Donnerstag, 18.07.2024 / 17:29 Uhr

Völkerrecht: Wer ist Zivilist, wer Kombattant?

Bildquelle: IAS

Das humanitäre Völkerrecht, wie Kriegsrecht in der Moderne genannt wird, basiert vor allem auf strikter Trennung zwischen Kombattanten und Zivilisten (Nichtkombattanten). In asymmetrischen Kriegen, wie etwa dem in Gaza verschwimmen diese Kategorien zunehmend. Mit fatalen Folgen.

 

In einem bewaffneten Konflikt müssen die beteiligten Parteien zu jedem Zeitpunkt zwischen Zivilisten und Kombattanten unterscheiden: Angriffe dürfen ausschließlich gegen Kombattanten bzw. militärische Ziele gerichtet werden; zivile Personen und Objekte hingegen grundsätzlich nicht.

Die strenge Unterscheidung von Zivilisten und Kombattanten ist eines der Grundprinzipien des humanitären Völkerrechts (d. i. des Rechts in bewaffneten Konflikten); ja sogar laut dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz das Fundament, auf dem das gesamte System des Rechts im bewaffneten Konflikt beruht.

 

Hintergrund

 

Lange Zeit galten Kriege als weitgehend legitimes Mittel zur Durchsetzung politischer Interessen von Machthabern und das Recht zur Kriegsführung als gewissermaßen natürliches Recht von Königen und anderen Herrschern. Die Schlachten wurden meist auf offenem Gelände geschlagen, die abseits dicht besiedelter Gebiete lagen, weshalb die Folgen von Kriegen auf die große Mehrheit der Bevölkerung gering blieben.

 

»Grob gesagt, wurde der Krieg bis zur Französischen Revolution 1789 von einem kleinen Kader von Berufssoldaten geführt, die in der Regel im Auftrag eines Königs handelten. (…) Die Auswirkungen dieser Feindseligkeiten waren größtenteils auf die Berufskämpfer beschränkt. Die Zivilbevölkerung wurde weitgehend verschont. Sie hatte kaum etwas mit dem Konflikt zu tun. Sie litt vielleicht unter den Engpässen oder Epidemien, die mit der Kriegsführung einhergingen, aber sie war nicht direkt betroffen.«[1]

 

Eine Reihe von Entwicklungen im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert, darunter die Ablösung von Vielvölkerreichen durch Nationalstaaten, die Entstehung des modernen Nationalismus, die Entwicklung neuer Waffen sowie die Indienstnahme ganzer Gesellschaften für Kriegszwecke führten dazu, dass die geschilderten »begrenzten Kriege« dem Zeitalter des »totalen Kriegs« wichen:

 

»Das gesamte gegnerische Territorium wird tendenziell zu einem sehr großen militärischen Ziel, das mit modernen zerstörerischen Waffen angegriffen werden kann und soll. Die Unterscheidung zwischen Zivilisten und militärischen Zielen verschwindet in dem Maße, in dem alle Einwohner eines Staates an den Kriegsanstrengungen beteiligt sind.«[2]

 

Der Zweite Weltkrieg stellte in dieser Hinsicht einen blutigen Höhepunkt dar: Die Bombardierung von Städten wie Coventry und Rotterdam durch die deutsche Luftwaffe, auf die später die Bombardierung deutscher Städte durch die Air Forces der Alliierten folgte; die deutschen Pläne zur Ausrottung von zig Millionen Menschen, um »Lebensraum im Osten« zu schaffen, und schließlich die Atombombenabwürfe auf Hiroshima und Nagasaki zeigten deutlich, in welchem Ausmaß die Zivilbevölkerung zum Ziel militärischer Angriffe gemacht wurde. Die Verlagerung des Kriegsgeschehens von menschenleeren Schlachtfeldern in urbane Zentren hat seitdem noch weiter zugenommen.[3]

 

Diesem Trend zum »totalen Krieg« wurde bereits mit der sogenannten Haager Landkriegsordnung von 1907 entgegenzutreten versucht, in der in Artikel 22 festgehalten wurde: »Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.«[4] Dieser Beschränkung lag nicht zuletzt der Gedanke zugrunde, dass bei militärischen Operationen grundsätzlich zwischen legitimen Angriffen auf Kombattanten und militärische Ziele einerseits und verbotenen auf Zivilpersonen und zivile Objekte andererseits unterschieden werden muss.

