Der Begriff des »Existenzminimums«

Mysteriöses Minimum

Was braucht der Mensch zum Leben? Kann man das »menschenwürdige Existenzminimum« berechnen? Die Definition von Not und Notwendigkeit ist politisch.

Ein »menschenwürdiges Existenzminimum« hat das Bundesverfassungsgericht kürzlich beim deutschen Gesetzgeber bestellt, und weil dieser bekanntlich gehorchen muss, brauchen sich die 6,7 Millionen Bezieherinnen und Bezieher von Hartz IV nur noch faul zurückzulehnen in ihrer Hängematte, während sie demnächst sanft von einem himmelschreiend unwürdigen in einen hochoffiziell würdevollen Zustand gleiten. Andererseits: Vor Freude strahlte auch die Arbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU). »Wenn die Regierung sich geschickt anstellt, könnten am Ende der Neuberechnung sogar ein paar Euro weniger rauskommen«, bemerkt der Rechtswissenschaftler Jan Gehrken, dessen Buch zur Kritik der Ein-Euro-Jobs in diesen Tagen erscheint. Ein Widerspruch zur vermeintlichen »Menschenwürde« ist das nicht.
Denn was konkret als »menschenwürdig« veranschlagt wird, das ist praktisch jeder Regierung freigestellt. Auch wenn die Theorie, auf die der Begriff des »sozialen, kulturellen und politischen« Existenzminimums verweist, nirgends in Europa bestritten wird: Zum Lebensnotwendigen für ein soziales Wesen gehören nicht nur die Unterkunft und der Schutz vor dem Verhungern, sondern auch, ein bisschen mitmachen zu können bei dem, was die anderen so Gesellschaft und Kultur nennen. Allerdings, je mehr dieses Minimum als vermeintliche Naturkonstante ins Feld geführt wird, die man lediglich noch richtig berechnen müsse, desto augenfälliger wird, wie wenig sich dahinter eigentlich verbirgt.
Dass die Sozialsysteme etwa in Dänemark und Irland ein Absinken auf das deutsche Hartz-IV-Niveau nicht zulassen würden, ist nicht einer irgendwie »objektiven« Warenkorb-Berechnung geschuldet – die Lebenshaltung in Deutschland ist im internationalen Vergleich keineswegs billig –, sondern einer politischen Wertentscheidung. Wie viel »Teilhabe« soll’s denn genau sein? Ein paar Zigaretten, Kondome und ein bisschen Kino? Oder dürfen die Erwerbslosen auch bei Sportvereinen oder Abi-Bällen mit dabei sein?
Die einfache Frage nach dem eigentlichen Inhalt des in Artikel 1 des Grundgesetzes festgeschriebenen »höchsten Verfassungsgutes«, der Menschenwürde, bringt Verfassungsrechtler seit jeher in Verlegenheit. Schon lange vor dem kürzlich gesprochenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts beschrieb der juristische Standardkommentar zum Grundgesetz den so absolut klingenden Begriff des Existenzminimums unverblümt als etwas durchaus von der jeweiligen Kassenlage Abhängiges: »Das Maß menschenwürdiger Existenzstandards entzieht sich einer unabänderlichen Fixierung, denn es wird sowohl von sich wandelnden gesellschaftlichen Anschauungen als auch von der technologischen Entwicklung und der Schwelle der Leistungskraft des modernen Sozialstaats bestimmt.« Wessen »gesellschaftliche Anschauungen« hier zum Tragen kommen, ist freilich Verhandlungssache, Menschenwürde hin oder her.
Wie die Verhandlungen unter der damaligen rot-grünen Bundesregierung ausgingen, ist bekannt: Man nehme den Status quo der Ärmsten unter den Arbeitenden und ziehe aus Prinzip noch einmal etwas davon ab. Voilà, das Existenzminimum! Neue Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gibt es insofern nicht, nur eben die Aufforderung, das Ergebnis besser zu begründen.