produktion von Ungleichheit unangetastet. Die daher rührende Diskriminierung bei der Verteilung von Lebensgütern ist nicht verboten, denn die in der fdGO verankerten Menschenrechte zielen nur auf Chancengleichheit, die von den materiellen Ausgangsbedingungen und deren ungleichen Ergebnissen absieht. Damit verändern sich zwar im besseren Fall Hautfarbe, Geschlecht, sexuelle Identität und ab und an gar die soziale Herkunft gesellschaftlicher Gewinner. Doch wird die solcherart befreite Konkurrenz immer wieder aufs Neue auch Verlierer produzieren.

Der Staat als Bündnispartner

Dennoch akzeptieren zivilgesellschaftliche NGOs die in der fdGO fixierten Menschenrechte und demokratischen Institutionen als Orientierungsrahmen, der durch das politische und berufliche Engagement mit Leben gefüllt werden soll. Als fundamentales Hindernis für Freiheit und Selbstverwirklichung sowie als Legitimation für gesellschaftliche Ungleichbehandlung wird die Verfassung von ihnen nur selten wahrgenommen oder zumindest nicht öffentlich kritisiert. Allerdings gibt es Ausnahmen. Akubiz lehnte 2010 den sächsischen Demokratiepreis ab, weil er von der Regierung des Freistaates an die Unterschrift einer Bekenntnisklausel gebunden war. In ihrer Begründung wies die Gruppe darauf hin, dass in der fdGO Prinzipien der Bundesrepublik zusammengefasst seien, die vor allem »den Staat und seine Form festschreiben«. Diese könnten jedoch »durchaus den Menschenrechten entgegenstehen«. Wer sich gegen Asylgesetzgebung und Abschiebehaft engagiere, könne »sich nicht vorbehaltlos den Zielen des Grundgesetzes« verpflichten. (8) Gerade die Einschränkung des Asylrechts Anfang der neunziger Jahre wird von zivilgesellschaftlichen Gruppen seit Jahren als besonders drastischer Ausdruck dieses Dilemmas benannt. Andere problematische Aspekte der Verfassungsordnung, wie die grundgesetzlich gesicherte Eigentumsordnung, der nationale Zugehörigkeitsvorbehalt, die Festschreibung parlamentarisch-repräsentativer Beteiligungsformen oder die Lizenzierung bürgerlicher Freiheit durch einen herrschaftsbevollmächtigten Staat werden nicht angeprangert. Das ist eine Folge thematischer Schwerpunktsetzung, korrespondiert jedoch auch mit der immer wieder zu beobachtenden Staatsnähe. So wendet sich ein sächsischer Mobilisierungsaufruf anlässlich des Prozessbeginns in Sachen Extremismusklausel gegen das staatliche Misstrauen und den Generalverdacht gegenüber den Projekten und Organisationen, »die sich tagtäglich vor Ort für Demokratie und gegen rechte Ideologien und Aktivitäten einsetzen«. (9) Demokratie brauche, so heißt es in einem ähnlich argumentierenden Offenen Brief, »Vertrauen und einen partnerschaftlichen sowie auf Kooperation setzenden Umgang zwischen den in der Gesellschaft Agierenden und den gesetzgebenden Organen«. (10) Während also punktuell staatliche Handlungen als Problem erkannt werden, appelliert man gleichzeitig an den Staat, der offenkundig als Bündnispartner und Erfüllungsgehilfe beim Vorhaben demokratischer Modernisierung gilt. Tatsächlich handelt der Staat auch als solcher. Ohne Steuermittel und polizeilichen Schutz wären die Existenzbedingungen von Projekten gegen rechts gerade in vielen ostdeutschen Regionen wesentlich schlechter. Den meisten zivilgesellschaftlichen Gruppen geht es um konkrete Verbesserungen der bürgerlichen Lebensverhältnisse. In einem Land ohne wirkungsmächtige liberale Tradition und noch mehr in jenen Gegenden, wo Demokratisierung von unten als Einladung zum Pogrom oder zum Volksbegehren für die Wiedereinführung der D-Mark verstanden würde, macht sich ein solcher Schutzpatron nicht schlecht, auch und gerade wenn er nur nationalökonomische Standortinteressen vertritt.
