Die Arbeitsbedingungen in der rechtlichen Betreuung sind weiterhin miserabel

Schlecht bezahlt, schlecht betreut

Etwa 1,3 Millionen Menschen in Deutschland stehen unter rechtlicher Betreuung. Deren Vergütung ist trotz einer kürzlich erfolgten Erhöhung weiterhin niedrig – was auch zum Nachteil der Betreuten ist.

Üblicherweise hinkt die Fortentwicklung des Rechts den gesellschaftlichen Entwicklungen hinterher. Im Fall des deutschen Betreuungsrechts – es regelt die rechtliche Vertretung von volljährigen Menschen, die wegen einer psychischen Erkrankung oder einer Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht im nötigen Maß selbständig erledigen können – liegen die Dinge anders. Das 1992 vom derzeit geltenden Betreuungsrecht abgelöste Erwachsenenvormundschaftsrecht prägt noch immer verbreitete Vorstellungen davon, was mit der gerichtlichen Bestellung eines rechtlichen Vertreters einhergeht.

Insbesondere die Auffassung, die unterstützungsbedürftige Person werde durch die Bestellung eines Betreuers entmündigt und geschäftsunfähig, ist nach wie vor weit verbreitet. Dass der Betreuer nur in Angelegenheiten handeln soll, die die betreute Person selbständig nicht erledigen kann, ist vielen nicht bekannt; dass der Betreuer sich durch sein Wirken nach Möglichkeit überflüssig machen soll, noch weniger. So berichten Betreuer über Fälle, in denen Ärzte pauschal die Behandlung einer betreuten Person mit der Begründung ablehnten, der Betreuer sei nicht zugegen – obwohl dessen Unterschrift im Falle eines einwilligungsfähigen Betreuten nicht erforderlich und sogar fehl am Platz ist.

Dabei wurde das Betreuungsrecht gerade mit der Absicht eingeführt, die gravierenden Eingriffe in die Selbst­bestimmung zu vermeiden, die es unter dem zuvor seit 1900 gültigen Vormundschaftsrecht gab. Es handelt sich zwar um ein sehr spezielles Rechtsgebiet, doch immerhin haben in Deutschland etwa 1,3 Millionen Menschen einen rechtlichen Betreuer. Dass das Wissen über die Umstände rechtlicher Betreuung kaum verbreitet ist, besagt wohl auch etwas über den Rang, den die Autonomie und die Verwirk­lichung individuellen Glücks psychisch Erkrankter und Behinderter in Deutschland haben.

Die Selbstbestimmung rechtlich Betreuter zu ­gewährleisten, wird auch durch die gesetzlich fest­gelegte Höhe der Betreuervergütung erschwert. Diese war zuletzt 2005 angepasst worden. Eine entsprechende Gesetzesinitiative scheiterte 2017 am Bundesrat. Sofern die Betreuervergütung nicht aus dem Vermögen der betreuten Person gezahlt werden kann, wird sie von den Justizkassen der Länder übernommen, weshalb die Verabschiedung der Vergütungserhöhung die Zustimmung der Länderkammer erfordert. Einen neuerlichen Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums hat der Bundesrat am 7. Juni angenommen, nachdem der Bundestag ihn verabschiedet hatte.

Dieses Mal hatten sich Bund und Länder zuvor inhaltlich abgestimmt. Die so entstandene Kompromisslösung sorgt bei den Verbänden der Berufsbetreuer und den Betreuungsvereinen allerdings trotz der beschlossenen Vergütungserhöhung nicht für Euphorie. Angesichts eines derart lange stagnierenden Entgeltbetrags hätte die Erhöhung etwa 30 Prozent betragen müssen, um die Steigerung der Lebenshaltungskosten auszugleichen. Von der offiziell verlautbarten Erhöhung um 17 Prozent bleibt nach Berechnung einzelner Verbände eine um etwa elf Prozent übrig.

Die schlechte Vergütung macht sich insbesondere bei den Betreuungs­vereinen bemerkbar. Deren Mitarbeiter sind häufig selbst als Betreuer tätig, aber auch für die Weiterbildung ehrenamtlicher Betreuer und die Beratung zu Vorsorgedokumenten wie etwa Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten zuständig. Die Ver­eine haben erhebliche Schwierigkeiten, Mitarbeiter mit der erforderlichen Qualifikation zu finden, da sie eine schlechtere Bezahlung als etwa der öffentliche Dienst bieten. Einzelne Ver­eine haben sich bereits aufgelöst. Die Beratungs- und Weiterbildungstätigkeiten können auf Antrag zwar vom jeweiligen Bundesland gefördert werden, jedoch ist die Höhe der gewährten Unterstützung häufig nicht angemessen. So dürfte die beschlossene geringe Vergütungserhöhung das allmähliche Verschwinden der Vereine lediglich verlangsamen.

Um finanziell über die Runden zu kommen, müssen hauptberufliche Betreuer viele Fälle übernehmen. Dass auf einen Betreuer 50 Betreute kommen, ist keine Seltenheit. Deren betreuungsrechtlich festgeschriebene Ansprüche können so kaum erfüllt werden. Um etwa dem Rehabilitationsauftrag nachzukommen, wäre es erforderlich, dass ein Betreuer gemeinsam mit der betreuten Person beispielsweise einen Weiterbewilligungsantrag auf ALG II ausfüllt und stellt. Da ein Betreuer dies jedoch allein schneller erledigen kann, bleibt wegen der knappen Zeit die Rehabilitation auf der Strecke.
Am härtesten trifft es betreuungsbedürftige Menschen, für deren Betreuung ein Dolmetscher erforderlich wäre: Nach derzeitiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Dolmetscherkosten aus der Betreuervergütung bezahlt werden. Da solche Kosten jedoch schnell höher ausfallen können als die Vergütung eines ganzen Quartals, haben Betroffene schlechte Aussichten, überhaupt einen Betreuer zu finden. Die durchaus fortschrittlichen Ziele des Betreuungsrechts werden so mit politischen Sparmaßnahmen sabotiert.