Die Unterscheidung

Die Pflicht zur strikten Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilisten galt seit Jahrzehnten bereits als Völkergewohnheitsrecht, bevor sie in Artikel 48 des I. Zusatzprotokolls (1977) als »Grundregel« festgeschrieben wurde:

»Um Schonung und Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte zu gewährleisten, unterscheiden die am Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zwischen der Zivilbevölkerung und Kombattanten sowie zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen; sie dürfen daher ihre Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele richten.«[5]

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) bezeichnet diese Bestimmung als das »Fundament«, auf dem das gesamte System des humanitären Völkerrechts beruht.[6]

In Artikel 51 des Zusatzprotokolls wurde weiter ausgeführt: »Weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen dürfen das Ziel von Angriffen werden.« Zivilpersonen gelten solange als geschützt, »solange sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen«.[7]

Wer ist eine Zivilperson, wer ein Kombattant?

Wer ist nun aber eine Zivilperson, die unter strengem Schutz steht, und wie können Zivilisten von Kombattanten unterschieden werden? Das Zusatzprotokoll gibt darauf nur eine negative und einigermaßen knappe Definition: Zivilperson ist laut Artikel 50(1) jeder, der kein Kombattant ist.[8]

Zur deren näherer Bestimmung verweist das Zusatzprotokoll auf das III. Genfer Abkommen (1949), in dessen Artikel 4 aufgezählt wird, wer im Falle einer Gefangennahme den Status des Kriegsgefangenen erhalten müsse. Das sind im Wesentlichen:

  • Angehörige der regulären Streitkräfte eines Staates sowie Mitglieder von »Milizen und Freiwilligenkorps, die in diese Streitkräfte eingegliedert sind« sowie
  • Mitglieder anderer Milizen und Freiwilligenkorps, sofern diese eine verantwortliche Führungsstruktur aufweisen, ihre Mitglieder sich durch ein klar erkennbares Unterscheidungszeichen kenntlich und damit von der Zivilbevölkerung unterscheidbar machen, sie ihre Waffen offen tragen und sich an die Regeln des humanitären Völkerrechts halten.[9]

Alle anderen Personen haben als Zivilisten zu gelten, die unter Schutz stehen, solange sie sich nicht unmittelbar an Feindseligkeiten beteiligen. Sollte unklar sein, ob eine Person Kombattant oder Zivilist ist, muss sie als Zivilperson gewertet werden.

Verschlimmbesserung?

In Artikel 44 des Zusatzprotokolls wurden einige dieser Bedingungen gelockert, insbesondere die Pflicht zur sichtbaren Unterscheidung von Zivilisten und die Verpflichtung zur Einhaltung der Regeln des Völkerrechts.[10]

Damit sollte der Realität der Kriegsführung Rechnung getragen werden, in der reguläre Staatenkriege, für deren Regelung das humanitäre Völkerrecht gedacht war, kaum noch stattfinden und zunehmend durch sogenannte asymmetrische Kriege ersetzt werden. Der Gedanke hinter den beiden erwähnten Lockerungen war, sogenannte irreguläre Kombattanten rechtlich nicht schlechter zu stellen als Angehörige von regulären Streitkräften. So wenig ein regulärer Soldat seinen Kombattantenstatus verliert, wenn er gegen das Kriegsrecht verstößt, so sollte auch ein irregulärer Kämpfer nicht bei jeder Verletzung der oben angeführten, in Artikel 4 des III. Genfer Abkommens definierten Bedingungen sofort seine Einstufung als Kombattant verlieren.[11]

 

Die Lockerung der Kriterien für den Kombattantenstatus und die sich aus den teilweise verworrenen Formulierungen von Artikel 44 des Zusatzprotokolls ergebende implizite Ausweitung des damit verbundenen Rechts, im Falle einer Gefangenschaft als Kriegsgefangener behandelt zu werden[12], gehörten zu den Gründen, weshalb einige Staaten, darunter die USA und Israel, das I. Zusatzprotokoll nicht unterzeichnet bzw. nicht ratifiziert haben. Aus ihrer Sicht belohnt eine Lockerung der Kriterien nur rechtswidriges Verhalten irregulärer Kämpfer und untergräbt damit die Unterscheidungspflicht, auf der das gesamte humanitäre Völkerrecht beruht.