Angesichts dessen ist es nur logisch, dass zivilgesellschaftliche Gruppen dem Staat eher begrenzte Vorhaltungen machen. Hinzu kommt ein taktisches Moment, das den Vorwurf mangelnder Staats- und Kapitalismuskritik gegenüber der Zivilgesellschaft relativiert: Um dem Unmut über die Extremismusklausel Gehör zu verschaffen und das konkrete Ziel von deren Zurücknahme organisiert zu verfolgen, bietet sich gegenwärtig nur die Protestarbeit etablierter NGOs an. Zwar gibt es viele linksradikale Positionspapiere, Veranstaltungen und Informa­tionsbroschüren zum Thema (11), allerdings ist nicht nur deren Relevanz gering, sondern das Thema selbst nicht Ausgangspunkt größerer Kampagnen. Wenn die Klauseln zurückgenommen werden, dann durch die politische Arbeit eines Bündnisses aus Parlamentarierinnen und Parlamentariern links von der CDU/CSU mit zivilgesellschaftlichen Gruppen. Es gibt Schlimmeres.
Doch auch wenn der Kuschelkurs mit dem Staat aus praktischen Erwägungen heraus nachvollziehbar ist, hat er seine analytischen und politischen Grenzen. Wendet man sich den kritischen Rechtsgutachten zu, die versuchen, die Extremismusklausel als Verletzung der demokratischen Grundordnung darzustellen, werden diese besonders deutlich.

Rechtsstaatliche Verschlimmbesserung

Für die Förderung von Projekten gegen »Extremismus« durch den Bund und den Freistaat Sachsen sind seit Ende 2010 schriftlich zu quittierende »Demokratieerklärungen« Voraussetzung. Die Klauseln verlangen ein Bekenntnis zur fdGO sowie das Versprechen, nur solche Akti­vitäten zu unternehmen, die grundgesetzkonform sind. Bemüht sich ein Projekt um Förderung des Bundesfamilien- bzw. Innenministeriums, müssen seine Initiatorinnen und Initiatoren zusätzlich versichern, »dass die als Partner ausgewählten Organisationen, Referenten etc. sich ebenfalls den Zielen des Grundgesetzes verpflichten«. Es dürfe »keinesfalls der Anschein erweckt werden (…), dass einer Unterstützung extremistischer Strukturen durch die Gewährung materieller oder immaterieller Leistungen Vorschub geleistet wird«. Während auf Bundesebene und in Sachsen die schwarz-gelben Regierungskoalitionen die staatliche Kontrollregel als Selbstverständlichkeit verteidigen, hoffen deren Gegner, die Extremismusklausel auf dem Klageweg auch ohne Veränderung parlamentarischer Mehrheitsverhältnisse zu kippen. Die Entscheidung des sächsischen Verwaltungsgerichts scheint diese Hoffnung zu bestätigen. Der argumentative Gehalt der richterlichen Entscheidung lässt jedoch auch eine andere Vermutung zu: Die Kontrollklausel soll rechtlich unangreifbar gemacht werden.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weist bereits in der Begründung des Urteils den Weg nicht zur Abschaffung, sondern zur Konkretisierung der Klausel. Das Gericht beanstandete an ihr vor allem die Forderung, Projekte müssten für die Verfassungstreue ihrer Kooperationspartner bürgen. Das wurde vom Gericht als »zu unbestimmt« angesehen, da unklar sei, wer genau Kooperationspartner sei und welche Sicherheitsgarantien ein Projekt zu erbringen habe. (12) Schon in den Rechtsgutachten, auf die sich das Dresdener Gericht und viele frühere Kritiker der Klausel bezogen haben, findet sich eine ähnliche Argumentation. In