Änderungen der Sozialhilfe seit 1982

1982 2. Haushaltsstrukturgesetz: Darlehensbasis, Arbeitspflicht, Kürzung, Einschränkung

Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt können statt als Zuschuß auch als Darlehen gezahlt werden. Bis zu sechs Monate nach einer einmaligen Leistung kann die Behörde auf Rückzahlung bestehen. Für Sozialhilfebezieher gelten schärfere Zumutbarkeitsregeln bei der Verpflichtung zur Arbeit als im Arbeitsfördergesetz (AFG). Die Regelsatzanpassung an die Lohnentwicklung wird auf drei Prozent gedeckelt. Die Mehrbedarfszuschläge für Schwangere, Behinderte, Ältere und ähnliche werden von 30 auf 20 und von 50 auf 40 Prozent gekürzt. Jugendliche, die noch BAFöG-fähig sind, bekommen keine Hilfe zum Lebensunterhalt mehr, Asylsuchende nur noch Geld für "das zum Lebensunterhalt Unerläßliche", ansonsten Sachleistungen.

1983 Haushaltsbegleitgesetz

Die Anpassung des Regelsatzes wird verschoben und von drei auf zwei Prozent verringert.

1984 Haushaltsbegleitgesetz: Weniger Wohngeld

Die Regelsatzanpassung darf nicht größer sein als die erwartete Erhöhung der Lebenshaltungskosten.

1985 4. Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG): Verbesserungen

Statt mit 65 bekommen Sozialhilfebezieher schon mit 60 Jahren einen zwanzigprozentigen Mehrbedarfszuschlag. Für die gleiche Leistung müssen Alleinerziehende nicht mehr zwei Kinder unter 16 Jahren haben, eines unter sieben reicht. Indem sie den sogenannten alternativen Warenkorb zur Bemessungsgrundlage machen, verbessern einzelne Bundesländer die Regelsätze.

1990 Anschluß der DDR: Das BSHG wird in einer verschlechterten Form auf die ostdeutschen Länder übertragen

Nur Ostberlin darf den durchschnittlichen Eck-Regelsatz der Westländer in Höhe von 447 Mark übernehmen, die anderen Länder werden auf 400 Mark festgelegt. Mehrbedarfszuschläge für erwerbsunfähige und ältere Sozialhilfebezieher gibt es nicht.

1992 Schwangeren- und Familienhilfegesetz: Höhere Mehrbedarfszuschläge

Alleinerziehende bekommen für ein Kind unter sieben oder zwei bis drei Kinder unter 16 Jahren statt 20 nunmehr 40 Prozent Zuschlag, bei vier oder mehr Kindern erhöht er sich von 40 auf 60 Prozent.

1993 Föderales Konsolidierungsprogramm: Gemeinschaftsarbeit, Lohnabstandsgebot, weniger Mehrbedarf und Kampagne gegen Sozialhilfebedürftige

Haushaltsmitglieder haften gesamtschuldnerisch für Hilfe zum Lebensunterhalt auf Darlehensbasis. Insbesondere von jungen Menschen können auch unterbezahlte Arbeiten außerhalb von Tarif- und Arbeitsrecht sowie sogar Gemeinschaftsarbeiten verlangt werden, um die Arbeitsbereitschaft zu prüfen und den Lebensunterhalt zu beschaffen, gezahlt werden zwischen 1,50 und 2,50 Mark pro Stunde. Wer sich bei zumutbaren Arbeitsgelegenheiten weigert, kann die Leistung gekürzt bekommen. Die Anpassung der Regelsätze wird auf zwei Prozent gedeckelt, zusammen mit den durchschnittlichen Kosten für Unterkunft und Heizung müssen sie für einen Haushalt mit vier und mehr Personen niedriger sein als der durchschnittliche Nettoverdienst unterer Lohngruppen. Mehrbedarfszuschläge für Erwerbstätige, Tuberkulosekranke, erwerbstätige Blinde und Behinderte entfällt, für Ältere wird er statt ab dem 60. erst ab dem 65. Lebensjahr gezahlt. Die Bundesregierung wird beauftragt, eine Rechtsverordnung zu den einmaligen Leistungen zu erlassen, bis dahin entscheiden weiterhin die Kommunen und Gemeinden, wie sie agieren. Wer vom Arbeitsamt gesperrt wird, wird für "unwirtschaftliches Verhalten" und "absichtliche Minderung von Einkommen" bis zu drei Monate mit eingeschränkter Hilfe zum Lebensunterhalt bestraft. Den Kommunen und Gemeinden werden umfangreiche Möglichkeiten zur Überprüfung von Leistungsbeziehern eingeräumt.

1993 Asylbewerberleistungsgesetz: Weitgehende Einschränkung der Sozialhilfe

Asylsuchende, die im ersten Jahr in Deutschland sind, zur Ausreise verpflichtete Nichtdeutsche und ihre Familien erhalten gekürzte Sachleistungen und 40 Mark Taschengeld monatlich für unter 14jährige sowie 80 Mark für Ältere. Ärztliche und zahnärztliche Versorgung wird auf Schmerzbekämpfung begrenzt. Arbeitsfähige und nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte sind zur Gemeinschaftsarbeit verpflichtet, lehnen sie ab, kann es weniger Taschengeld geben.

1994 Haushaltsbegleitgesetz: Erhöhter Zwang zu Gemeinschaftsarbeit

Grundsätzlich sind alle Hilfesuchenden, die keine Arbeit finden, zur Annahme einer für sie zumutbaren Pflichtarbeit gezwungen, wenn sie ihren Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt behalten wollen. Die Anpassung der Regelsätze wird auf höchstens zwei Prozent gedrückt, darf jedoch die durchschnittliche Nettolohnentwicklung nicht übersteigen.

1995 Asylbewerberleistungsgesetz: Sachleistungen haben Vorrang

Alle Asylsuchenden bekommen weniger Geldleistungen.

1996 Reform des BSHG: Bedarfsdeckungsprinzip wird endgültig vom Statistikmodell abgelöst, Vorrang der ambulanten Pflege entfällt

Die Anpassung des Regelsatzes wird auf ein Prozent beschränkt, die Bundesregierung soll bis 1999 ein neues Bemessungssystem entwickeln, das sich nicht am Bedarf (Warenkorb) orientiert, sondern statistisch an den Stand des Nettoeinkommens angelehnt ist. Die Pflegesätze für Heimunterbringungen dürfen jährlich nicht um mehr als ein Prozent im Westen und zwei Prozent im Osten steigen. Grundsätzlich gilt der Vorrang der ambulanten Pflege und die Unterbringung von Behinderten und Pflegebedürftigen im eigenen Heim nur noch, wenn sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden und stationäre Hilfe unzumutbar ist.

1997 Geplante Rechtsverordnung zu einmaligen Beihilfen: Höhere Eigenanteile, Kürzung bei Selbsthilfe

Für jede Anschaffung oder Reparatur von Haushaltsgeräten sind Eigenanteile aus dem Regelsatz zu zahlen (Durchschnitt pro Haushalt derzeit 803 Mark monatlich). Wenn Selbst- und Nachbarschaftshilfe möglich ist, können die Beihilfen gekürzt werden, grundsätzlich gehen Sach- vor Geldleistungen und gebrauchte Güter aus Möbellagern und Kleiderkammern vor neue. Für Säuglinge und Kleinkinder gibt es lediglich waschbare Windeln, Spielzeug ist ebensowenig vorgesehen wie es Fahrräder oder Fernseher sind. Der Sozialhilfeträger kann entscheiden, ob er nur Teile der beantragten Leistung übernimmt.