 

Praktische Bedeutung erlangte die sich vom I. Zusatzprotokoll unterscheidende Rechtsauffassung der USA im Zuge des sogenannten »Kriegs gegen den Terror« nach den Anschlägen vom 11. September 2001 in New York und Washington. In einem am 7. Februar 2002 veröffentlichen Fact Sheet erläuterte der damalige US-Präsident George W. Bush den Umgang mit gefangenen Taliban- bzw. Al-Qaida-Mitgliedern. Während Letztere einer »ausländischen Terrorgruppe« angehörten und deshalb nicht als Kriegsgefangene behandelt würden, fielen gefangene Taliban zwar grundsätzlich in den Geltungsbereich des III. Genfer Abkommens, verstießen aber gegen die darin enthaltenen Bestimmungen. Daraus folgerte der Präsident: »Daher haben weder die Taliban- noch die Al-Qaida-Häftlinge Anspruch auf den Kriegsgefangenenstatus.«[13]

 

Die daraus folgende rechtliche Auffassung der USA, wonach Taliban- und Al-Qaida-Mitglieder weder als Kombattanten bzw. Kriegsgefangene in Sinne des humanitären Völkerrechts noch als Zivilisten, sondern als »unrechtmäßige Kämpfer« eingestuft wurden, wurde international scharf kritisiert, weil er einen rechtlich nicht geregelten Zustand kreierte. In seinem Kommentar zum IV. Genfer Abkommen hatte das IKRK ausgeführt:

»Jede Person, die sich in Feindeshand befindet, muss einen bestimmten völkerrechtlichen Status haben: Sie ist entweder ein Kriegsgefangener und fällt als solcher unter das Dritte Abkommen, ein Zivilist, der unter das Vierte Abkommen fällt, oder ein Angehöriger des medizinischen Personals der Streitkräfte, der unter das Erste Abkommen fällt. Es gibt keinen Zwischenstatus; niemand, der sich in Feindeshand befindet, kann außerhalb des Gesetzes stehen.« [Kursiv i. Orig.][14]

Doch genau solch einen Zwischenstatuts, so wandten viele Kritiker ein, erschufen die USA mit ihrer Einstufung der Gefangenen als »unrechtmäßige Kämpfer«.[15]

Schutzpflicht

Die Pflicht zur Unterscheidung von Kombattanten und Zivilisten wird in öffentlichen Debatten oft verkürzt, weil einseitig dargestellt. Natürlich fällt es einem Angreifer zu, bei seinen militärischen Operationen Vorsicht walten zu lassen und keine Zivilisten zu attackieren. Aber zum Schutz der Zivilpersonen und ziviler Objekte wird auch jede Konfliktpartei unabhängig vom Verhalten des Gegners in die Pflicht genommen, insofern sie ihre militärischen Einrichtungen und Stellungen von der eigenen Bevölkerung entfernt positionieren muss, um diese nicht in Gefahr zu bringen:

»Die Staaten müssen alle möglichen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass militärische Ziele räumlich von Gebieten mit Zivilbevölkerung getrennt sind, und sie müssen es vermeiden, militärische Ziele, wie z. B. Munitionslager, in der Nähe von bewohnten Gebieten zu platzieren.«[16]

Als aktuellstes Beispiel für die systematische Verletzung dieser Verpflichtung ist die islamistische Terrororganisation Hamas zu nennen, die sich gezielt inmitten der Zivilbevölkerung positioniert, dort ihre Waffenlager und Raketenabschussbasen untergebracht hat und deren umfangreiches Tunnelsystem ganz bewusst so angelegt ist, dass die darüberliegenden zivilen Gebäude Schutz bieten sollen. All dies sind gezielte Verletzungen der Pflicht zur Unterscheidung von Kombattanten und Zivilisten. In der Tat beruht die gesamte Kriegsstrategie der Hamas darauf, dieses Grundprinzip des humanitären Völkerrechts zu brechen.

Militärische Ziele

Was nun als militärisches Ziel zu gelten hat, ist wiederum im Zusatzprotokoll festgehalten. Gemäß Artikel 52(2) gelten als militärische Ziele

»nur solche Objekte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Standorts, ihrer Zweckbestimmung oder ihrer Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beitragen und deren gänzliche oder teilweise Zerstörung (…) einen eindeutigen militärischen Vorteil ergeben«.[17]

Zwei Kriterien sind also ausschlaggebend: Die ins Visier genommenen Objekte müssen erstens einen »wirksamen Beitrag« (»effective contribution«) zu militärischen Handlungen leisten. Ein Ziel mag einen hohen politischen, wirtschaftlichen, psychologischen oder anderweitig symbolischen Wert haben, doch all das ist irrelevant, sofern es nicht auch einen wirksamen militärischen Beitrag zu militärischen Handlungen leistet. Diese Einschränkung soll weitreichenden Interpretationen entgegenwirken, mit denen praktisch alles zu einem legitimen Ziel erklärt werden könnte, weil in unseren modernen Gesellschaften so gut wie alles mit allem zusammenhängt.