einem vom Verein für demokratische Kultur in Berlin, vom Kulturbüro Sachsen und von der Opferperspektive Brandenburg in Auftrag gegebenen Gutachten zur Extremismusklausel äußerte der Berliner Verfassungsrechtler Ulrich Battis im November 2010 seine Bedenken. (13) Der zweite Teil der Klausel, die Projekte verpflichtet, ihre Partner auf die Treue zum Grundgesetz zu überprüfen, sei zu ungenau formuliert. Es könne nicht präzise gesagt werden, inwiefern eine Handlung »den Anschein« erweckt, »extremistische Strukturen« zu unterstützen. Zudem kritisierte Battis den Begriff »extremistische Struktur« als unbestimmt. Daraus ergebe sich das Problem, dass erst auf dem Klageweg fest­zustellen sei, ob eine Gruppe als »extremistisch« eingestuft werden müsse. Tatsächlich gibt es immer wieder Beispiele dafür, dass Projekte, die von Verfassungsschutzämtern als »extremistisch« qualifiziert wurden, dagegen juristisch vorgingen. Zuletzt prozessierte das Antifaschis­tische Informations- und Dokumentations-Archiv (Aida) erfolgreich vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht gegen die Einordnung als »linksextremistisch«. Battis schließt daraus auf ein verwaltungsrechtliches Definitionsproblem und folgert, die Aufgabe der Definition dürfe zivilgesellschaftlichen Organisationen nicht aufgezwungen werden, sondern müsse nach wie vor den Geheimdiensten überlassen bleiben.
Schon hier zeigt sich ein Widerspruch. Waren es doch gerade die »Fachleute«, die, wie der Bayerische Verfassungsschutz im Fall von Aida, eine unhaltbare Einschätzung trafen. Noch folgenreicher war die Fehleinschätzung, die dazu führte, dass die neonazistischen Mörder des NSU jahrelang unbehelligt blieben. Die staatliche Diffamierung einer antifaschistischen Gruppe und die Duldung, ja jahrelange Unterstützung neonazistischer Terroristen durch V-Leute zeigt, wie trügerisch die Hoffnung auf eine objektive Expertise staatlicher Behörden ist. Die Einschätzungen der Verfassungsschutzämter sind Ausdruck der ordnungspolitischen Aufgabe dieser Institution, Gefahren für die wehrhafte Demokratie zu identifizieren und sie bei Strafe der eigenen Irrelevanz notfalls zu konstruieren, und daher ideologisch. Aus derselben Geisteshaltung heraus verwarfen auch die Ermittler die Annahme eines rassistischen Mordmotivs im Falle der Opfer der NSU und gründeten stattdessen eine »Soko Bosporus«.
Letztlich formuliert Battis’ Gutachten vor allem Bedenken gegenüber der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Bespitzelungsauftrags sowie offene Verfahrensfragen hinsichtlich der Extremismusdefinition. Fundamentale Kritik am geforderten Bekenntnis zur fdGO übt es nicht. Das Bekenntnis zur Demokratie, und zwar zu der »im Sinne des Grundgesetzes«, sei vielmehr eine legitime Forderung des Staates. Folgerichtig begrüßte selbst die sächsische Staatsregierung das Gutachten des Verfassungsrechtlers. (14) Was das am Ende heißen kann, präzisierte der sächsische Innenminister Markus Ulbig: »Wenn Vereine und Initiativen, die sich vorgeblich der Demokratie verschrieben haben, sich kritisch zu den elementaren Werten des Grundgesetzes äußern, dann ist das problematisch. Das ist vollkommen weltanschauungsneutral.« (15) Die Verfassung ist nicht verhandelbar.
