Südafrika wirft Israel vor dem Internationalen Gerichtshof vor, einen Völkermord zu begehen

Israel auf der Anklagebank

Mit zweifelhaften Argumenten wirft die südafrikanische Regierung Israel vor dem Internationalen Gerichtshof vor, einen Völkermord zu begehen. Südafrikas Regierungspartei ANC verfolgt seit Jahren eine israelfeindliche Politik und hat Kontakte zur Hamas.

Am 29. Dezember 2023 beantragte Südafrika beim Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag, ein Verfahren gegen Israel einzuleiten, dem es nicht weniger vorwirft, als im Gaza-Streifen einen Völkermord an den Palästinensern zu begehen. Als ersten Schritt forderte Südafrika den Gerichtshof, das oberste Rechtsorgan der Vereinten Nationen, dazu auf, zum Schutz der Palästinenser unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen.

Eine Anordnung solcher Maßnahmen, die etwa Einschränkungen des israelischen militärischen Vorgehens beinhalten könnten, wäre noch keine Verurteilung wegen Völkermords. Darüber müsste erst in einem folgenden Verfahren verhandelt werden, das sich vermutlich über Jahre hinziehen würde. Doch käme in einer entsprechenden Anordnung zum Ausdruck, dass der IGH die südafrikanischen Anschuldigungen dem ersten Anschein nach für plausibel hält, dass eine Zuständigkeit des Gerichts gegeben ist und dass es die Verhängung von Schutzmaßnahmen für dringend geboten hält.

Rasch wurde deutlich, dass Südafrika sich keinesfalls auf den alleine schon monströsen Vorwurf des Völkermords beschränken wollte, sondern eine umfassende Anklage gegen die schiere Existenz Israels im Schilde führte.

Südafrika stützt sich bei seinem Vorgehen gegen Israel auf das »Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes«, das die UN-Generalversammlung 1948 unter dem Eindruck des Holocausts beschlossen hat und das bisher von 153 Staaten ratifiziert wurde. Als Völkermord definiert es Handlungen, »die in der Absicht begangen (werden), eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören«. Dabei kann es sich nicht nur um die Tötung von Mitgliedern dieser Gruppe handeln, sondern auch um die Verursachung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden oder die absichtliche Auferlegung von Lebensbedingungen, die auf die teilweise oder vollständige physische Zerstörung der Gruppe abzielen.

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