Ein neues Gesetz droht härtere Strafen für Hass im Netz an

Ein bisschen gegen Hass im Netz

Beleidigungen und Drohungen werden zu Straftaten, antisemitische Motivation wirkt strafverschärfend: Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität ist beschlossen.

Nach den rechtsextrem Anschlägen von Hanau und Halle und dem Mord an Walter Lübcke musste etwas passieren. Die Taten hatten jeweils eine Vorgeschichte im Internet, daher sollte der Hass im Netz und gerade in sozialen Medien Gegenstand eines Gesetzes werden. Bundestag und Bundesrat haben sich nun Ende März auf ein Gesetz gegen Hasskriminalität im Netz geeinigt, das am 3. April in Kraft getreten ist; zwölf Bundesländer hatten zuvor datenschutzrechtliche Bedenken geäußert. Wer Hassbotschaften verschickt und Drohungen ausspricht, muss jetzt mit höheren Strafen als bisher rechnen. Soziale Medien müssen Posts, die beispielsweise rechte Propaganda, Volksverhetzung oder Mord- und Vergewaltigungsdrohungen enthalten, nun nicht mehr nur löschen, sondern auch dem Bundeskriminalamt melden, wo eine neue Zentralstelle die Meldungen erfassen soll. Wenn die Betreiber von Social-Media-Plattformen kein Meldesystem einrichten, drohen ihnen Bußgelder.

Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung gegen Kommunalpolitiker und Kommunalpolitikerinnen sollen künftig härter geahndet und diese dadurch besser geschützt werden. Hetze, Drohungen und Beleidigungen im Netz sollen effektiver verfolgt und ­bestraft werden können: Körperverletzung oder sexuelle Übergriffe anzudrohen, gilt nun als Straftat und kann mit bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug bestraft werden. Auch Beleidigungen im Internet sollen mit bis zu zwei Jahren Haft geahndet werden statt bisher nur mit einem Jahr. Antisemitische Motive wirken nun grundsätzlich strafverschärfend. Diese Änderung ist eine ­Reaktion auf den Anstieg antisemitischer Straftaten – nach der Zählung der Bundesregierung seit 2013 um über 40 Prozent.

Auch für Tatbestände in der analogen Welt gibt es neue Regelungen. So sollen Personen, die im ärztlichen Notdienst oder als Sanitäter und Sanitäterinnen tätig sind, besser vor tätlichen Übergriffen und Beleidigungen geschützt werden. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) zeigte sich zufrieden: »Ab jetzt können Polizei und Justiz sehr viel entschiedener gegen menschenverachtende Hetze vorgehen.«

Während der Wortlaut des Gesetzes sehr deutlich umreißt, wann beispielsweise der Tatbestand der Beleidigung erfüllt ist, ist dies bei Hass weniger klar. Eine Legaldefinition von Hass existiert nicht. Vielmehr drückt sich dieser als Motivation wie Antisemitismus, Sexismus oder Rassismus hinter einer Straftat aus.

Die erhöhten Strafmaße für einzelne Tatbestände wie Beleidigung, üble Nachrede oder Bedrohung sind bisher kaum kritisiert worden. Das liegt möglicherweise daran, dass die Gerichte das Höchststrafmaß dieser Straftaten ohnehin nur selten ausschöpfen.

Den so erreichten Schutz finden nicht alle ­ausreichend. Der Deutsche Juristinnenbund e. . (DJB) monierte ­bereits am Referentenentwurf vom Januar des vergangenen Jahres, dass die Geschlechterdimension von Hasskriminalität nicht ausreichend beachtet werde. Der Entwurf übersehe, »dass Hasskrimina­lität und Rechtsextremismus Frauen in spezifischer Weise betreffen und dass diesem Umstand Rechnung getragen werden muss, sollen die vorgesehenen Maßnahmen erfolgreich sein«, heißt es in der Stellungnahme des DJB. Der Gesetzentwurf benenne lediglich drei maßgebliche Motivationen für Hasskriminalität: fremdenfeindliche, rassistische und antisemitische. Ein wichtiges Tatmotiv werde jedoch völlig außen vor gelassen: »Dass Frauenfeindlichkeit und Antifeminismus für viele Angreifer eine maßgebliche Motivation darstellen, wird von dem Gesetzentwurf komplett ausgeblendet. Angesichts der Tatsache, dass der Dreiklang Antisemitismus, Rassismus und Frauenfeindlichkeit ein wiederkehrendes Motiv ist, das sich in vielen Hass-Posts wiederfindet, ist dies vollkommen unverständlich«, kritisierte der DJB weiter.

Die ­beschlossenen Veränderungen werden wohl zu einem erhöhten Ermittlungsaufkommen führen; die Bundesregierung rechnet mit 150 00 zusätzlichen Ermittlungsverfahren pro Jahr. Es stellt sich die Frage, ob die Kapazitäten der Ermittlungs- und Justizbehörden dafür ausreichen und ob Schwerpunktstaatsanwaltschaften eingerichtet werden sollen, die sich ausschließlich mit digitaler Hasskriminalität beschäftigen. Neu ist diese Idee nicht. Bereits in den Bereichen des Dopings oder der organisierten Kriminalität gibt es solche Staatsanwaltschaften.

Datenschützer schlugen zunächst Alarm. Sie sahen Nutzerrechte durch die im Gesetz geregelte Bestandsdatenabfrage verletzt. Um die Absender und Absenderinnen anonymer Beleidigungen und Drohungen ausfindig zu machen, müssen Ermittlungsbehörden personenbezogene Kundendaten abfragen. Diese Form der Bestandsdatenauskunft hatte das Bundesverfassungsgericht aber im vergangenen Jahr für verfassungswidrig erklärt. Die Richter und Richterinnen bemängelten, dass die Regelung dafür, welche Behörden zuständig sind und bei welchen Anlässe diese tätig werden sollen, ungenügend sei.

Die Neuregelung der Bestandsdatenauskunft ermöglicht es Ermittlungsbehörden nun, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder eine zu einem ­bestimmten Zeitpunkt zugewiesene IP-Adresse zu erlangen. Dies betrifft wohl nicht nur die vom Netzwerkdurchsuchungsgesetz erfassten großen Plattformen mit mehr als zwei Millionen ­Nutzern, sondern jede einzelne Website.