Auch ein vom Bundesfamilienministerium finanziertes Gutachten vom Februar 2011 kommt zu dem Schluss, ein Bekenntnis zur fdGO sei völlig selbstverständlich. Der Autor sieht auch sonst keine begründeten Bedenken, die gegen die Einführung von »Demokratieerklärungen« sprechen. (16) Anders hingegen zwei weitere Expertisen, die SPD und Grüne vor der juristischen Auseinandersetzung um die Klausel in Auftrag gaben. Der von Bundestagsvizepräsident Wolfgang Thierse (SPD) beauftragte Wissenschaftliche Dienst des Bundestages stellte die Rechtmäßigkeit des verlangten Treuebekenntnisses in Frage. Zudem bezweifelte er die Angemessenheit der Forderung, dass eine Förderung beantragende Projekte die Verfassungstreue ihrer Kooperationspartner garantieren sollen. (17) Um zu erreichen, dass öffentliche Gelder nicht an verfassungsfeindliche Organisationen fließen, sollten stattdessen die »Verschärfung der Auflagen zur Mittelverwendung und eine strengere Projektabrechnung« erwogen werden. Schließlich präsentierten im Oktober 2011 die sächsischen Grünen ein von ihnen bestelltes Gutachten zur landeseigenen »Demokratieerklärung«. (18) Die sächsische Klausel unterscheidet sich nur gering von der Variante des Bundes. Auch in ihr wird ein Bekenntnis zur fdGO gefordert und die Erklärung verlangt, keine Aktivitäten gegen diese zu unternehmen. Zudem sollen Förderwillige ihre Kooperationspartner verpflichten, ihre Treue zur fdGO zu erklären. Damit reagierte Sachsen bereits auf die Kritik, die in der Bundesklausel verlangte Garantie für die Verfassungstreue von Bündnispartnern sei zu vage formuliert.
Der Juristische Dienst des Sächsischen Parlaments kam bei der Beurteilung der Klausel zu dem Ergebnis, dass das Bekenntnis zur fdGO dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht gerecht werde. Denn Meinungsfreiheit impliziere auch, sich eben nicht bekennen zu müssen und seine Meinung für sich behalten zu dürfen. Ein Bekenntniszwang könne nur von besonders staatstragenden Institutionen verlangt werden. Soldaten und Beamte etwa verpflichten sich zur Treue gegenüber dem Staat. Das Gutachten liefert damit einen Hinweis, auf welcher Funk­tionsebene sich die Befürworter der Klauseln das Engagement zivilgesellschaftlicher Organisationen wünschen: als Erfüllungsgehilfen staat­licher Administration.
Im Gegensatz zu einem allgemeinen Bekenntniszwang sei es jedoch nicht abwegig, die Erklärung zu verlangen, keine Aktivitäten gegen die fdGO zu entfalten. Dabei handele es sich um das Ausschließen tatsächlicher Handlungen gegen die Verfassungsordnung. Das Verbot des Meinungsdiktats werde dadurch nicht mehr berührt. Die Stoßrichtung des sächsischen Gutachtens, das die Grundgesetzwidrigkeit der Extremismusklausel bisher am deutlichsten diagnostiziert hat, legt also, wie alle anderen Gutachten auch, keinen Verzicht auf die »Demokratieerklärung« nahe, sondern nur die Präzisierung der bisherigen Extremismusklausel. So wird mit Bezug auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gefordert, die Klausel bei allen sächsischen Förderprogrammen anzuwenden, die sich der Entwicklung demokratischer Strukturen widmen, und nicht nur jene Fördermittel, die unter dem Label »Weltoffenes Sachsen« gegen den sogenannten Rechtsextremismus vergeben werden, davon abhängig zu machen. Zudem müsse in Sachsen näher bestimmt werden, wer als Kooperationspartner gilt, um sicher zu stellen, dass nur von wirklichen Projektpartnern eine »Demokratieerklärung« gefordert wird.

