Taktisches Vorgehen gegen die Abtreibungsparagraphen ist wenig erfolgversprechend

Maximalforderungen bringen mehr

Das taktische Vorgehen der feministischen Bewegung hat seine Tücken, wie der Kampf gegen den Paragraphen 219a zeigt.
Disko Von

Zum 150. Jahrestag des Abtreibungsparagraphen 218 des Strafgesetzbuchs (StGB) fordern landauf, landab Pro-Choice-Gruppen, dass der Paragraph aus dem Strafgesetzbuch gestrichen werden müsse. Auch in dieser Disko-Reihe wurde die Forderung von jeder Autorin wiederholt. Gisela Notz forderte sogar, dass die feministische Bewegung eine »einheitliche Zielsetzung« und einen gemeinsamen Fokus auf das Gesetz bräuchte, um dieses »in seinen wohlverdienten Ruhestand« zu schicken.

Vor nicht allzu langer Zeit konzentrierten sich allerdings alle Pro-Choice-Gruppen und -Bündnisse, die sich nicht explizit linksradikal verorten, auf die Forderung nach der Abschaffung des Paragraphen 219a StGB, der »Werbung« für Schwangerschaftsabbrüche verbietet. Die Erwähnung des Paragraphen 218 sollte allerdings unter allen Umständen vermieden werden. Was ist da passiert?

Bewegungen für Frauenrechte müssen immer wieder dagegen ankämpfen, dass Frauen nicht die Verfügungsgewalt über ihre Körper haben.

Im November 2017 verurteilte das Amtsgericht Gießen die Allgemeinmedizinerin Kristina Hänel wegen Verstoßes gegen den Paragraphen 219a. Daraufhin organisierten feministische Gruppen vielerorts Kundgebungen und Demonstrationen gegen das vorher kaum beachtete Verbot, an denen sich auch viele junge Frauen beteiligten. Hänel hatte auf ihrer Website darüber informiert, dass und wie sie Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Ihre Verurteilung löste eine bundesweite Debatte um den Paragraphen 219a aus, Pro-­Choice-Gruppen versuchten, die Empörung zu nutzen, um den Paragraphen 219a abzuschaffen oder so zu verändern, dass Ärztinnen Personen, die schwanger werden können, darüber informieren dürfen, wie sie Abtreibungen durchführen. Um den politischen Parteien und vor allem der mitregierenden SPD die Sorge zu nehmen, dass jede Revision der Abtreibungsregelung weitergehende Forderungen auslösen könnte und radikale Feministinnen das Abtreibungsverbot gleich mit abschaffen wollten, wurde in der Kampagne auf die Erwähnung des Paragraphen 218 weitgehend verzichtet.

Der feministischen Bewegung hat ihre taktische Zurückhaltung herzlich wenig genutzt: Es gelang nicht, die Streichung des »Werbeverbots« zu erreichen. Zwar gab es im Parlament eine rechnerische Mehrheit aus SPD, FDP, Linkspartei und Grünen für eine Streichung, die Koalition der SPD mit CDU und CSU verhinderte dies jedoch. Eine Reform des Paragraphen 219a im März 2019 erlaubt Ärzten und Ärztinnen immerhin, darüber zu informieren, dass sie Abbrüche vornehmen. Durch eine öffentliche Auskunft darüber, welche Methoden des Schwangerschaftsabbruchs sie anbieten, machen sie sich jedoch weiterhin strafbar.

Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main Hänel im Januar auch wegen Verstoßes gegen die neu­en Fassung des Paragraphen 219a verurteilt hat, will die Ärztin nun Verfassungsbeschwerde gegen dieses »unsägliche Relikt« einlegen, wie sie das Gesetz in der Zeit nannte. Zufrieden ist die SPD mit dem reformierten Gesetz nicht, Ende 2019 erklärte die Bundesfrauenministerin Franziska Giffey (SPD), dass die Abschaffung des Paragraphen die »Zukunftsperspektive für ein modernes Deutschland« bedeute. Getan hat sich seither aber nichts.

