Der Bundestag hat das »Recht auf selbstbestimmtes Sterben« debattiert

Die Assistenz bleibt umstritten

Der Bundestag hat über die Neuregelung der Sterbehilfe diskutiert. Einige Abgeordnete streben eine Verknüpfung von Antisuizid- und Antiabtreibungspolitik an.

Mitten in der Covid-19-Pandemie, in der die gesundheitliche Grundver­sorgung insbesondere für Menschen mit Vorerkrankungen oder mit Behinderungen gefährdet ist, hatte der Bundestag für den 21. April eine ausführ­liche »Orientierungsdebatte« über das Thema Suizidhilfe auf die Tagesordnung gesetzt.

Unterbrochen wurde die knapp zweistündige Parlamentsdiskussion über das, was die Abgeordneten sich unter Selbstbestimmung beim Sterben vorstellen, durch die Bekanntgabe, dass über das »Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite« namentlich abgestimmt werde. Der ­Zusammenhang zwischen beiden Debatten wurde im Parlament allerdings nicht thematisiert. Es fällt auf, wie einige Verfechter einer Pandemiebekämpfungspolitik, die soziale Zusammenhänge berücksichtigt, wie beispielsweise Karl Lauterbach (SPD), in Sachen Suizidhilfe einen abstrakt wirkenden Freiheitsbegriff verfechten, während Abgeordnete der AfD, die sich entschlossen gegen eine Liberalisierung der Suizidbeihilfe wehren, in der Auseinandersetzung über die Bekämpfung der Pandemie die Einschränkung von Freiheitsrechten geradezu als diktatorisch skandalisieren.

Abgeordnete von Union und AfD warnten in der Bundestags­debatte über die Neuregelung
der Sterbehilfe vor einer »Kultur des Todes«.

Von einer »Kultur des Todes« oder einer »Kultur der opportunen Tötung« sprachen Unions- und AfD-Abgeord­nete. Gelegentlich verwiesen sie auf das durch diese »Kultur« bedrohte christliche Menschenbild. Beatrix von Storch (AfD) sagte in ihrer Rede, der assistierte Suizid begründe eine »Kultur des Todes«, die »unserer christlich-abendländischen Kultur« widerspreche.

Der kirchenpolitische Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion, Volker Münz, der von 1989 bis 1993 Mitglied in der CDU war, kam nicht unerwartet auf das Thema Schwangerschaftsabbruch zu sprechen. »Es gibt kein Recht auf Abtreibung, genauso kann es auch kein Recht auf Hilfe bei der Selbsttötung ­geben«, sagte er. Auf seiner Website spricht er sich für eine »Willkommenskultur für Neu- und Ungeborene« aus; die seiner Ansicht nach »ideologisch motivierte Inklusion« will er hingegen durch das Beibehalten von Förder- und Sonderschulen begrenzen.

Vor allem Abgeordnete der Linkspartei, der SPD, der Grünen und auch der FDP befürworten ein, wie Katrin Helling-Plahr (FDP) es in ihrer Rede ausdrückte, »flächendeckendes, niederschwelliges, hochwertiges, umfassendes und bevormundungsfreies Beratungsangebot« für jeden, »der sich aus autonom gebildetem freien Willen ­heraus entschließt, zu sterben«. Renate Künast (Grüne) spitzte diese Position weiter zu: »Das Grundgesetz fordert faktisch von uns, zu sagen, wie Betroffene ihr Recht auf selbstbestimmtes Sterben rechtssicher umsetzen können.«

Eine Fraktionskollegin der Juristin Künast, die Psychiaterin und Psychotherapeutin Kirsten Kappert-Gonther, hob die sozialpolitische Dimension der Kontroverse hervor und verwies auf eher selten zitierte Passagen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Paragraph 217 des Strafgesetzbuchs (alte Fassung). Das Gericht warne vor »Versorgungslücken, die gerade angesichts des steigenden Kostendrucks im Pflege- und Gesundheitssystem zu Ängsten vor dem Verlust der Selbstbestimmung führen und dadurch Suizid­entschlüsse fördern«. Daraus schlussfolgerte sie: »Wir brauchen eine bessere Suizidprävention.«

Ein zentrales Element der Suizidprävention sollte nach Ansicht vieler eine bessere Gesundheits-, Teilhabe- und Pflegepolitik sein. Das allerdings sieht keiner der drei Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Sterbehilfe vor, die in der Bundestagsdebatte nur am Rande erwähnt wurden, zu deren jeweiliger Unterstützung sich aber allmählich die Abgeordneten gruppieren.

Ein Entwurf von Abgeordneten der FDP, der SPD und der Linkspartei und ein Entwurf von zwei Abgeordneten der Grünen sind zwar noch nicht ins Par­lament eingebracht, aber der Öffentlichkeit bereits vorgestellt worden. Kürzlich hat das Bundesgesundheitsministerium einen »Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung der Strafbarkeit der Hilfe zur Selbsttötung und zur Sicherstellung der freiverantwortlichen Selbsttötungsentscheidung« auf seiner Website zur Diskussion gestellt.