Legalismus und ziviler Ungehorsam

Die juristische Kritik läuft also auf eine Verschlimmbesserung der staatlichen Förderrichtlinien hinaus, die auch ohne Extremismusklausel möglich ist. Denn selbst wenn die Klausel abgeschafft würde, das staatliche Kontrollbedürfnis gegenüber der Zivilgesellschaft und der politischen Opposition existierte weiter. Es bediente sich nach wie vor des Extremismuskonzepts, um die kapitalistische Eigentumsordnung und das System der formalen Demokratie abzusichern. Auch, wenn man daran nichts Schlechtes zu erkennen vermag und die Frage nach den materiellen Bedingungen tatsächlicher Freiheit wenig relevant findet – die entpolitisierende Tendenz des juristischen Widerstands gegen die Klauseln widerspricht jedem unvoreingenommenen staatsbürgerlichen ­Politikverständnis. Die Wertschätzung juristischer Fachurteile führt ohne Not in eine lega­listische Position und befördert autoritäre Vorstellungen von Politik. Gesetzeskonformität, anerkannt durch eine Rechtsinstanz, die keinen Widerspruch mehr zulässt, wird als Bewertungsmaßstab des demokratischen Engagements akzeptiert. Dabei hat gerade der außerparlamentarische Antifaschismus der vergan­genen beiden Jahrzehnte gezeigt, wie sinnvoll Aktionen gegen Neonazis sind, auch wenn sie ohne die Legitimation staatlicher Behörden oder gar als ziviler Ungehorsam stattfinden.
Wäre der zivilgesellschaftliche Widerstand gegen die Extremismusklausel tatsächlich um Staatsferne, Unabhängigkeit und basisdemokratisches Engagement bemüht, müsste er immer den Abwehrcharakter der juristischen ­Argumentation deutlich machen und weiterreichende Forderungen nach Autonomie und ­politischer Rechenschaftsfreiheit stellen. Auch dafür gibt es Ansätze: In einem Beschluss der Bundesarbeitsgemeinschaft Demokratieentwicklung, in der verschiedene NGOs zusammenar­beiten und auch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Amadeu Antonio Stiftung und des Kulturbüro Sachsen tätig sind, hieß es im September 2011: Die »Zivilgesellschaft ist kein Subunternehmen des Staates! Eine aktive und breite demokratische Initiativlandschaft ist ein unabdingbarer Bestandteil für die Entwicklung einer demokratischen Kultur. Zivilgesellschaftliche Arbeit besitzt eine notwendige Kritik- und Kontrollfunktion gegenüber staatlichem Handeln. Wer den Handlungsspielraum von nicht-staatlichen Initiativen einengt und zivilgesellschaftliches Engagement unter Verdacht stellt, betreibt einen anhaltenden Demokratieabbau. Demokratie schöpft ihr Potential zur Weitenentwicklung aus ihrer Kritik- und damit Veränderungs­fähigkeit. Ein rein staatsfixiertes Demokratieverständnis, was die Beteiligung der Bürger und Bürgerinnen auf Wahlen beschränkt, kann keine gestalterische Kraft entwickeln.« Das Selbstverständnis bleibt zwar auch hier konstruktiv auf den Staat bezogen, doch wenigstens verlangt man innerhalb des akzeptierten Herrschaftsverhältnisses größere Handlungsmöglichkeiten.
Natürlich lässt sich derlei konstruktive Kritik schnell in das bestehende System integrieren und für funktionale Verbesserungen nutzen. Auch im Fall der zivilgesellschaftlichen Kritik steht zu befürchten, dass diese verstummt, sobald eine rot-grüne Regierung die Extremismusklausel verbannt hat und ihre Zivilgesellschaft mit Hilfe eines legereren Extremismusverständnisses an der langen Leine hält. Mit einer Erhöhung der Fördermittel ließe sich dann die »gestalterische Kraft« fürs kapitalismusfreundliche social engineering aktivieren. Schon jetzt artikuliert sich die Kritik an der politischen Beeinflussung durch den Staat vor allem gegen die konservativ-liberale Regierung und nicht gegen die Anmaßung des Regierens an sich.