 

Zweitens muss sich durch die Zerstörung des attackierten Ziels ein »eindeutiger militärischer Vorteil« ergeben. Dieser muss, in den Worten der Völkerrechtler Kolb/Hyde, »definitiv und konkret sein, nicht hypothetisch, möglich oder eventuell«.[18] Wieder liegt die Betonung auf dem militärischen Vorteil, der durch einen Angriff erzielt werden soll.

 

Andere mögliche Vorteile, etwa politischer oder psychologisch-propagandistischer Natur, sind keine akzeptablen Gründe, um etwas zu einem legitimen militärischen Ziel zu machen. Angriffe beispielsweise, die darauf abzielen, die Moral und Durchhaltekraft der Zivilbevölkerung zu schwächen, um dadurch Druck auf die politische Führung in Richtung eines schnelleren Endes des Konflikts auszuüben, sind demnach also nicht zulässig.[19]

 

Verlust des Schutzes

 

Wie bereits erwähnt kann der Schutz, der durch die strikte Unterscheidung von Kombattanten und Zivilisten erreicht werden soll, auch verloren gehen: Wenn Zivilpersonen »unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen« [Zusatzprotokoll, Artikel 51(3)], haben sie den Anspruch auf Schutz verwirkt.[20] Das ist beispielsweise der Fall, wenn sie sich freiwillig als menschliche Schutzschilde zur Verfügung stellen, um gegnerische Angriffe zu verhindern.

Davon zu unterscheiden sind sogenannte Kollateralschäden: Unter bestimmten Bedingungen dürfen militärische Ziele angegriffen werden, auch wenn mit zivilen Opfern oder zivilen Schäden zu rechnen ist. Dabei muss die angreifende Partei aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten: Ein Angriff ist dann zulässig, wenn die zu erwartenden zivilen Verluste bzw. Schäden im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil nicht exzessiv sind.

 


 

[1] Kolb, Robert/Hyde, Richard: An Introduction to the International Law of Armed Conflicts, Portland 2008, S. 29.

[2] Ebd., S. 31.

[3] Vgl. King, Anthony: Urban Warfare in the Twenty-First Century, Cambridge 2021, S. 32 ff.

[4] Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs [IV. Haager Abkommen] (18. 10. 1907), in: Dörr, Oliver (Hrsg.), Völkerrechtliche Verträge. Vereinte Nationen, Zwischenstaatliche Beziehungen, Menschenrechte, See-, Luft- und Weltraumrecht, Umweltrecht, Streitbeilegung, Kriegsverhütungsrecht, Kriegsrecht, Internationale Strafgerichtsbarkeit, München 2016, S. 671–678, hier S. 675.

[5] Zusatzabkommen zu den Genfer Abkommen vom 12. 8. 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte [Protokoll I] (8. 6. 1977), in: Dörr: Völkerrechtliche Verträge, S. 713–761, hier S. 42.

[6] Zit. nach Solis, Gary D.: The Law of Armed Conflict. International Humanitarian Law in War, New York 2016, S. 271.

[7] Zusatzabkommen, S. 736.

[8] Ebd., 735.

[9] Vgl. III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen (12. 8. 1949), in: Dörr, Völkerrechtliche Verträge, S. 681–686, hier S. 682.

[10] Vgl. Zusatzprotokoll, S. 732 f.

[11] Vgl. Kolb, Robert: Andvanced Introduction to International Humanitarian Law, Cheltenham/Northampton 2014, S. 136 ff.

[12] Vgl. Dinstein, Yoram: The Conduct of Hostilities under the Law of International Armed Conflict. Second Edition, Cambridge 2010, S. 51 ff.

[13] White House: Fact Sheet. Status of Detainees at Guantanamo, 7. 2. 2002, https://www.hsdl.org/c/view?docid=475321.

[14] ICRC: IV Geneva Convention Relative to the Protection of Civilian Persons in Time of War. Commentary, Genf 1994, S. 51.

[15] Vgl. Sassòli, Marco: Query: Is There a Status of »Unlawful Combatant?«, International Law Studies, Volume 80 (2006), S, 57–67.

[16] Kolb/Hyde: Introduction to International Law of Armed Conflicts, S. 129.

[17] Zusatzprotokoll, S. 737.

[18] Kolb/Hyde: Introduction to International Law of Armed Conflicts, S. 131.

[19] Vgl. Dinstein: Conduct of Hostilities under the Law of International Armed Conflict, S. 93.

[20] Zusatzprotokoll, S. 736.

 

Beitrag zuerst erschienen auf Mena-Watch