Als Schwierigkeit in der Debatte erweist sich der enge Handlungsrahmen, den das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber vorgegeben hat. Dieses hat in einem grundlegenden Urteil im Februar vorigen Jahres das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für nichtig erklärt. In seinem Urteil hat das Gericht zwar behauptet, dem Gesetzgeber stünde »in Bezug auf das Phänomen organisierter Suizidhilfe ein breites Spektrum an Möglichkeiten offen«. Da es dem Gesetzgeber aber zugleich die Verpflichtung auferlegt hat, dass »jede regulatorische Einschränkung der assistierten Selbsttötung« Menschen, die einen assistierten Suizid wünschen, »hinreichenden Raum zur Entfaltung und Umsetzung belässt«, bleibt den Abgeordneten, wenn sie denn überhaupt etwas regeln wollen, wenig mehr, als die Durchführung des Suizids in Verwaltungskategorien zu erfassen. Je nach weltanschaulicher Haltung zum Suizid und zu Verwaltungskompetenzen werden in den vorliegenden Entwürfen die Anforderungen, die ein Sterbewilliger für einen assistierten Suizid erfüllen muss, mehr oder weniger abschreckend ausgestaltet.

Die umfassende Prozeduralisierung der Selbsttötung und der dabei ge­leisteten Assistenz vor allem durch den Staat bringt aber zwingend das mit sich, was nach Auffassung auch vieler Abgeordneter gerade vermieden werden sollte: eine Normalisierung des Aus-dem-Leben-Scheidens durch eigene Hand, aber mit Unterstützung Dritter. Wer nämlich, wie Lauterbach, Helling-Plahr, Otto Fricke (FDP), Petra Sitte (Die Linke) und Swen Schulz (SPD) es in ­ihrem Gesetzentwurf tun, den Bundesländern auferlegt, ein wohnortnahes, barrierefreies und »ausreichend plurales« Angebot an staatlich anerkannten Beratungsstellen sicherzustellen, die kurzfristig ärztliche, fachärztliche, psychologische, sozialpädagogische oder juristisch ausgebildete Fachkräfte hinzuziehen können und deren Personal- und Sachkosten angemessen öffentlich gefördert werden sollen, mag so unerwünschte geschäfts- und vielleicht sogar gewerbsmäßig vorgehende Sterbehilfeorganisationen erfolgreich verdrängen. Dass unter die Sterbehilfe nur Einzelfälle und außerordentliche, existentielle Krisen fallen, wird einer Normalisierung weichen, wenn es erst einmal eine etablierte Form der Lebensbeendigung gibt.

Auch der Entwurf von Künast und Katja Keul (Grüne) misst einem aus­gefeilten, flächendeckenden System der Beratung erhebliche Bedeutung bei, auch wenn sie diese Beratung nur für Sterbewillige für unverzichtbar halten, die sich nicht in einer medizinischen Notlage befinden. Sollten sie sich in einer solchen Lage befinden, soll dem Entwurf zufolge die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter ­bestimmten Voraussetzungen »Betäubungsmittel (…) zum Zwecke der Selbsttötung verschreiben« können.

Der Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums setzt andere Prioritäten. Dieser sieht vor, dass Paragraph 217, Absatz 1 des Strafgesetzbuchs dahingehend geändert wird, dass jede, also nicht nur wie bislang die geschäftsmäßige, Förderung der Selbsttötung unter Strafe gestellt wird, wenn sie nicht unter die von dem Entwurf vorgesehenen Ausnahmen fällt, die in Absatz 2 geregelt werden sollen. Mit dem Entwurf versucht Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) zudem das voranzutreiben, was einige CDU-Abgeordneten in ihren Reden anstrebten: die Verknüpfung von Antiabtreibungs- und Antisuizidhilfepolitik. Sein Entwurf ist dem »Schwangerschaftskonfliktgesetz« nachempfunden, das von ihm vorgesehene Verbot der Werbung für die Förderung der Selbsttötung nimmt den Paragraphen 219a Strafgesetzbuch (»Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft«) zum Vorbild.

Außer der AfD und ausgeprägt konservativen christlichen Kreisen wird er damit wohl außerhalb von CDU und CSU kaum jemanden begeistern. Aber das ist vielleicht gewollt. Der Entwurf zielte dann über die aktuelle Auseinandersetzung hinaus auch auf eine Stärkung des dezidiert konservativen Flügels der Union. Den rechtspopulistischen Grundton dafür hat in der Bundestagsdebatte der Abgeordnete Philipp Amthor (CDU) vorgegeben. »Das Bundesverfassungsgericht ist der Letzt­interpret, aber eben nicht der Alleininterpret unserer Verfassung«, sagte er. »Deswegen möchte ich zum Ende dieser Orientierungsdebatte dafür plädieren, dass wir mehr als eine Schreibstube des Bundesverfassungsgerichts in diesem Verfahren sind.«