Die Überbestimmtheit der konstitutiven Komponente der fdGO, also die Festlegung auf Wahlen und Parteiensystem, führt zu einer ­Beschränkung demokratischer Beteiligungsformen. Diese stehen zudem immer unter dem Vorbehalt, die Einrichtungen kapitalistischer Ungleichheitsproduktion unangetastet zu lassen. Rituelle Lobreden auf die fdGO unterstützen diesen Status quo. Die Identifikation von Staat und Demokratie mit Hilfe der fdGO führt, wenn auch ungewollt, zur Legitimation der Einschränkung politischer Handlungsräume. Während staatliche Kontrolle sowie präventive Eingriffe in die Privatsphäre und den öffentlichen Raum immer wieder als notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der demokratischen Ordnung begründet werden können, erscheinen unkonventionelle Modelle der Beteiligung, ziviler Ungehorsam, die Ausweitung von Teilhabe und Entscheidungsmacht und erst recht die Forderung nach materieller Gleichheit als Gefahren der konstitutionellen Grundlagen der Demokratie. In der Auseinandersetzung um die Extremismusklausel käme es gerade darauf an, diesen Strukturkonservatismus zurückzuweisen. Statt staatstragende Bekenntnisse abzugeben, sollten zivilgesellschaftliche und linke Gruppen gemeinsam die Extremismusklausel in Gänze ablehnen und die Defizite der Demokratie in und trotz der fdGO kritisieren.

Anmerkungen:
(1) http://www.focus.de/politik/deutschland/umfrage-mehrheit-stolz-auf-grun…
(2) http://www.amadeu-antonio-stiftung.de/newsletter/newsletter-august-2010
(3) http://www.kulturbuero-sachsen.de/dokumente/Struktur und Wahlanalyse der NPD in Sachsen 2008.pdf
(4) http://www.mbr-berlin.de/Aktuelles/851.html
(5) http://www.amadeu-antonio-stiftung.de/aktuelles/vergiftete-zusammenarbe…
(6) Colin Crouch: Postdemokratie, Frankfurt/Main 2008
(7) Bruno Schmidt-Bleibtreu u. a. (Hg.): Kommentar zum Grundgesetz, Einleitung, Rn. 118. Hier nach Doris Liebscher: Wieviel Demokratie verträgt die fdGO? In: Heinrich-Böll-Stiftung Sachsen, Kulturbüro Sachsen, Forum für kritische Rechtsextremismusforschung (Hrg.): Ordnung und Unordnung (in) der Demokratie, Dresden 2011, S. 8
(8) http://www.akubiz.de/index.php/hintergrundinformationen-zur-extremismus…
(9) http://jule.linxxnet.de/index.php/2012/04/akubiz-klagt-gegen-die-extrem…
(10) http://klausel2011.blogsport.eu
(11) Vgl. etwa die Broschüre der Antifaschistischen Linken Berlin (ALB): http://www.antifa.de/cms/content/view/1417/32
(12) http://www.doebelner-allgemeine.de/web/daz/nachrichten/detail/-/specifi…
(13) http://www.netzwerk-courage.de/downloads/Gutachten1_Extremismusklausel…
(14) http://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/158891
(15) http://www.sonntag-sachsen.de/2010/11/25/ %C2 %BBkeine-fordergelder-fur-extremisten%C2 %AB
(16) http://www.welt.de/print/die_welt/politik/article13045692/Gutachten-hil…
(17) http://www.thierse.de/dokumente/ordner-fuer-dokumente/gutachten-extremi…
(18) http://www.gruene-fraktion-sachsen.de/fileadmin/user_upload/Stellungnah…

Der Autor ist Mitglied der Leipziger Gruppe INEX, die im Unrast-Verlag gerade das Buch »Nie wieder Kommunismus? Zur linken Kritik an Stalinismus und Realsozialismus« herausgegeben hat.