Öffentlicher Friede

Gesetzesverschärfungen gegen Neonazis von oliver tolmein

Derzeit lässt sich schwer abschätzen, welche Konsequenzen die vom Bundestag beschlossenen Verschärfungen des Volksverhetzungsparagrafen 130 StGB und des Versammlungsrechts haben werden. Die Formulierungen sind unbestimmt und auslegbar. Wichtige Ergänzungen fehlen noch, etwa Listen der Bundesländer, an welchen Orten künftig Demonstrationen verboten werden dürfen, weil sie die Würde von Opfern des Nationalsozialismus verletzen könnten.

Immerhin ist eine geplante Bestimmung im Volksverhetzungsparagrafen gestrichen worden, die ihn zur politischen Vielzweckwaffe gegen missliebige Ansichten aller Art hätte machen können. Nach den bislang relevanten Entwürfen der rot-grünen Koalition hätte sich der Paragraf nämlich nicht nur auf nationalsozialistische Verbrechen bezogen, sondern auch auf Völkermord, der »unter einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft begangen wurde«, vorausgesetzt, ein internationales Gericht hätte einen derartigen Völkermord festgestellt. Damit wäre aber nicht nur die Gleichsetzung von ganz unterschiedlichen Gewalttaten mit dem Nationalsozialismus, die ohnedies die deutsche politische Debatte erheblich prägt, institutionalisiert worden. Es wäre möglicherweise auch eine kontroverse Debatte, etwa über den Krieg in Bosnien-Herzegowina und Kroatien, in die Nähe eines Straftatbestandes gerückt worden.

Die in der vorigen Woche beschlossenen Gesetze richten sich unmissverständlich gegen Neonazis. Das Rechtsgut, das geschützt wird, ist aber weiterhin nicht die auch im Gesetzestext erwähnte »Würde der Opfer«, sondern der »öffentliche Friede«, ein juristisches Gebilde, das traditionell gerade keine Freiheitsräume eröffnet, sondern dem starken Staat die Inszenierung eindrucksvoller Auftritte ermöglicht.

Am Aufstieg der Neonazigruppen, der einher geht mit einem stärker werdenden Antisemitismus, mit Behindertenfeindlichkeit und Rassismus in Teilen der deutschen Bevölkerung, ist der »starke« deutsche Staat aber mitverantwortlich, sei es, weil seine V-Leute den Aufbau der rechten Szene mehr befördert als behindert haben, sei es, weil insbesondere seine Ausländer- und Sicherheitspolitik Ressentiments bedienten, aus denen die NPD und ihre Anhänger schöpfen.

Darauf mit der Einschränkung von Rechten zu reagieren, ist zumindest ambivalent. Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass Menschen aus den Gruppen, die die Neonazis verfolgten und ermordeten, Anspruch auf Schutz und die Möglichkeit haben, der Opfer zu Gedenken, ohne sich neuerliche Naziparolen anhören zu müssen. Das Gesetz ändert aber an der Motivation und der Intensität der rassistischen Gesinnung nichts. Statt politisch gegen die gesellschaftliche Stimmung Stellung zu beziehen, die die Opfer des Nationalsozialismus ins gesellschaftliche Abseits drängen will, wird die Polizei geschickt.

Zudem ist zu befürchten, dass die Begehrlichkeit, nach Belieben Rechte zu suspendieren, um das zu wahren, was viele als »öffentlichen Frieden« gutheißen, durch das neue Gesetz wachsen wird. Auf längere Sicht wird nämlich nicht die bestensfalls gut gemeinte Absicht für diese Gesetzesänderung in Erinnerung bleiben, sondern die Möglichkeit, hartnäckige missliebige Demonstrationen noch gründlicher als nach gegenwärtigem Recht möglich ganz verbieten zu können. Das dürfte den möglicherweise guten Effekt bereits auf mittlere Sicht überwiegen.