So unsäglich dieses Relikt in der Tat ist und so haarsträubend das Vorgehen gegen Hänel und andere Ärztinnen, so unklug war es möglicherweise, sich überhaupt auf die Minimalforderung einer Revision des Paragraphen 219a zu fokussieren, statt den alten Kampf der Frauenbewegung weiterzuführen und nicht weniger zu akzeptieren als die Abschaffung des Paragraphen 218. Statt nach einer einheitlichen Strategie sieht es jetzt nach Taktieren aus.

Wenn der feministische Mainstream diese Forderung heutzutage wieder aufnimmt, müsste er jedoch Alternativen anbieten: Unklar ist, wie der Schwangerschaftsabbruch gesetzlich geregelt werden sollte, wenn nicht im Strafgesetzbuch.

Bewegungen für Frauenrechte müssen immer wieder dagegen ankämpfen, dass Frauen nicht die Verfügungsgewalt über ihre Körper haben. Sie kämpfen gegen das an, was die Philosophin Eva von Redecker in ihrem Buch »Revolution für das Leben« den »patriarchalen Phantombesitz« nennt: die Aneignung der Reproduktionsfähigkeit und -tätigkeit von Frauen, zum einen insofern sie schwanger werden können und zum anderen insofern ihnen die soziale Rolle zugewiesen wird, Pflege- und Sorgetätigkeit zu übernehmen. Redecker nennt es Phantombesitz, weil die Geschlechtertrennung längst nicht mehr selbstverständlich scheint und die Gleichheit aller Geschlechter behauptet wird. Doch die Gesellschaft erhebt weiter Anspruch auf die weibliche Reproduktionsfähigkeit und unterzieht die Sorgearbeit von Müttern stetiger kritischer Überprüfung.

Im Strafgesetzbuch werden die Paragraphen 218 und 219 unter »Straftaten gegen das Leben« aufgeführt. Der »Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter« wird dabei als Beginn dieses Lebens festgelegt, so dass von diesem Zeitpunkt an eine Schutzpflicht des Staats greift. Die Grundsatzfrage, ob und inwieweit ein Embryo oder Fötus Träger von Grundrechten sein kann, versuchen Bewegungen für reproduktive Selbstbestimmung oft zu umgehen. Dabei bietet sie den Anlass für das übertriebene Pathos, mit dem häufig über Abtreibungen gesprochen wird. Selbst der Großteil der Pro-Choice-Bewegungen argumentiert so, als sei der Abbruch einer Schwangerschaft eine Entscheidung, die nur unter schweren Ringen mit sich selbst vertretbar getroffen werden könne, wie Rona Torenz schrieb. Sie wies darauf hin, dass das öffentliche Sprechen über Schwangerschaftsabbrüche häufig von Versuchen der Rechtfertigung bestimmt werde. Auch viele, die eine Schwangerschaft abgebrochen haben, haben offensichtlich das Bedürfnis, ihre Abtreibung als notwendiges letztes Mittel darzustellen, um Schreckliches, Unzumutbares zu verhindern, und ihre Entscheidung als schwer, wenn nicht gar als existentiell, erschütternd, lebensverändernd.

Nun entstehen Schuld, Angst und schlechtes Gewissen nicht im luftleeren Raum, sondern durch gesellschaftliche und eigene Interpretation von Situationen. Wenn eine Handlung als Tötung oder gar als Mord gilt, so ist das einer unbelasteten Gefühlslage sicher nicht zuträglich. Als das Bundesverfassungsgericht 1975 urteilte, eine Fristenlösung – der beste Kompromiss, den die Bewegung zur vollständigen Abschaffung des Paragraphen 218 hatte herausschlagen können – sei nicht verfassungskonform, begründete es dies unter anderem damit, dass die Entscheidung zum Abbruch den »Rang einer achtenswerten Gewissensentscheidung« haben müsse.

Diejenigen, die den feministischen Kampf führen, sollten dieses Märchen von dem schweren Ringen und der »achtenswerten« Gewissensentscheidung nicht miterzählen. So wichtig die Freiheit zur Entscheidung ist: Vielleicht überhöht die Pro-Choice-Bewegung diese Entscheidung auch ideologisch, und es wäre viel interessanter, Bedingungen für ein solidarisches Zusammenleben zu gestalten, in dem die Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch sowohl frei als auch nebenbei getroffen werden könnte.