Die Polizei bekommt Kriegswaffen

Nachrüsten für den Notfall

Die teils beschlossenen, teils geplanten Novellen der Landespolizei­gesetze sollen Polizeieinheiten zu sogenannten robusten Einsätzen befähigen – dazu gehört auch deren Ausrüstung mit kriegstauglichen Waffen. Wozu die Polizei diese Waffen braucht, bleibt ungewiss.

Zwei Entwicklungen, die nichts Gutes verheißen. Erstens: Im Januar 2017, zwei Wochen nach dem Anschlag auf den Weihnachtsmarkt an der Berliner Gedächtniskirche, gab der damalige Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) in der FAZ »Leitlinien für einen starken Staat« aus und warb darin unter anderem für den Einsatz der Bundeswehr in »nationalen Katastrophenfällen«. Zwei Monate später fand unter der Bezeichnung »Getex« (Gemeinsame Terrorismusabwehr Exercise) eine erste gemeinsame Übung von Polizei und Militär statt. Zweitens: In den vergangenen Monaten wurden in mehreren Bundesländern neue Polizeigesetze vorbereitet oder verabschiedet. Baden-Württemberg und Bayern gingen voran und bescherten ihrer ­Po­lizei nicht nur neue Überwachungs­befugnisse, sondern auch »Explosivmittel« für die Sondereinheiten. Steht also pünktlich zum 50. Jubiläum der Notstandsgesetze eine neue Militarisie­rung im Innern bevor?

 

Ein Rückblick

Die am 30. Mai 1968 verabschiedeten Notstandsgesetze standen nicht am Anfang, sondern am Ende einer Entwicklung – einer seit Gründung der Bundesrepublik verfolgten Restaura­tion der staatlichen Gewaltapparate nach dem Vorbild der Weimarer Republik. Sowohl die Bereitschaftspolizeien der Länder (aufgebaut ab 1950) als auch der Bundesgrenzschutz (ab 1951) waren kasernierte Truppenpolizeien – mit militärischer Ausbildung und Bewaffnung, zu der neben Pistolen und Gewehren auch Maschinengewehre, Pan­zerfäuste, Handgranaten, Granatwerfer und im Falle des Bundesgrenzschutzes (BGS) auch 7,6-cm-Kanonen gehörten. Der BGS bildete zunächst die Vorstufe für die noch nicht vorhan­dene Armee. Mit der Remilitarisierung Westdeutschlands 1956 wechselten rund 10 000 Mann aus dem BGS in die neue Bundeswehr. Auch danach blieb der Grenzschutz eine leichte Infanterie, die Jahr für Jahr in Manövern die Feldschlacht gegen aus dem Osten eindringende bewaffnete Banden und mit ihnen verbündete aufständische Arbeiter probte.

Mit den Notstandsgesetzen wurde zwar der Einsatz des Militärs im Inneren verfassungsrechtlich abgesichert; der »Verteidigungsfall« und der »innere Notstand« und damit der bewaffnete Einsatz der Bundeswehr blieben der Bundesrepublik jedoch erspart. Zugleich bildeten die Notstandsgesetze die Voraussetzung für eine Entmili­tarisierung der Polizei: Bereits 1968 beschloss die Innenministerkonferenz, die Granatwerfer der Bereitschafts­polizeien der Länder zu ver­schrotten. Bis Ende der siebziger Jahre hatten die meisten Landespolizeien auch ihre Handgranaten und Maschinengewehre abgegeben oder zumindest eingemottet. Auch der BGS tauschte seine militärischen Waffen gegen polizeiliche – Tränengas, Wasserwerfer, Knüppel – und wurde zu einer Bereitschaftspolizei des Bundes, die nach einer weiteren Grundgesetzänderung 1972 von den Ländern zur Unterstützung angefordert werden konnte.

Die Studentenbewegung Ende der sechziger Jahre hatte der BGS noch in den Kasernen verschlafen. Für einen Einsatz gegen zivilen politischen Protest war er weder ausgebildet noch ausgerüstet. Paradoxerweise hat erst seine Ent­militarisierung die brutalen polizeilichen Großeinsätze bei Demon­strationen ermöglicht – vom AKW-
Bauplatz in Kalkar 1977 bis zum G20-Gipfel in Hamburg 2017.