Plappermäuler II

Man hatte ihn regelrecht zu seinem Glück zwingen wollen: Gleich vier Mal musste ein V-Mann der Polizei einen Versicherungsmakler bitten, bis sich der Mann endlich bereit erklärte, dem Spitzel ein Kilogramm Heroin zu besorgen. Zwar hatte der unfreiwillige Händler vorher nichts mit illegalen Drogen zu tun, das aber störte später weder Fahnder noch Gericht: Bei der Übergabe des Rauschgiftes wurde er festgenommen, später verurteilte ihn das Münchner Landgericht I zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. So nicht, fanden jetzt die Richter vom 1. Senat des Bundesgerichtshofes (BGH). Künftig müssten solche Tatprovokationen im Urteil Berücksichtigung finden, beschlossen die Karlsruher Juristen am Donnerstag vergangener Woche. Den Einsatz der Lockspitzel selbst wollte der BGH freilich nicht in Frage stellen. Und auch mit einer Einstellung ihres Verfahrens können die Opfer solcher V-Mann-Provokationen künftig nicht rechnen. Aber immerhin: Im Fall des Versicherungsmaklers hätte eine Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängt werden müssen.